Digitalisierungsbericht als Katalysator
Das Gesetz sieht verschiedene Änderungen vor. So tritt der verpflichtende Steuerungsrollout neben den Rollout intelligenter Messsysteme. Nachfolgend sollen die wesentlichen Änderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für Messstellenbetreiber und Netzbetreiber dargestellt werden. Mit der Gesetzesnovelle reagiert der Gesetzgeber auf Feststellungen des Digitalisierungsberichts. Demnach entwickeln sich mehr und mehr Haushalte und Unternehmen beispielsweise durch den Betrieb dezentraler Erzeugungsanlagen von reinen Energieverbrauchern zu aktiven Akteuren der Energiewende. Bis zum Jahr 2032 wird der Bedarf an intelligenten Messsystemen auf das Fünffache der aktuellen Pflichteinbaufälle steigen, um die Integration in das Energiesystem zu gewährleisten. Die Pflichteinbaufälle der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG werden dabei der zentrale Anwendungsbereich sein. Hierzu zählen insbesondere private Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen. Neben der Einführung des verpflichtenden Steuerungsrollouts wurde im Digitalisierungsbericht eine fehlende Auskömmlichkeit der Preisobergrenzen festgestellt. Diese Feststellungen erforderten kurzfristig Anpassungen, worauf der Gesetzgeber reagiert hat.
Zentrale Änderungen der Gesetzesnovelle im MsbG
Zentrale Änderungen sind die Erhöhung der Preisobergrenzen und das Einbringen der Steuerungsleistungen als Standardleistungen im erweiterten Messstellenbetrieb (Einbau und Betrieb von Steuerungseinrichtungen) in die Preisobergrenzen des § 30 MsbG, um den Rollout wirtschaftlicher zu gestalten. Künftig wird der Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen aus einer Hand durch den Messstellenbetreiber gewährleistet. Darüber hinaus wurde der Fahrplan für den Rollout überarbeitet. Zukünftig orientiert sich die Bewertung des Rollouts nicht mehr ausschließlich an den Einbauzahlen. So wird insbesondere bei den auszustattenden Anlagen künftig auf die installierte steuerbare Leistung abgestellt. Schließlich wurde der Katalog der Standard- und Zusatzleistungen umfangreich überarbeitet.
Änderungen im EnWG betreffen die Pflichten der Netzbetreiber
Die neu eingeführten Absätze 2a bis 2h des § 12 EnWG dienen der Sicherstellung und Überprüfung der tatsächlichen Steuerbarkeit und Sichtbarkeit von Stromerzeugungsanlagen. Danach müssen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur Sicherstellung ihrer Fähigkeiten jährlich in angemessenem Umfang Tests durchführen. Über die Ergebnisse der Tests legen die Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz jährlich einen einheitlichen Bericht vor (erstmals zum 30.11.2025). Verteilernetzbetreiber und grundzuständige Messstellenbetreiber sind zur umfangreichen Mitwirkung an der Erstellung dieses Berichts verpflichtet. Verstößt ein Netzbetreiber gegen seine Pflichten aus § 12 Abs. 2a EnWG, kann ihm die Bundesnetzagentur insbesondere die Zuständigkeit zur Fernsteuerung der an sein Netz angeschlossenen Erzeugungs- oder Speicheranlagen entziehen und sie auf einen vorgelagerten Verteilernetzbetreiber übertragen. Da mit den durchzuführenden Tests auch die Einhaltung der Rolloutpflichten durch die grundzuständigen Messstellenbetreiber überprüft werden soll, enthält § 12 Abs. 2g EnWG zudem die Möglichkeit der Bundesnetzagentur, bei festgestellten Verstößen dem Messstellenbetreiber die Grundzuständigkeit zu entziehen.