Einführung
In den letzten Wochen hat die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) viel mediale Aufmerksamkeit erhalten. Anfang Oktober veröffentlichte die EU-Kommission eine aktualisierte Liste mit „häufig gestellten Fragen“ und eine Leitlinie (Abl. [EU] C, C/2024/6789, 13.11.2024), um einige praxisbezogene Fragen zu klären. Da sich gezeigt hatte, dass viele Unternehmen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der ehrgeizigen EUDR-Anforderungen haben, schlug die Kommission außerdem vor, das ursprünglich für den 30.12.2024 geplante Inkrafttreten um ein Jahr zu verschieben. Mitte November führte dann jedoch die Reaktion des EU-Parlaments auf diesen Vorschlag zu Verwirrung. Das Parlament stimmte der Verschiebung nur unter der Bedingung zu, dass zusätzliche inhaltliche Änderungen vorgenommen werden, die die Kommission allerdings nicht befürwortete. Dies löste Befürchtungen aus, die Kommission könnte ihren Vorschlag wieder zurückziehen, was eine Verschiebung verhindert hätte. Laut einem Pressebericht des Europäischen Rats vom 03.12.2024 wurde nun allerdings eine Einigung erzielt, die in der nächsten Plenarsitzung des Parlaments vom 16. bis 19.12.2024 formal beschlossen werden soll.
Die zentralen EUDR-Anforderungen im Überblick
Entwaldung und Waldschädigung tragen erheblich zum Klimawandel und zum Verlust der Biodiversität bei. Aus diesem Grund hat die EU im Rahmen der EUDR beschlossen, strenge Sorgfalts- und Berichtspflichten für bestimmte Rohstoffe und Produkte in der Lieferkette einzuführen, die als Hauptursache für die Ausweitung landwirtschaftlicher Flächen auf Kosten von Wäldern gelten. Die Verordnung trat am 30.06.2023 in Kraft und sollte nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten ab dem 30.12.2024 wirksam werden. Kleine und Kleinstunternehmen sollten eine zusätzliche Frist von sechs Monaten bis zum 30.06.2025 erhalten.
Laut EUDR müssen Unternehmen, die Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja, Holz sowie bestimmte verarbeitete Produkte aus diesen Rohstoffen wie Leder, Schokolade, Möbel, Reifen, Papier oder Ersatzteile aus Naturkautschuk in die EU importieren, aus der EU exportieren oder innerhalb der EU handeln, umfangreiche Sorgfaltspflichten erfüllen. Sie sind verpflichtet sicherzustellen, dass diese Waren sowohl entwaldungsfrei als auch in Übereinstimmung mit den relevanten Gesetzen des Erzeugerlandes hergestellt wurden, bevor sie diese Waren auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU exportieren. „Entwaldungsfrei“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass relevante Rohstoffe sowie Erzeugnisse, die diese enthalten, mit diesen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, nicht von Flächen stammen, die nach dem 31.12.2020 entwaldet wurden. Somit hat die EUDR eine nicht unbeträchtliche Rückwirkung, da beispielsweise auch Produkte von der EUDR erfasst werden können, die vor Inkrafttreten der Sorgfaltspflichten Ende 2025 hergestellt, aber erst 2026 in der EU in Verkehr gebracht werden. Unter „Entwaldung“ ist in diesem Zusammenhang die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen zu verstehen, unabhängig davon, ob eine solche Umwandlung menschengemacht oder beispielsweise Folge einer Naturkatastrophe ist.
Um diese Anforderungen erfüllen zu können, müssen Daten zum Herstellungszeitpunkt sowie zur Geolokalisierung der Grundstücke beschafft werden, auf denen die relevanten Rohstoffe produziert oder geerntet wurden. Darüber hinaus müssen die Unternehmen Informationen sammeln, um die Einhaltung der geltenden lokalen Gesetze zu überprüfen. Zwar besteht die Möglichkeit, Waren aus verschiedenen Quellen über einen längeren Zeitraum (maximal ein Jahr) zu aggregieren, jedoch muss letztlich durch die Einreichung einer Sorgfaltserklärung bei der zuständigen Behörde bestätigt werden, dass die EUDR-Konformität gleichwohl auf Chargenebene validiert wurde.
