Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
So unterstützen wir Sie
-
Die Klärung arbeitsrechtlicher Fragen ist für den nachhaltigen Erfolg von Unternehmen unerlässlich. EY Law berät zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Dank der Erfahrung unserer Fachanwälte für verschiedenste Spezialgebiete, unterstützen wir unsere Mandanten mit interdisziplinärer Beratung beispielsweise bei Restrukturierungsmaßnahmen, Transaktionen oder dem Transfer von Arbeitnehmern.
Mehr lesen
Verpflichtende Selbsterklärung:
- Entscheidet sich das Unternehmen zur Abgabe einer verpflichtenden Selbsterklärung, muss es bis zum 30.04.2025 mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Belegschaft erhalten. Der Belegschaftsbegriff soll laut Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/4685, S. 111) weit ausgelegt werden. Auch in Leiharbeit Beschäftigte werden dem Grunde nach mitgezählt. Ob auch Ausbildungsverhältnisse einzubeziehen sind, sollen die Unternehmen nach Ansicht des BMWK frei entscheiden können. Nach der Auslegung des BMWK in seinen FAQ vom 28. April 2023 [wird laufend erweitert], S. 23 ist zunächst eine Gesamtzählung zum 1. Januar 2023 durchzuführen, bei der es nicht auf bestimmte Beschäftigte oder physische Arbeitsplätze ankommt, sondern auf eine aggregierte Gesamtzahl Vollzeitäquivalente, es sollen also auch „Verrentungen“ und Kündigungsabgänge unabhängig vom Grund als verlorene Arbeitsplätze gewertet werden, falls keine Nachbesetzungen erfolgen. Nach dem Willen des Gesetzgebers findet bei der Ermittlung von Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten keine Verbundbetrachtung statt, eine Querkompensation im Konzern ist daher nicht möglich (BMWK, FAQ, Version 7.0 vom 28. April 2023, S. 24). Die Betrachtung erfolgt unternehmensspezifisch.
- Es soll eine schriftliche Erklärung mit etwaig vorliegenden Stellungnahmen der Verhandlungsbeteiligten (insbesondere Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Betriebsräte) beigefügt werden, warum ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung nicht zustande gekommen ist.
- Das Unternehmen muss bis zum 31. Dezember 2025 einen durch einen Wirtschaftsprüfer testierten Abschlussbericht über die Arbeitsplatzentwicklung vorlegen. In diesem Bericht ist ein etwaig durchgeführter Arbeitsplatzabbau zu begründen und etwaige kompensatorisch getätigte Investitionen darzulegen.