Was ist die AMLA?
In den Messeturm in Frankfurt am Main zieht eine neue EU-Behörde ein: die Anti-Money Laundering Authority (AMLA). Geführt durch Bruna Szego (ehemals oberste Aufseherin für Geldwäsche der Banca d’Italia) sollen bis Ende 2027 432 Mitarbeiter hier einziehen. Die neue EU-Behörde hat sogar schon eine eigene Website.
Ins Leben gerufen wurde sie durch die Verordnung (EU) 2024/1620 vom 31.05.2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Verordnung ist Teil des sog. EU-AML-Gesetzespakets, mit dem der bisherige richtlinienbasierte Ansatz aufgegeben und stattdessen überwiegend die Vollharmonisierung per EU-Verordnung eingeführt wird. Das heißt, vieles von dem, was bisher viele Jahre im Geldwäschegesetz geregelt wurde, steht nun in einer EU-Verordnung. Damit werden die teilweise divergierenden Regelungen der Mitgliedstaaten stärker vereinheitlicht. Dazu hatte die EU-Kommission am 20.07.2021 einen Vorschlag unterbreitet. Dieser wurde über mehr als zwei Jahre intensiv mit Betroffenen aus dem privaten und dem öffentlichen Sektor diskutiert. Nach Beendigung des sogenannten Trilogs wurde er vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU beschlossen und am 19.06.2024 im Amtsblatt der EU wie folgt verkündet:
- AML-Verordnung (EU) 2024/1624 (AML: Anti-Money Laundering)
- AMLA-Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLA: Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism)
- AML-Richtlinie (EU) 2024/1640
Dabei ist zu beachten, dass trotz Verkündung und Inkrafttreten weite Teile der Regelungen erst 2027 gelten werden.
Die überarbeitete Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113 (GTVO) wurde im Zuge der Verhandlungen vorgezogen und bereits am 09.06.2023 verkündet.
Was ändert sich durch das EU-AML-Gesetzespaket?
Das Gesetzespaket führt neben der bereits genannten Errichtung der AMLA auch zu Änderungen der materiellen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
Der Kreis der Verpflichteten
Eine wesentliche Änderung betrifft den Anwendungsbereich der Anti-Geldwäsche-Regelungen dahin gehend, dass teilweise neue Verpflichtete hinzukommen. Während sich für Kreditinstitute und andere Finanzdienstleister kaum etwas ändert, kommt es in der Gruppe der separat aufgelisteten „natürlichen und juristischen Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit“ für eine Verpflichtung darauf an, welche Tätigkeiten ausgeübt werden:
- Während das Geldwäschegesetz (GwG) bislang Kunsthändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter einbezog, dehnt Art. 3 der AML-Verordnung nun den Anwendungsbereich auf bestimmte hochwertige Güter aus, vor allem Edelmetalle und Edelsteine (entsprechend der Definition in den Anhängen IV und V der AML-Verordnung, die teilweise schwellenwertabhängig ist; allerdings sind Kunstgegenstände als solche darin nicht enthalten). Da es insofern also auf einen bestimmten Kreis hochwertiger Güter ankommt, scheint die allgemeine Verpflichtung der Kunst- und Güterhändler entfallen zu sein. Diese Änderung ist auch im Lichte der Einführung einer Bargeldobergrenze zu sehen.
- Zu beachten ist, dass Art. 3 Abs. 1 AML-Richtlinie den EU-Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, weitere Unternehmen als Verpflichtete einzustufen, falls ermittelt wird, dass weitere Sektoren den Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind.
- Neu ist in Art. 3 der AML-Verordnung die Aufnahme der Fußballvermittler und der Profifußballvereine in Bezug auf Transaktionen mit einem Anleger, einem Sponsor, Fußballvermittlern (Spielervermittlern) oder für den Zweck des Transfers eines Fußballspielers.
