Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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Strenger geht immer
Der EuGH entschied, dass die Mitgliedsstaaten frei darin sind, strengere Vorschriften für die arbeitgeberseitige Kündigung eines Datenschutzbeauftragten zu bestimmen. Lediglich schwächere Vorschriften wären unzulässig. Mit diesem Urteil bestätigt der EuGH, dass deutsche Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem intern bestellten Datenschutzbeauftragten nicht ordentlich kündigen können. Es müssen vielmehr die Voraussetzungen einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung vorliegen, somit ein „wichtiger Grund“ nach § 626 Abs. 1 BGB. Ein wichtiger Grund wird jedoch in der Regel erst durch grobes Fehlverhalten des Arbeitnehmers begründet. Im Ergebnis dürften betriebsbedingte Kündigungsgründe bei einem Datenschutzbeauftragten regelmäßig ausscheiden und lediglich verhaltensbedingte Abberufungen und Kündigungsgründe in Betracht kommen. Ferner kann eine außerordentliche Kündigung stets nur das letzte Mittel sein. Eine Reihe anderer Maßnahmen wie beispielsweise die Abmahnung sind vorrangig. Damit ist der intern bestellte Datenschutzbeauftragte im Normalfall quasi unkündbar.
Extern besetzen
Alternativ können Unternehmen die externe Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in Betracht ziehen. Zu den Vorteilen zählen: Dieser bringt sektorspezifische wie auch sektorübergreifende Erfahrungen mit, gerade im Umgang mit Aufsichtsbehörden und Betroffenen. Des Weiteren fallen für den externen Datenschutzbeauftragten keine zusätzlichen Fort- oder Weiterbildungskosten an. Auch ist bei der externen Bestellung das Risiko eines Interessenkonflikts reduziert (vgl. Art. 38 Abs. 6 DSGVO). Der externe Datenschutzbeauftragte genießt auch keinen besonderen Kündigungsschutz – sein Dienstvertrag kann regelmäßig im Rahmen der gesetzlichen Frist gekündigt werden bzw. endet mit Ablauf der Zeit, für die das Dienstverhältnis eingegangen ist (§ 620 Abs. 1 BGB).