Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
So unterstützen wir Sie
-
Die Klärung arbeitsrechtlicher Fragen ist für den nachhaltigen Erfolg von Unternehmen unerlässlich. EY Law berät zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Dank der Erfahrung unserer Fachanwälte für verschiedenste Spezialgebiete, unterstützen wir unsere Mandanten mit interdisziplinärer Beratung beispielsweise bei Restrukturierungsmaßnahmen, Transaktionen oder dem Transfer von Arbeitnehmern.
Mehr lesen
Arbeitszeiterfassung und Arbeitszeit sind seit der Entscheidung des EuGH 2019 und des BAGs im Herbst 2022 ein Dauerbrenner. Eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Arbeitgeber besteht. Das dürfte mittlerweile unumstritten sein. Nach wie vor ungeklärt ist jedoch, wie genau das in der Praxis von Arbeitgebern umzusetzen ist. Einen Referentenentwurf für die Änderung des Arbeitszeitgesetzes gab es zwar, die Verabschiedung einer solchen Änderung blieb bisher aus. Gerüchten zufolge ist der aktuelle Referentenentwurf lange vom Tisch, ein neuer lässt auf sich warten. Ob ein solcher 2024 umgesetzt wird, bleibt fraglich. Das LAG München hat im Mai diesen Jahres klargestellt, dass der Betriebsrat bei der Einführung eines Zeiterfassungssystems ein Mitbestimmungsrecht und auch ein Initiativrecht für die Ausgestaltung hat. Die zu erwartende gesetzliche Neuregelung zur Arbeitszeiterfassung schützt den Arbeitgeber also nicht davor, dass der Betriebsrat Regelungen über die Ausgestaltung erzwingen kann. Das Verfahren ist vor dem BAG anhängig, es bleibt daher abzuwarten, inwieweit das BAG an seine viel beachtete und breit diskutierte Entscheidung aus dem Herbst 2022 anknüpft.
Das VG Lüneburg ist in einer Entscheidung im Mai diesen Jahres von der gefestigten Rechtsprechung des BAG zur Frage, was Arbeitszeit ist, abgewichen. Es hat klargestellt, dass Reisezeit mit der Bahn als Arbeitszeit gelte. Insbesondere dann, wenn keine festen Arbeitsorte vereinbart sind, sollten Unternehmen (im Fall des VG ein Speditionsunternehmen) daher künftig ihre Aufzeichnungspraxis überprüfen und bei der Personaleinsatzplanung Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten berücksichtigen.