Sachverhalt
Die Klägerin war bis zum 31.07.2019 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Aufgrund eines durch die Einigungsstelle am 08.05.2019 beschlossenen Sozialplans stand ihr eine Abfindung zu, die mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden sollte. Die Arbeitgeberin focht den Einigungsstellenspruch an und argumentierte, die festgelegten Abfindungen seien überhöht. Sie blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos, woraufhin sie die Abfindung schließlich im Mai 2021 zahlte. Die Klägerin verlangte daraufhin Verzugszinsen ab dem 01.08.2019, da sie der Ansicht war, dass die Anfechtung des Einigungsstellenspruchs die Fälligkeit der Abfindung nicht hinauszögerte.
Entscheidungsgründe
Das BAG hat der Klägerin die geltend gemachten Verzugszinsen zugesprochen. Die Abfindung sei bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.07.2019 fällig gewesen. Die erfolglose Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle, die den Sozialplan beschloss, habe keinen Einfluss auf den im Sozialplan bestimmten Fälligkeitszeitpunkt. Das BAG hat klargestellt, dass die gerichtliche Überprüfung eines Einigungsstellenspruchs keinen rechtsgestaltenden Charakter hat.
Zudem habe die Arbeitgeberin die verspätete Zahlung zu vertreten gehabt. Ein Verschulden liege bereits darin, dass sie trotz der Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans die Zahlung verzögert habe. Die Unsicherheit über den rechtlichen Bestand des Sozialplans allein begründe keinen unverschuldeten Rechtsirrtum.