Ausgangslage
Das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter von 67 Jahren markiert ab Rentenjahrgang 1964 den Zeitpunkt, zu dem Arbeitnehmer Anspruch auf die Regelaltersrente haben. Dieser Übergang ist jedoch nicht zwingend mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses verbunden. Vielmehr können Arbeitnehmer grundsätzlich entscheiden, ihre Erwerbstätigkeit fortzusetzen oder auch schon früher in den Ruhestand zu treten. Die Entscheidung hierüber hat weitreichende sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Beschäftigung vor Renteneintrittsalter
Auch schon vor dem Renteneintritt genießen ältere Arbeitnehmer besonderen Schutz durch das Arbeitsrecht. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung aufgrund des Alters. Das bedeutet, dass Arbeitgeber bei Einstellungen, Beförderungen und/oder Kündigungen das Alter nicht als Kriterium heranziehen dürfen. Verstöße können zu Schadensersatzansprüchen führen.
Des Weiteren können Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge Regelungen enthalten, die auf die Bedürfnisse älterer Arbeitnehmer zugeschnitten sind, etwa besondere Kündigungsschutzklauseln oder spezielle Fortbildungsangebote.
Beschäftigung nach Renteneintrittsalter
Die Fortsetzung der Beschäftigung nach Erreichen des Renteneintrittsalters kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Eine Möglichkeit ist die Weiterbeschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis, die eine Anpassung des Arbeitsvertrags erfordern kann. Denn oftmals enthält ein Arbeitsvertrag bereits Regelungen, dass das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt endet, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters i. S. v. § 35 Sozialgesetzbuch (SGB) VI hat. Alternativ kann der Arbeitnehmer mit dem aktuellen Arbeitgeber eine Hinausschiebevereinbarung des Beendigungszeitpunkts nach § 41 Satz 3 SGB VI schließen. Eine solche ist aber nur mit dem aktuellen Arbeitgeber möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass für das Hinausschieben allein kein Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG erforderlich ist und es sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BAG, Urt. v. 19.12.2018, Az.: 7 AZR 70/17).
Des Weiteren sind bei anderen Arbeitgebern auch geringfügige Beschäftigungen oder Befristungen nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) mögliche Optionen für die Beschäftigung nach Renteneintrittsalter.
Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten können Rentner ab dem Jahr 2023 „normal“ weiterarbeiten und eine ungekürzte Rente beziehen, unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens. Rentenpolitisch ist es das Ziel, Altersrentnern neben dem Bezug einer Altersrente eine Beschäftigung zu ermöglichen, ohne dass dies wie in der Vergangenheit zu einer Kürzung der vorgezogenen Altersrente führt.
Arbeitgeber, die Rentner mehr als nur geringfügig beschäftigen, müssen aber beachten, dass für diese weiterhin Sozialversicherungspflicht aufgrund der ausgeübten Beschäftigung gilt. Die Beschäftigung steht hier im Vordergrund. Das bedeutet grundsätzlich, dass Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abzuführen sind, wobei für die Rentenversicherung einige Besonderheiten gelten können.
So sind beschäftigte Altersrentner, die eine vorgezogene Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen, weiterhin in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Nach Erreichen der Regelaltersrente ist dies für beschäftigte Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, nicht mehr der Fall. Gleichwohl muss der Arbeitgeber auch dann noch weiterhin seinen Beitragsanteil entrichten. Der beschäftigte Arbeitnehmer hat jedoch auch die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und ebenfalls weiterhin seinen Beitragsanteil zu entrichten, sodass sich die die Zahlung des eigenen Beitragsanteils wie auch des Arbeitgeberanteils auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentensteigernd auswirkt.
Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung hängt vom Lebensalter des Arbeitnehmers ab. Ab Erreichen des Regelalters besteht Versicherungsfreiheit, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nicht mehr. Der Arbeitgeber entrichtet jedoch weiterhin seinen Anteil.
Rentenpolitische Maßnahmen zur Beschäftigung nach der Rente
Das Bundeskabinett hat jetzt im September 2024 auch Maßnahmen zur Förderung des Arbeitens im Alter als Teil der Wachstumsinitiative beschlossen. Eine Erhöhung des Renteneintrittsalters ist nicht vorgesehen, stattdessen gibt es finanzielle Anreize für diejenigen, die freiwillig länger arbeiten möchten. Dies soll helfen, erfahrene Fachkräfte in der Wirtschaft zu halten. Zu den Maßnahmen gehört, dass Beschäftigte im Rentenalter bei Bestehen von Versicherungsfreiheit die Arbeitgeberbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ausgezahlt bekommen können, was mehr als 10 Prozent des Bruttolohns entspricht. Das Kabinett hat auch die Einführung eines Sockelbetrags bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes beschlossen, um Anreize für Hinterbliebene zu schaffen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Schließlich wird eine Rentenaufschubprämie eingeführt, die Versicherten nach einem Jahr Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus als Alternative zu den bereits erworbenen zusätzlichen Ansprüchen und Zuschlägen zur Altersrente als Einmalzahlung angeboten wird.
Statusrechtlich problematische Konstellationen
Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit ist insbesondere im Kontext der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer von Bedeutung. Oft sollen oder wollen Arbeitnehmer kurz vor oder mit Rentenbeginn dem Unternehmen noch als Selbständige beratend erhalten bleiben. Die Gefahr der Scheinselbstständigkeit und die damit verbundenen rechtlichen Folgen muss der bisherige Arbeitgeber aber im Einzelfall sorgfältig prüfen. Dies ist wichtig, da häufig die bisher ausgeübte Tätigkeit dieselbe bleibt, die Selbstständigkeit unmittelbar an die bisherige Festanstellung anknüpft und der Selbstständige oft weder weitere Auftraggeber vorweisen noch ein wirtschaftliches Risiko belegen kann.