Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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Corona-Situation
Während das Betriebsverfassungsgesetz im Grundsatz für das gesamte Wahlverfahren von einer Anwesenheit der Arbeitnehmer im Betrieb ausgeht, macht die Corona-Situation das teilweise unmöglich. Die Ursache liegt regelmäßig darin, dass große Teile der Belegschaft entweder in Kurzarbeit sind oder ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben. Herkömmliche Gepflogenheiten wie ein Aushang am schwarzen Brett, Flugblätter oder persönliche Treffen zur Wahlvorbereitung und durchführung sind daher deutlich erschwert. Dem trägt der Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass bis zum Ablauf des 19. März 2022 wegen der Corona-Pandemie Betriebsversammlungen weiterhin mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden können. Der eingesetzte Wahlvorstand kann neben Präsenzsitzungen grundsätzlich auch Video- und Telefonkonferenzen abhalten, soweit in der Sitzung insbesondere keine Vorschlagslisten geprüft und bekannt gemacht werden oder die Wahlversammlung durchgeführt wird.
Ferner sind Briefwahlen in mehr Fällen zulässig. Wenn dem Wahlvorstand bekannt ist, dass Wahlberechtigte voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, muss er ohne ein gesondertes Verlangen die Briefwahlunterlagen versenden. Dies gilt nun bereits dann, wenn die Wahlberechtigten im Zeitpunkt der Wahl aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Außendienst, Tele- oder Heimarbeit) oder aus anderen Gründen (z. B. Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit) in der Zeit vom Erlass des Wahlausschreibens bis zur Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden. Die erforderlichen Informationen hierzu muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen, gegebenenfalls auch ein Postfach für eingehende Wahlpost. Im Digitalzeitalter ist die Betriebsverfassung aber noch nicht angelangt. Eine Online-Abstimmung bleibt nach der neuen Wahlordnung weiterhin unzulässig. Die Stimme muss analog, mittels Stimmzetteln abgegeben werden.
Kündigungsschutz
Im Zusammenhang mit den Betriebsratswahlen und deren Vorbereitung hat der Gesetzgeber den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern noch einmal verstärkt. Den Kündigungsschutz genießen nun die ersten sechs in der Einladung zur Betriebsversammlung aufgeführten Arbeitnehmer. Durch die Ausdehnung des Kündigungsschutzes soll es schwieriger werden, die Gründung eines Betriebsrats zu behindern. Ergänzt wird diese Ausdehnung dadurch, dass bereits Arbeitnehmer, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen, den besonderen Kündigungsschutz genießen. Deshalb sind neuerdings auch Arbeitnehmer, die sich vor der Veröffentlichung eines Einladungsschreibens zu einer Wahlversammlung für die Gründung eines Betriebsrats engagieren, besonders geschützt.