In diesem Zusammenhang muss auch das Risiko der Umgehung der EUDR und der Vermischung von EUDR-konformen und nicht EUDR-konformen Waren berücksichtigt werden. Daher ist zur Einhaltung der EUDR-Vorgaben die Einrichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit der gesamten Lieferkette erforderlich, um die Identifizierung des Ursprungs der relevanten Rohstoffe zu ermöglichen.
Notwendige Schritte zur Einhaltung der EUDR-Vorgaben
Zunächst ist im Rahmen einer Betroffenheitsanalyse zu ermitteln, welche Handelsströme aus Sicht der EUDR relevant sind und welche Rolle das Unternehmen dabei spielt. Die EUDR unterscheidet zwischen Marktteilnehmern und Händlern. Während sich Händler stets auf Sorgfaltserklärungen von Akteuren in ihren vorgelagerten Lieferketten beziehen können, müssen Marktteilnehmer in vielen Fällen erstmalig Sorgfaltserklärungen für bestimmte Waren abgeben. Dies bedeutet in der Regel eine größere Belastung hinsichtlich der Beschaffung der erforderlichen Informationen. Insoweit gilt es zu beachten, dass betroffene Unternehmen häufig für einen Teil ihrer Lieferketten als Marktteilnehmer und für einen anderen Teil als Händler fungieren. Oft ist es für die Beurteilung entscheidend, ob ihre Lieferanten innerhalb oder außerhalb der EU ansässig sind. Im Rahmen einer solchen Betroffenheitsanalyse ist es zudem wichtig, die Bedeutung der betroffenen Produkte für das eigene Geschäftsmodell zu bewerten. Darüber hinaus sollte schnellstmöglich mittels entsprechender Kontaktaufnahme geprüft werden, inwieweit Unterstützung von den unmittelbaren Zulieferern bei der Beschaffung relevanter Daten zu erwarten ist, um den eigenen Maßnahmenkatalog entsprechend priorisieren zu können. Ferner sollten auch die Erwartungen der eigenen Kunden berücksichtigt werden.
Im nächsten Schritt muss Transparenz in den betroffenen Lieferketten hergestellt werden, indem die einzelnen Akteure bis hin zur Rohstoffquelle identifiziert werden und ein System implementiert wird, das den notwendigen Datenfluss gewährleistet. Darüber hinaus ist es erforderlich, ein Governance-Rahmenwerk zu entwickeln, das Zuständigkeiten, Verfahren und Maßnahmen festlegt, um die EUDR-Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Es ist zudem empfehlenswert, geeignete Vertragsklauseln (einschließlich Weitergabepflichten) zu implementieren, um den notwendigen Datenfluss rechtlich abzusichern und im Falle von EUDR-Verstößen durch Lieferanten Regressansprüche geltend machen zu können. An den Schnittstellen sowohl auf Zulieferer- als auch auf Absatzseite sowie innerhalb des Unternehmens zwischen verschiedenen Abteilungen muss die erforderliche Informationsweitergabe sichergestellt werden.
Nach erfolgreicher Umsetzung dieser Maßnahmen sollte eine Testphase eingeplant werden, in der eventuelle Schwachstellen im Compliance-Programm identifiziert und behoben werden können. Dies dient dazu, die kontinuierliche Einhaltung der Sorgfaltspflichten und die fristgerechte Abgabe der erforderlichen Sorgfaltserklärungen sicherzustellen.
Die vorbeschriebenen Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Betroffenheitsanalyse
- Einleitung unmittelbarer nächster Schritte
- „Mapping“ der Lieferketten
- Etablierung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit
- Ausarbeitung einer Sorgfaltspflichtregelung
- Implementierung von Vertragsklauseln
- Sicherstellung der Informationsübergabe an relevanten Schnittstellen
- Testphase
- Sicherstellung der fortlaufenden Compliance
Aktuelle Diskussion zur Verschiebung der EUDR-Sorgfaltspflichten
Vor dem Hintergrund der dargestellten weitreichenden EUDR-Anforderungen wird deutlich, dass viele von der EUDR betroffene Unternehmen Schwierigkeiten haben, ihre Geschäftsvorfälle und Lieferketten (einschließlich interner Lieferungen innerhalb von Unternehmensgruppen) so zu dokumentieren, dass eine vollständige Transparenz gewährleistet ist und alle relevanten Daten/Informationen innerhalb des erforderlichen Zeitraums beschafft werden können. Denn hierfür sind sie maßgeblich auf die Bereitschaft ihrer direkten und indirekten Zulieferer zur entsprechenden Zusammenarbeit angewiesen, was sich bei globalen Lieferketten oftmals als äußerst komplexe Herausforderung erweist.
