Sachverhalt
Hintergrund der Entscheidung des EuGH war ein deutscher Rechtsstreit über eine Versetzung. Die Beklagte (Krankenhaus GmbH) hatte gewisse Servicebereiche auf eine neu gegründete GmbH (Service GmbH) ausgegliedert. Die in den betroffenen Bereichen tätigen Arbeitnehmer waren per Betriebsübergang mit übergegangen. Das galt nicht für den Kläger, der dem Betriebsübergang widersprochen hatte. Auf sein Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung, gemäß dessen § 4 Abs. 3 der Arbeitgeber per Direktionsrecht den Arbeitnehmer dauerhaft an die Gesellschaft „gestellen“ kann, auf die das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ohne seinen Widerspruch übergegangen wäre. Dies gilt nach § 4 Abs. 3 TVöD im Falle der Privatisierung von Tätigkeitsbereichen eines öffentlichen Arbeitgebers, der so – wie hier geschehen – durch sein arbeitsrechtliches Direktionsrecht den Arbeitnehmer trotz dessen Widerspruchs anweisen kann, seine Arbeitsleistung dauerhaft bei der übernehmenden Gesellschaft – hier der Service GmbH – zu erbringen. Zwar verblieb dadurch das Arbeitsverhältnis formal bei der Krankenhaus GmbH bestehen, jedoch war die arbeitsvertragliche Leistung gegenüber der Service GmbH zu erbringen, die dem Arbeitnehmer gegenüber auch fachlich und organisatorisch weisungsbefugt war. Der Kläger wehrte sich hiergegen mit dem Argument, die entsprechende Regelung im TVöD und der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) würden dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung erlauben und damit gegen Unionsrecht, insbesondere gegen die EU-Leiharbeitsrichtlinie 2008/104, verstoßen.
Das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz stellte mit Vorlagebeschluss vom 16.06.2021 (6 AZR 390/20) dem EuGH die Frage, ob die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD überhaupt von der EU-Leiharbeitsrichtlinie umfasst sei und wenn ja, ob die hierauf bezogene Bereichsausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG mit dem Schutzzweck der Richtlinie im Einklang stehe.
Entscheidung
Der EuGH hat der im Vorlagebeschluss dargelegten Ansicht des BAG im Sinne der Beklagten im Ergebnis recht gegeben. Der Regelungsgehalt der Leiharbeitsrichtlinie sei von der infrage stehenden Personalgestellung nicht berührt, da die Personalgestellung gerade keine vorübergehende Überlassung eines Arbeitnehmers an ein anderes Unternehmen zum Inhalt habe. Damit ein Arbeitsverhältnis in den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie falle, müsse ein Arbeitgeber sowohl bei Abschluss des Arbeitsvertrags als auch bei jeder tatsächlich vorgenommenen Überlassung die Absicht haben, den betreffenden Arbeitnehmer einem entleihenden Unternehmen vorübergehend zur Verfügung zu stellen. Bei der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD handle es sich dagegen um einen Sachverhalt, der ein erweitertes Direktionsrecht betreffend ein Dauerarbeitsverhältnis regle. Auch bedürfe der Arbeitnehmer in der hier zugrunde liegenden Situation nicht des Schutzzweckes der Leiharbeitsrichtlinie.