Bei der operativen Umsetzung von Finanzsanktionen geht es nicht mehr allein um die Einhaltung der materiellen Gebote und Verbote, sondern um die Gesamtheit der Sicherungsmaßnahmen – wie dies bereits seit Längerem zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geübte Praxis ist. Das bedeutet, dass Banken künftig auch bei diesem Thema stärker auf die formelle „Governance“ im Sinne schriftlich fixierter Ordnung, Kontrollen etc. achten müssen, wie dies an mehreren Stellen der AML-Verordnung vorgesehen ist.
Die Kundensorgfaltspflichten
Die Kundensorgfaltspflichten beziehen sich auf den Vertragspartner, die für diesen auftretende Person und den wirtschaftlichen Eigentümer und schreiben bestimmte Prüfungshandlungen vor. Während die allgemeine Struktur der Kundensorgfaltspflichten weitgehend gleich bleibt, gibt es in den Details einige Veränderungen, die teilweise erhebliche Bedeutung in der operativen Umsetzung haben können:
- Bei der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (bislang „wirtschaftlich Berechtigter“) ändert sich die Art und Weise, wie dieser ermittelt wird, was sich vor allem in Geschäftsbeziehungen zu juristischen Personen mit mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen auswirken kann.
- Die Definition der sog. politisch exponierten Personen (PeP) wird teilweise ausgeweitet, sodass nun z. B. auch die Geschwister bedeutender Regierungsmitglieder in diese Kategorie fallen und damit mit verstärkten Sorgfaltspflichten zu behandeln sind.
- Die Fristen für die Aktualisierung der Kundeninformationen werden verkürzt: Für Kunden mit erhöhtem Risiko liegt die Grenze der Aktualisierung bei einem Jahr, bei Kunden mit „normalem“ Risiko bei fünf Jahren. Ein Spielraum für eine längere Frist bei vereinfachten Sorgfaltspflichten scheint nicht vorgesehen zu sein. Im Rahmen der Aktualisierung ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise hat die BaFin im November 2024 ihre Aktualisierungsintervalle bereits mit Wirkung zum 01.02.2025 verkürzt und damit diese Regelung teilweise vorweggenommen.
Die Struktur der Aufsicht
200 der derzeit über 400 Mitarbeiter sollen nach vollständigem Aufbau der AMLA mit der direkten Überwachung ausgewählter Kredit- und Finanzinstitute beschäftigt sein. Dies ist ein Kernelement des Gesetzespakets: stärkere Harmonisierung durch direkte Beaufsichtigung großer Institute mit entsprechenden Risikoprofil. Für die restlichen Verpflichteten wird die AMLA die Harmonisierung auf indirektem Wege vorantreiben: Das durch die Verordnung bereits stärker vereinheitlichte Regelwerk wird in den kommenden Jahren durch diverse begleitende Veröffentlichungen (Leitlinien und Technische Regulierungsstandards) konkretisiert, sodass der Ermessenspielraum der lokalen Aufsichtsbehörden (z. B. der BaFin) reduziert wird.
Handlungsempfehlung
Angesichts dieser Entwicklungen empfehlen wir, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- Der Anwendungsbereich der Verordnung ist vor allem mit Blick auf die genannten Änderungen dahin gehend zu prüfen, ob sich für einzelne Marktteilnehmer neue Pflichten ergeben.
- Verpflichtete sollten in Bezug auf ihr Kundenportfolio zudem das Ausmaß der erforderlichen Anpassungen ermitteln, insbesondere hinsichtlich Aktualisierungsfristen, wirtschaftlich Berechtigter und Risikobewertungen. Auch wenn vieles erst 2027 gilt, gibt es derzeit keine Anzeichen für weitere Übergangsfristen, sodass für manche größere Institute mit entsprechendem Kundenportfolio die Zeit bereits jetzt drängt.
- Verpflichtete sollten die kommenden Veröffentlichungen der AMLA, der European Banking Authority (EBA) und der EU-Kommission zeitnah prüfen, um ggf. weiteren Handlungsbedarf frühzeitig erkennen zu können.