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Arbeitsplatzerhaltungspflicht im Rahmen der Energiepreisbremsen – Nachweis ist bis spätestens 31. Juli 2023 zu erbringen!

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Unternehmen, die im Rahmen der sog. „Energiepreisbremsen“ Entlastungssummen von mehr als (insgesamt) 2 Mio. Euro in Anspruch nehmen möchten, müssen bis spätestens 31. Juli 2023 gegenüber der zuständigen Prüfbehörde einen Nachweis über eine Beschäftigungssicherung erbringen. Andernfalls drohen Rückzahlungspflichten.


Überblick

  • Um krisenbedingte Energiemehrkosten zu kompensieren, können Unternehmen unter den sog. „Energiepreisbremsengesetzen“ Entlastungen von im Einzelfall mehr als 50 Mio. Euro in Anspruch nehmen.
  • Bereits im Falle der Inanspruchnahme einer Entlastungssumme von mehr als 2 Mio. Euro, trifft Unternehmen jedoch eine sog. Arbeitsplatzerhaltungspflicht.
  • In diesem Artikel zeigen wir auf, welche Anforderungen an diese Pflicht geknüpft sind und wie Unternehmen diese rechtssicher erfüllen können.

Unternehmen, die im Rahmen der sog. „Energiepreisbremsen“ Entlastungssummen von insgesamt mehr als 2 Mio. Euro in Anspruch nehmen möchten, sind nach § 37 Abs. 1 StromPBG bzw. § 29 Abs. 1 EWPBG verpflichtet, eine Beschäftigungssicherung bis mindestens 30. April 2025 zu erklären. Zu diesem Zweck können sie entweder einen Tarifvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung schließen oder eine verpflichtende Selbsterklärung abgeben. In jeder dieser Varianten muss die getroffene Regelung zur Beschäftigungssicherung spätestens bis zum 31. Juli 2023 (vor der Gesetzesänderung bis zum 15. Juli 2023) der Prüfbehörde nachgewiesen werden.

Im Detail:

Bei verbundenen Unternehmen gilt die Arbeitsplatzerhaltungspflicht (anders als beispielsweise beim Bonus- und Dividendenverbot) jeweils für die einzelnen Unternehmen.

Soll die Beschäftigungssicherung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt werden, sind die Unternehmen bzw. die jeweiligen Verhandlungspartner relativ frei, wenn es um die Ausgestaltung der Vereinbarung geht. Soll zum Zweck der Beschäftigungssicherung jedoch eine verpflichtende Selbsterklärung abgegeben werden, finden sich in § 37 Abs. 1 Satz 2 StromPBG bzw. § 29 Abs. 1 Satz 2 EWPBG striktere Vorgaben.

Verpflichtende Selbsterklärung:

  • Entscheidet sich das Unternehmen zur Abgabe einer verpflichtenden Selbsterklärung, muss es bis zum 30.04.2025 mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Belegschaft erhalten. Der Belegschaftsbegriff soll laut Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/4685, S. 111) weit ausgelegt werden. Auch in Leiharbeit Beschäftigte werden dem Grunde nach mitgezählt. Ob auch Ausbildungsverhältnisse einzubeziehen sind, sollen die Unternehmen nach Ansicht des BMWK frei entscheiden können. Nach der Auslegung des BMWK in seinen FAQ vom 28. April 2023 [wird laufend erweitert], S. 23 ist zunächst eine Gesamtzählung zum 1. Januar 2023 durchzuführen, bei der es nicht auf bestimmte Beschäftigte oder physische Arbeitsplätze ankommt, sondern auf eine aggregierte Gesamtzahl Vollzeitäquivalente, es sollen also auch „Verrentungen“ und Kündigungsabgänge unabhängig vom Grund als verlorene Arbeitsplätze gewertet werden, falls keine Nachbesetzungen erfolgen. Nach dem Willen des Gesetzgebers findet bei der Ermittlung von Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten keine Verbundbetrachtung statt, eine Querkompensation im Konzern ist daher nicht möglich (BMWK, FAQ, Version 7.0 vom 28. April 2023, S. 24). Die Betrachtung erfolgt unternehmensspezifisch.
  • Es soll eine schriftliche Erklärung mit etwaig vorliegenden Stellungnahmen der Verhandlungsbeteiligten (insbesondere Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Betriebsräte) beigefügt werden, warum ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung nicht zustande gekommen ist.
  • Das Unternehmen muss bis zum 31. Dezember 2025 einen durch einen Wirtschaftsprüfer testierten Abschlussbericht über die Arbeitsplatzentwicklung vorlegen. In diesem Bericht ist ein etwaig durchgeführter Arbeitsplatzabbau zu begründen und etwaige kompensatorisch getätigte Investitionen darzulegen.

Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung:

  • Konkret gilt die Pflicht zur Erhaltung von 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente beim Vorliegen eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung – Stand heute – nicht, vielmehr erkennt der Gesetzgeber eine Konsultation/Einigung mit dem Betriebsrat als Ausfluss der Tarifautonomie an. Vorgaben wie bei der verpflichtenden Selbsterklärung existieren nicht. Lediglich der Mindestzeitraum der Beschäftigungssicherung (bis zum 30. April 2025) ist fix.

Rechtsfolgen bei Fristversäumung:

  • Erfolgt bis zum 31. Juli 2023 kein Nachweis, besteht der Anspruch auf Gesamtentlastung (nach dem StromPBG, dem EWPBG und dem EKDP) nur bis zu 2 Millionen Euro. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlastungsbeträge in diesem Fall nach den Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten zurückzufordern, d. h., der zu erstattende Betrag ist in entsprechender Anwendung von § 49a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch zu verzinsen.

Fazit

Zusammenfassend sind Unternehmen, die Gesamtentlastungen aus den Energiepreisbremsen in Höhe von über 2 Mio. Euro beanspruchen und diese vollumfänglich zu behalten beabsichtigen, verpflichtet, bis zum 31. Juli 2023 einen Nachweis zur Einhaltung ihrer Arbeitsplatzerhaltungspflicht zu erbringen.

Unternehmen ist daher dringend zu empfehlen eine der dargestellten Nachweismöglichkeiten fristgemäß umzusetzen. Für sämtliche Rückfragen oder etwaig benötigte Unterstützung stehen Ihnen die Unterzeichnenden selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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