Bekanntmachung und Angebotsschreiben verlangen GEAB-Datei
Die Klägerin, ein Bauunternehmen, nahm an einer öffentlichen Ausschreibung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) in der Fassung von 2016 teil. Der Beklagte, ein landeseigener Betrieb, hatte in der Bekanntmachung folgenden Hinweis aufgenommen: „Es werden elektronische Angebote akzeptiert: Ohne elektronische Signatur (Textform) […]“. Im Angebotsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Leistungsverzeichnis als – in Bauvergaben übliche – GAEB-Datei im Format d.84 und X.84 einzureichen sei.
Klägerin reicht nur PDF-Datei ein
Die Klägerin reichte ihr Angebot fristgerecht ein und fügte das Leistungsverzeichnis als PDF-Datei bei. Daraufhin schloss der Beklagte das Angebot der Klägerin von der Prüfung aus.
BGH: Vorgabe und darauf gestützter Ausschluss rechtmäßig
Der BGH stützt seine Entscheidung auf die Regelung des § 13 Abs. 1 VOB/A (2016), wonach der Auftraggeber festlegen muss, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Ergänzend hierzu ist in §§ 11, 11a VOB/A 2016 das Recht des Auftraggebers zur Festlegung der Kommunikationsformen und -wege geregelt.
Nach Ansicht des BGH ist die Vorschrift des § 13 Abs. 1 VOB/A (2016) dahin gehend auszulegen, dass die Festlegung des Auftraggebers, in welcher Form die Angebote einzureichen sind, auch die dabei zu verwendenden elektronischen Mittel umfassen darf. Der Auftraggeber habe gemäß §§ 11, 11a VOB/A (2016) zudem das Recht, die bei der Einreichung der Angebote zu verwendenden elektronischen Mittel zu bestimmen, und könne insoweit auch die Verwendung der dafür erforderlichen Dateiformate vorgeben. In diesem Zusammenhang stellt der BGH heraus, dass die Vorgabe der zur Einreichung von Angeboten zu verwendenden elektronischen Mittel in besonderem Maße der Vergleichbarkeit der Angebote und der Effizienz des Vergabeverfahrens diene. In dem zu entscheidenden Fall hat der Auftraggeber die Einreichung einer GAEB-Datei gefordert. Dies ergebe sich laut BGH zweifelsfrei aus dem Angebotsschreiben. Die Abgabe einer PDF-Datei sei insoweit nicht ausreichend gewesen und der Ausschluss damit vergaberechtskonform.