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Die Vorinstanzen waren sich uneinig. Das ArbG Minden hatte ein Initiativrecht abgelehnt, das LAG Hamm ein solches jedoch bejaht, da der Gesetzgeber in sozialen Angelegenheiten bewusst nicht zwischen Mitbestimmungsrechten mit Initiativrecht des Betriebsrats und solchen unterschieden hätte, bei denen dieses nur beim Arbeitgeber liege.
Das BAG lehnte ein Initiativrecht des Betriebsrats im Ergebnis ab. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG sei der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer systematisch zu erfassen. Aus Sicht des BAG ist ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der EuGH-Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung jedenfalls nicht mehr zwingend nötig.
Konsequenzen für die Unternehmen?
Während nach dem deutschen ArbZG bisher nur Arbeitszeit über acht Stunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden musste (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG), folgt nach Ansicht des BAG aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG eine Pflicht für Arbeitgeber, Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer in einem System vollumfänglich zu erfassen.
Arbeitgeber sind daher ab sofort verpflichtet, die Arbeitszeit und Überstunden ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Problematisch hierbei bleibt, dass weder das BAG noch der EuGH genauere Anforderungen an ein solches System beschreiben.
Folgt man der Argumentation des BAG, so hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung eines solchen Arbeitszeiterfassungssystems. Aufgrund der gesetzlichen Pflicht im ArbSchG ist § 87 BetrVG nicht anwendbar. Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG setzen voraus, dass keine gesetzliche Regelung besteht. Jedoch hat der Betriebsrat ein umfassendes Informationsrecht, inwieweit der Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung einhält, und kann dies nach § 80 BetrVG überprüfen.