Young business people after the completed deal at workplace

Verzugszinsen infolge der Fälligkeit von Sozialplanabfindungen


Kaum eine Woche vergeht, ohne dass in den Medien von umfangreichen Personalabbaumaßnahmen berichtet wird. Wo Betriebsräte existieren, führt an einem Sozialplan meist kein Weg vorbei. Dieser regelt üblicherweise Abfindungszahlungen für betroffene Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied nun, dass bei einer (erfolglosen) gerichtlichen Anfechtung des Einigungsstellenspruchs, der einen Sozialplan beschließt, keine Hemmung eintritt, sondern Verzugszinsen ab dem im Sozialplan festgelegten Fälligkeitszeitpunkt entstehen (BAG, Urteil vom 28.01.2025 – Az.: 1 AZR 73/24).

Sachverhalt

Die Klägerin war bis zum 31.07.2019 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Aufgrund eines durch die Einigungsstelle am 08.05.2019 beschlossenen Sozialplans stand ihr eine Abfindung zu, die mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden sollte. Die Arbeitgeberin focht den Einigungsstellenspruch an und argumentierte, die festgelegten Abfindungen seien überhöht. Sie blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos, woraufhin sie die Abfindung schließlich im Mai 2021 zahlte. Die Klägerin verlangte daraufhin Verzugszinsen ab dem 01.08.2019, da sie der Ansicht war, dass die Anfechtung des Einigungsstellenspruchs die Fälligkeit der Abfindung nicht hinauszögerte.

Entscheidungsgründe

Das BAG hat der Klägerin die geltend gemachten Verzugszinsen zugesprochen. Die Abfindung sei bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.07.2019 fällig gewesen. Die erfolglose Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle, die den Sozialplan beschloss, habe keinen Einfluss auf den im Sozialplan bestimmten Fälligkeitszeitpunkt. Das BAG hat klargestellt, dass die gerichtliche Überprüfung eines Einigungsstellenspruchs keinen rechtsgestaltenden Charakter hat.

Zudem habe die Arbeitgeberin die verspätete Zahlung zu vertreten gehabt. Ein Verschulden liege bereits darin, dass sie trotz der Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans die Zahlung verzögert habe. Die Unsicherheit über den rechtlichen Bestand des Sozialplans allein begründe keinen unverschuldeten Rechtsirrtum.

Einordnung und Praxishinweis

Auch wenn die vollständigen Urteilsgründe noch ausstehen, folgt das BAG mit seiner Entscheidung der bereits bestehenden Auffassung in instanzgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur. In seiner Rechtsauffassung wendet sich das BAG gegen die Vorinstanz (Sächsisches Landesarbeitsgericht [LAG], Urteil vom 12.12.2023 – Az.: 5 Sa 76/22). Das LAG hatte noch argumentiert, dass Sozialplanansprüche in ihrem Bestand von dem Sozialplan abhängig seien, der bei einer Anfechtung des Einigungsstellenspruchs gerade unklar sei. Das LAG hat jedoch verkannt, dass der gerichtlichen Überprüfung des Einigungsstellenspruchs nur feststellende Wirkung zukommt.

Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition von Arbeitnehmern, indem sie die Planbarkeit und Verlässlichkeit von Sozialplanleistungen betont. Wenn Arbeitgeber in Erwägung ziehen, einen durch Einigungsstellenspruch aufgestellten Sozialplan anzufechten, sollten sie berücksichtigen, dass eine unsichere Rechtslage über den Bestand eines Sozialplans nicht automatisch vor Verzugszinsen schützt, die – je nach Abfindungshöhen und Anzahl der Mitarbeitenden – in erheblichem Umfang anfallen können.