Unter anderem aus diesem Grund beschloss die EU-Kommission Anfang Oktober 2024 in Absprache mit Vertretern der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsrepräsentanten, die Anwendbarkeit dieser Sorgfaltspflichten um ein weiteres Jahr zu verschieben, um den Unternehmen zusätzliche Vorbereitungszeit zu gewähren. Nachdem der Rat der Europäischen Union (also die Vertreter der Mitgliedstaaten) dieser Verschiebung zugestimmt hatte, sollte im nächsten Schritt das Parlament über den Vorschlag abstimmen. Anstatt jedoch lediglich diese „Gnadenfrist“ zu genehmigen, forderte das Parlament zusätzlich wesentliche Änderungen der EUDR, insbesondere die Einführung einer Kategorie von „risikofreien Ländern“, um die Sorgfaltspflichten für aus diesen Staaten stammende Produkte zu reduzieren. Allerdings haben Kommission und Rat umgehend signalisiert, dass sie den vom Parlament eingebrachten inhaltlichen Änderungen in der bestehenden Form nicht zustimmen können. Anfang Dezember 2024 wurde laut einem Pressebericht des Rats dann aber doch ein Kompromiss erzielt.
Demnach soll – nach entsprechender Beschlussfassung des Parlaments Mitte Dezember 2024 – einerseits die Verschiebung beschlossen werden, andererseits die Entscheidung über die Einführung einer Kategorie von risikofreien Ländern zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Dazu ist eine Anpassung von Artikel 34 vorgesehen, gemäß der die Kommission die Regelungen der EUDR fortlaufend überprüfen und gegebenenfalls Änderungsvorschläge unterbreiten soll. Nach dem erzielten Kompromiss wird die Kommission in diesem Zusammenhang künftig auch die Einführung einer Kategorie risikofreier Länder in Betracht ziehen müssen. Während die EUDR nach Artikel 13 bereits vereinfachte Sorgfaltspflichten für Produkte aus Ländern vorsieht, die der Kategorie „niedriges Risiko“ zugeordnet sind, könnten für Produkte aus als „risikofrei“ eingestuften Ländern zu einem späteren Zeitpunkt sogar noch weitere Erleichterungen eingeführt werden. Ein Grund für diesen Kompromiss dürfte darin liegen, dass sich die zuletzt vom Parlament vorgeschlagenen Regelungen nicht nahtlos in das aktuelle EUDR-Regelwerk hätten einfügen lassen und daher weiter gehende Anpassungen erforderlich gewesen wären. Aufgrund des Kompromisses besteht nun ausreichend Zeit für die Ausarbeitung entsprechender Anpassungen.
Für Unternehmen, die von der EUDR betroffen sind, bedeutet dies, dass ihnen ein weiteres Jahr zur Verfügung stehen wird, um die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten sicherzustellen.
Zusammenfassung zentraler Erkenntnisse aus den neuesten FAQ und der Leitlinie der Kommission
Da es den Rahmen dieses Artikels sprengen würde, alle in diesen Dokumenten enthaltenen Hinweise vollständig zu erörtern, werden nachfolgend lediglich einige ausgewählte Themen von besonderer praktischer Relevanz dargestellt.
Eine wichtige Klarstellung erfolgte zunächst in Bezug auf „zusammengesetzte Produkte“, die mehrere verschiedene relevante Rohstoffe oder Produkte enthalten (typisches Beispiel ist ein Schokoriegel, in dem Kakao, Kaffee, Soja und Palmöl verarbeitet wurde). Für solche Produkte muss die Sorgfaltserklärung nur den Hauptrohstoff des zusammengesetzten Produkts abdecken. Im Falle eines Schokoriegels, der unter den HS-Code 1806 fällt, wäre dies Kakao. Allerdings gilt: Wenn solche Schokoriegel innerhalb der EU produziert und für die Produktion verschiedene Rohstoffe (Kakao, Kaffee, Soja und Palmöl) importiert werden, erfordert der Import jedes dieser Rohstoffe nach unserem Verständnis gleichwohl die Einreichung entsprechender Sorgfaltserklärungen. Dementsprechend kann der Umfang der Sorgfaltspflichten für dasselbe Produkt je nach Produktionsort variieren (Import von Schokoriegeln vs. Import von Rohstoffen zur Herstellung von Schokoriegeln).
