Überblick über die wesentlichen Inhalte der EU-Batterieverordnung
Die neue Verordnung ist ein Eckpfeiler des European Green Deal. Angestrebt wird mit der Verordnung eine Kreislaufwirtschaft für Batterien, wobei dies sowohl unter Umweltgesichtspunkten als auch unter dem Aspekt der strategischen Autonomie Europas im Bereich der für die Energiewende besonders bedeutsamen Energiespeicher/Batterien erreicht werden soll.
Die Verordnung gilt für alle Kategorien von Batterien (auch Akkumulatoren), unabhängig von Aspekten wie Form, Volumen, Gewicht, Gestaltung, Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck. Sie enthält Anforderungen an die Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, die zu beachten sind, wenn Batterien in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden sollen. Weiter enthalten sind schließlich Vorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung, für die Sammlung und Behandlung von Altbatterien und zu den Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.
Die Anforderungen der EU-Batterieverordnung gelten in allen Mitgliedstaaten der EU gleichermaßen, ohne dass es hierfür jeweils einer Umsetzung ins nationale Recht bedarf. Allerdings bleiben die (bisherigen) nationalen Gesetze erhalten. Sie müssen nur mit den neuen europäischen Vorgaben harmonisiert werden. Bedeutung werden die nationalen Bestimmungen – in Deutschland etwa das Batteriegesetz – daher auch langfristig behalten, schon deshalb, weil die Sanktionen bei Verstößen gegen die EU-Batterieverordnung zwingend im nationalen Recht zu regeln sind.
Zu den Vorschriften, die mit dem 18.02.2024 wirksam geworden sind, zählt, dass Hersteller bestimmte Stoffe nicht uneingeschränkt verwenden dürfen. Die Batterieverordnung enthält insoweit eigenständige spezifische Stoffbeschränkungen, die neben bereits bestehende Beschränkungen aus anderen Vorgaben treten. Hervorzuheben ist dabei die Blei-Beschränkung, die in der Praxis einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich bringen dürfte. Ebenfalls seit diesem Zeitpunkt gelten neue Sicherheitspflichten für stationäre Batterie-Energiespeichersysteme. Weitere Bestimmungen werden mit dem 18.08.2024 wirksam, wozu insbesondere Vorgaben zur Haltbarkeit und zur CE-Kennzeichnung von Batterien gehören.
Neue Batteriekategorien und Verantwortlichkeiten
Die für Unternehmen entscheidende Frage nach den sie treffenden Pflichten bestimmt sich in der Batterieverordnung ganz wesentlich anhand von zwei Punkten. Dies ist zunächst die Zuordnung der Batterie in eine der vorgesehenen Batteriekategorien. Im Vergleich zur vorherigen Rechtslage, nach der drei Kategorien bestanden, ist die jetzige Rechtslage feingliedriger. Vorgesehen sind nun fünf Kategorien: Gerätebatterien (inkl. sogenannter Allzweckbatterien), Batterien für leichte Verkehrsmittel (etwa E-Bike- und E-Scooter-Batterien), Starterbatterien, Industriebatterien (inkl. stationärer Energiespeichersysteme) und Elektrofahrzeugbatterien. Erkennbar trägt der europäische Gesetzgeber mit den neuen Kategorien der zunehmenden und politisch gewünschten Elektromobilität Rechnung. Erzeuger von Batterien sollten sich schnellstmöglich Klarheit darüber verschaffen, wie sie von der neuen Kategorisierung erfasst werden. Denn es sind nicht nur neue Kategorien hinzugekommen, vielmehr wurden auch die Definitionen der übernommenen Kategorien zum Teil verändert.
Neben der Zuordnung zu einer Batteriekategorie ist es für den Pflichtenkanon weiter entscheidend, welche Rolle ein Unternehmen in der Liefer-/Wertschöpfungskette der Batterie hat. Die Regelungsstruktur der EU-Batterieverordnung verfolgt dabei das Ziel, dass alle Wirtschaftsakteure, entsprechend ihrer Rolle in der Liefer-/Wertschöpfungskette, ihren Beitrag dazu leisten müssen, dass die Vorgaben der EU-Batterieverordnung erfüllt werden. Der Begriff des Wirtschaftsakteurs umfasst dabei insbesondere Erzeuger, Hersteller, Einführer und Händler. Um ein möglichst anpassungsfähiges Regelwerk zu erreichen, weist die EU-Batterieverordnung einzelne Pflichten nur ganz allgemein den „Wirtschaftsakteuren“ zu und keiner bestimmten Stufe in der Liefer-/Wertschöpfungskette (also etwa dem Erzeuger). Für die Unternehmen in der Liefer-/Wertschöpfungskette von Batterien wird die Bestimmung ihrer Rolle und der damit einhergehenden Pflichten durch diese allgemeine Zuweisung in der Verordnung komplexer als bislang, da für eine Pflicht im Einzelfall mehrere Unternehmen in Betracht kommen. Erforderlich werden exakte Festlegungen von Verantwortlichkeiten im Verhältnis zu den weiteren Wirtschaftsakteuren.
Lieferkettensorgfaltspflichten und erweiterte Herstellerverantwortung
Aus dem Kreis der Bestimmungen der EU-Batterieverordnung, die zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden, sind bereits jetzt die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette hervorzuheben, insbesondere deshalb, weil das aktuelle Stocken bei der Einführung allgemeiner Lieferkettensorgfaltspflichten auf europäischer Ebene den Wirtschaftsakteuren in der Liefer-/Wertschöpfungskette für Batterien nicht den Blick darauf verstellen sollte, dass die Batterieverordnung hiervon unabhängig äußerst weitreichende Lieferkettensorgfaltspflichten beinhaltet. Vorgesehen sind Sorgfaltspflichten in Bezug auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken einschließlich der Einrichtung eines Systems zur Überwachung bzw. Rückverfolgbarkeit in der Lieferketten. Diese Pflichten werden mit dem 18.08.2025 wirksam und treffen Unternehmen, die Batterien in Verkehr bringen und deren jährlicher Umsatz mindestens 40 Mio. Euro netto beträgt. Betroffene Unternehmen sollten sich schnellstmöglich mit den Anforderungen an ihre Lieferketten auseinandersetzen.
Ein weiteres Schlaglicht soll auf die Bestimmungen zur erweiterten Herstellerverantwortung in der EU-Batterieverordnung geworfen werden. Auch diese werden erst am 18.08.2025 wirksam. Betroffen sind Hersteller und Händler von Batterien jeglicher Kategorie. Sie haben dann verschiedene Pflichten zu erfüllen, deren Details die Verordnung selbst nicht vollumfänglich regelt, sondern die Regelung den Mitgliedstaaten überträgt. Im Kern geht es um Pflichten zur Registrierung, zur Rücknahme und zur Handhabung von Altbatterien und zur Berichtslegung. Die aktuellen Bestimmungen des Batteriegesetzes bilden in Deutschland für einzelne dieser Pflichten zwar bereits eine gute Grundlage, z. B. hinsichtlich der Registrierung bei der Stiftung EAR (Einrichtung, die im Auftrag des Umweltbundesamtes etwa ein zentrales Batterie-Hersteller-Register unterhält), sind aber noch an die neuen europäischen Vorgaben anzupassen.