Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
So unterstützen wir Sie
-
Die Klärung arbeitsrechtlicher Fragen ist für den nachhaltigen Erfolg von Unternehmen unerlässlich. EY Law berät zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Dank der Erfahrung unserer Fachanwälte für verschiedenste Spezialgebiete, unterstützen wir unsere Mandanten mit interdisziplinärer Beratung beispielsweise bei Restrukturierungsmaßnahmen, Transaktionen oder dem Transfer von Arbeitnehmern.
Mehr lesen
Entscheidung
Die Klage blieb erfolglos. Ein Unterlassungsanspruch folge nicht aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Informationen Geschäftsgeheimnisse seien. Angesichts des Sachvortrags des Beklagten zur Gleichwertigkeit der Konkurrenzprodukte sowie zur Möglichkeit der Ermittlung der notwendigen Parameter mittels Reverse Engineering hätte die Klägerin im Einzelnen vortragen müssen, warum ein Reverse Engineering nicht möglich sei. Zudem fehle es an angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Die arbeitsvertragliche Catch-all-Klausel lasse nicht erkennen, welche Informationen Geschäftsgeheimnisse seien. Dadurch würde § 2 Nr. 1b GeschGehG seines Inhalts und Zwecks entleert. Zwar gelte im Arbeitsverhältnis Verschwiegenheit als Nebenpflicht, den Anforderungen des GeschGehG werde dies aber nicht gerecht. Zudem sei für den Arbeitnehmer nicht erkennbar, in Bezug auf welche Informationen genau Verschwiegenheit gelte. Die verwendete Catch-all-Klausel sehe zudem eine Bindung ohne zeitliche Beschränkung vor, was dem berechtigten Interesse des Arbeitnehmers zuwiderlaufe und ebenfalls gegen AGB-Vorschriften verstoße.