Darüber hinaus geht aus den neuen Dokumenten hervor, dass synthetischer Kautschuk nicht den Anforderungen der EUDR unterliegen soll. Dies ist für viele Unternehmen von großer praktischer Bedeutung und steht im Einklang mit der Zielsetzung der EUDR, da synthetischer Kautschuk per Definition nicht zur Entwaldung beiträgt.
Auch herrscht nun mehr Klarheit darüber, wie Fälle des „Eigenverbrauchs“ relevanter Rohstoffe und/oder Produkte gemäß der EUDR zu behandeln sind: Wenn Unternehmen beispielsweise Gummiersatzteile wie Dichtungsringe innerhalb der EU für den Einsatz in ihren hergestellten Maschinen erwerben, gelten die EUDR-Anforderungen nicht. Im Einklang mit unseren vorherigen Ausführungen bleibt die Einreichung von Sorgfaltserklärungen jedoch weiterhin erforderlich, wenn diese Ersatzteile in die EU importiert werden.
Daneben legen die genannten Veröffentlichungen nahe, dass Händler möglicherweise nicht jede einzelne Sorgfaltserklärung der Marktteilnehmer, auf die sie sich beziehen, systematisch validieren müssen. Die Mindestanforderung soll allerdings in der Validierung bestehen, dass die Sorgfaltspflichten von den Marktteilnehmern ordnungsgemäß erfüllt wurden.
In diesem Zusammenhang soll es ausreichen können, wenn sich die Händler vergewissern, dass die vorgelagerten Marktteilnehmer über eine funktionsfähige und aktuelle Sorgfaltspflichtregelung verfügen, um die Risiken der EUDR-Nichtkonformität der betreffenden Produkte wirksam zu mindern und zu steuern. Die Einholung einer bloßen Selbsterklärung des Marktteilnehmers dürfte insoweit allerdings nicht genügen. Vielmehr wird aus Sicht der Autoren ein gewisses Maß an Überprüfung unerlässlich sein.
Außerdem scheint die jährliche Berichtspflicht gemäß Artikel 12 nicht genau auf das Kalenderjahr bezogen zu sein, sodass der erste Bericht erst fällig wird, nachdem die EUDR über den Zeitraum von einem Jahr Anwendung gefunden hat. Dementsprechend dürfte entgegen anderslautenden Befürchtungen kein Bericht erforderlich sein, der sich lediglich auf den 30. und 31.12. des Jahres bezieht, in dem die Sorgfaltspflichten wirksam werden (nach Verschiebung also des Jahres 2025). Vielmehr wäre der erste Jahresbericht dann erst 2027 für das vorangegangene Jahr zu erstellen.
Weitergehend deutet die Leitlinie darauf hin, dass Unternehmen, die nicht in der EU ansässig sind (und somit nicht direkt unter die EUDR fallen), dennoch als Marktteilnehmer gelten und Sorgfaltserklärungen einreichen müssen, wenn sie EUDR-pflichtige Waren in die EU einführen. Es bleibt jedoch unklar, wie die zuständigen EU-Behörden Überprüfungen bei diesen Marktteilnehmern außerhalb ihres Hoheitsgebiets durchführen wollen. Gleichzeitig wird in solchen Fällen das erste in der EU ansässige Unternehmen, das die betroffenen Waren von außerhalb der EU bezieht, ebenfalls als Marktteilnehmer betrachtet und muss Sorgfaltserklärungen einreichen, unabhängig davon, ob die Waren anschließend an einen Dritten weitergegeben werden. Nach unserem Verständnis bedeutet dies, dass im Falle von Importen Sorgfaltserklärungen immer von dem Unternehmen eingereicht werden müssen, das die Waren erhält, unabhängig davon, ob diese in dessen Sphäre verbleiben. Dies soll sicherstellen, dass die zuständigen Behörden zumindest auf ein Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet zugreifen können.
