Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
So unterstützen wir Sie
-
Die Klärung arbeitsrechtlicher Fragen ist für den nachhaltigen Erfolg von Unternehmen unerlässlich. EY Law berät zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Dank der Erfahrung unserer Fachanwälte für verschiedenste Spezialgebiete, unterstützen wir unsere Mandanten mit interdisziplinärer Beratung beispielsweise bei Restrukturierungsmaßnahmen, Transaktionen oder dem Transfer von Arbeitnehmern.
Mehr lesen
Sanktionen
Eine der größten Änderungen soll jedoch das Hinzufügen von Bußgeldvorschriften in § 4 sein. Bis dato war das Nachweisgesetz ein zahnloser Tiger, die Nichteinhaltung führte lediglich zu Beweisproblemen. Durch die Einführung von § 4 soll eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausgehändigte schriftliche und unterschriebene Niederlegung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.
Auch eine Übergangvorschrift soll gemäß § 5 hinzugefügt werden: Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestanden, soll dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen hin die Niederschrift mit den gesetzlich zwingenden Angaben innerhalb neu geregelter Fristen ausgehändigt werden.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Im AÜG sollen die Nachweispflichten gemäß § 11 AÜG um die Pflicht zum Nachweis der Identität (Firma und Anschrift) der entleihenden Unternehmen erweitert werden. Zudem soll der Entleiher in Zukunft nach § 13a einem Leiharbeitnehmer, der ihm seit mindestens sechs Monaten überlassen ist und der ihm in Textform seinen Wunsch nach Abschluss eines Arbeitsvertrags angezeigt hat, diesem innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform zukommen lassen. Dadurch soll Leiharbeitnehmern der Übergang in die Stammbelegschaft erleichtert werden.
Auch die Geldbuße in § 16 AÜG wird im Hinblick auf den Verstoß gegen § 11 auf bis zu 2.000 Euro angepasst.
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Eine ähnliche Regelung wie im AÜG soll auch in das TzBfG eingeführt werden. So soll auch hier der Arbeitgeber verpflichtet werden, auf ein schriftliches Veränderungsgesuch (Textform) eines Arbeitnehmers innerhalb eines Monats mit einer begründeten Antwort zu reagieren. Dies gilt auch für befristet Angestellte, die schriftlich ein Entfristungsgesuch beim Arbeitgeber vorlegen.
Zudem soll eine Regelung in § 15 Abs. 3 TzBfG zur Verhältnismäßigkeit der Vereinbarung einer Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen eingefügt werden. Danach soll eine Probezeitvereinbarung unwirksam sein, wenn diese im Verhältnis zur Dauer der befristeten Beschäftigung zu lang vereinbart wurde.
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
Ins AEntG soll eine Hinweispflicht des Arbeitgebers gegenüber EU-Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland aufgenommen werden, der Arbeitgeber spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Dienste der Beratungsstellen nach § 23a hinzuweisen hat.