Hinsichtlich innerhalb der EU durchgeführter Transaktionen ist nach den bisherigen Hinweisen der Kommission jedoch unklar, ob die Pflicht zur Abgabe von Sorgfaltserklärungen bereits durch einen physischen Transfer relevanter Waren aus der Sphäre eines betroffenen Unternehmens in die eines anderen ausgelöst wird oder ob sie erst beim Eigentumsübergang entsteht. Besonders relevant ist diese Frage in Lohnfertigungskonstellationen oder bei der Vereinbarung von Eigentumsvorbehalten. Sollte die zweite Auffassung zutreffen, könnten bestimmte vertragliche Regelungen möglicherweise dazu führen, dass trotz Weiterverarbeitung relevanter Produkte durch verschiedene Akteure in der Lieferkette – und der damit verbundenen erhöhten Risiken einer Vermischung mit nicht EUDR-konformen Bestandteilen – keine Sorgfaltserklärungen erforderlich wären. Unstreitig scheint insoweit lediglich zu sein, dass physische Verlagerungen innerhalb der Sphäre eines betroffenen Unternehmens (z. B. Transport von einem Warenlager zu einer Produktionsstätte) keine Sorgfaltserklärungen erfordern. Es bleibt zu hoffen, dass zukünftige Hinweise der EU-Kommission in dieser Hinsicht für Rechtssicherheit sorgen.
Die neuen FAQ verdeutlichen ferner, dass nationale Gesetze, die die Weitergabe von Daten, die für die Validierung der EUDR-Konformität erforderlich sind, verbieten, aus Sicht der EU keine Berücksichtigung finden. Wenn die notwendigen Daten nicht beschafft werden können, dürfen die entsprechenden Waren nicht mehr auf dem EU-Markt angeboten werden, sobald die Sorgfaltspflichten in Kraft treten. Die Einhaltung lokaler Gesetze, die den Anforderungen der EUDR widersprechen, kann nicht als Rechtfertigung dafür dienen, dass nicht alle zur Einhaltung der EUDR erforderlichen Informationen gesammelt werden konnten.
Handlungsempfehlungen für betroffene Unternehmen
Trotz der geplanten Verschiebung der EUDR-Anwendbarkeit um ein Jahr sollten betroffene Unternehmen ihren Plan zur Erreichung der EUDR-Konformität entschlossen und ohne Verzögerung weiterverfolgen. Die Erfahrung aus aktuellen EUDR-Projekten zeigt, dass es oft eine erhebliche Vorlaufzeit benötigt, um die Rückverfolgbarkeit entlang der relevanten Lieferketten sicherzustellen und Systeme zu implementieren, die die Erfassung der erforderlichen Daten ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu beachten, dass Rückverfolgbarkeitstools zwar hilfreich sein können, zugleich ist es jedoch ein weitverbreitetes Missverständnis, dass der Erwerb einer IT-Lösung unmittelbar eine Rückverfolgbarkeit auf Chargenebene gewährleistet oder die Einhaltung der Rechtsvorschriften in den Produktionsländern sicherstellen kann.
Zunächst ist es notwendig, alle relevanten Akteure in der Lieferkette davon zu überzeugen, die gewählte IT-Lösung zu akzeptieren und die gemäß EUDR erforderlichen Informationen zu teilen. Darüber hinaus erfordert die Implementierung geeigneter Prozesse und Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der relevanten Gesetze im Produktionsland erhebliche Anstrengungen und einen durchdachten Ansatz. Je nach Umfang der abzugebenden Sorgfaltspflichterklärungen sollte auch geprüft werden, inwieweit Prozesse automatisiert werden können. Das Behördenportal TRACES NT wird hierfür eine Schnittstelle zur Datenübermittlung bereitstellen.
Eine weitere Herausforderung besteht darin, dass einige Lieferanten möglicherweise nicht in der Lage oder bereit sein werden, die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Dies könnte dazu führen, dass bestimmte Importwaren oder Produkte bestimmter Hersteller in der EU nicht mehr vermarktet werden können. Unternehmen müssen solche Situationen schnell erkennen und gegebenenfalls alternative, EUDR-konforme Beschaffungsquellen identifizieren.
Die von den Behörden vorgeschlagenen „aggregierten Sorgfaltspflichterklärungen“ zur Reduzierung des Meldevolumens sollten mit Vorsicht betrachtet werden. Wenn nachträglich festgestellt wird, dass bestimmte Lieferungen nicht den Anforderungen der EUDR entsprochen haben, kann dies die gesamte aggregierte Sorgfaltspflichterklärung beeinträchtigen. Dies könnte zu erheblichen kommerziellen Schäden führen, die unter Umständen jedenfalls teilweise vermeidbar sind.