Das Verfahren zum Erlass der EU-Verpackungsverordnung wurde als eine der zentralen Initiativen der (vorherigen) EU-Kommission zur Umsetzung des „Green Deal“ 2022 gestartet. Übergeordnetes Ziel des Regelwerks ist es, gegen ständig wachsende Abfallmengen vorzugehen, die Binnenmarktvorschriften zu vereinheitlichen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Die vorgesehenen Maßnahmen sollen die Herstellung und Verwendung nachhaltiger und recycelbarer Verpackungen fördern, um die Umweltauswirkungen zu minimieren, die von Verpackungen ausgehen. Vorgesehen sind hierzu eine Fülle unterschiedlichster Regelungen, von denen nachfolgend einige der Wesentlichen betrachtet werden:
Recyclingziele
Die PPWR sieht vor, dass mindestens 65 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle recycelt werden sollen. Die EU-Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die hierfür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Das Ziel ist dabei grundsätzlich bis zum 31.12.2025 zu erreichen. Fünf Jahre später steigert sich das Recyclingziel auf mindestens 70 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle.
Spezifizierend wird die allgemeine Zielvorgabe noch dadurch ergänzt, dass für konkrete Verpackungsmaterialien eigene Mindestprozentsätze vorgegeben werden. So muss beispielsweise bei Kunststoff ein Recyclingziel von zunächst 50 % und später 55 % erreicht werden, während das Ziel bei Glas bei zunächst 70 % und später bei 75 % liegt.
Grundsätzlich ist es für die Mitgliedstaaten möglich eine Verlängerung der Fristen zu erwirken. Dies knüpft die PPWR allerdings an konkrete Voraussetzungen. So darf u. a. die Abweichung von den Zielvorgaben im Verlängerungszeitraum nicht zu groß sein und die Abweichung ist bei der EU-Kommission zu beantragen.
Mindestrezyklatanteile bei Kunststoffverpackungen
Für bestimmte Kunststoffverpackungen wird durch die PPWR ein Mindestrezyklatanteil vorgegeben, d. h. dass der in der Verpackung zu verwendende Mindestanteil von recycelten Kunststoff aus Verbraucherabfällen (post consumer scrap) zwingend ist. Wie hoch dieser Anteil zu sein hat, bestimmt sich im Einzelnen nach Verpackungstyp und Material. Sofern jedoch keine spezifische Regelung besteht, gilt zunächst ein Mindestrezyklatanteil von 35 %, welcher sich sodann nach einer Übergangfrist erhöht.
Verbindlich wird der Mindestrezyklatanteil in seiner ersten Stufe ab dem 01.01.2030. Möglich ist es aktuell jedoch auch noch, dass es zu einer zeitlichen Verschiebung kommt. Hierzu kommt es dann, wenn die EU-Kommission nicht rechtzeitig Durchführungsrechtsakte zur Methode und zur Berechnung des Mindestrezyklatanteils erlässt. Vorliegen muss dieser Input der Kommission bis zum 31.12.2026. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Mindestrezyklatanteil erst drei Jahre nach Erlass der genannten Durchführungsrechtsakte bindend.
Dauerhaft von den Anforderungen eines Mindestrezyklatanteils ausgenommen sind, u. a. bestimmte Verpackungen aus dem Arzneimittelbereich (z. B. Primärverpackungen von Arznei- und Tierarzneimitteln sowie kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten) oder auch kompostierbare Kunststoffverpackungen.
Verpackungsverbote und -beschränkungen
In der PPWR sind darüber hinaus mittelbare Beschränkungen sowie ausdrückliche Verbote für die Verwendung von Verpackungen enthalten.
So gelten Beschränkungen für Verpackungen, die nicht den Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen (z. B. Angaben zur Materialzusammensetzung der Verpackung) der PPWR entsprechen.
Hervorzuheben ist die in diesem Kontext die Vorgabe, dass das Verhältnis von Leerraum in Verpackungen zum Gesamtvolumen der Um- und Transportverpackungen nur noch maximal 50 % betragen darf. Zu den Kennzeichnungsanforderungen zählen u. a. leicht verständliche Piktogramme, aus denen sich die Materialzusammensetzung der Verpackung ergibt.
Ausdrückliche Verbote sind in der PPWR punktuell enthalten. Betroffen sind hiervon zum einen sechs Verpackungsformate, die im Anhang V der PPWR gelistet sind. Konkret handelt es sich um sog. „sehr leichte Kunststofftragetaschen“, Einwegkunststoffverpackungen für bestimmte Verwendungen im Lebensmittelbereich (z. B. Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse) und Einwegverpackungen im Beherbergungssektor (z. B. Einwegverpackungen für Toilettenartikel für eine einzelne Buchungen). Zum anderen wird durch die PPWR auch der Verbotskatalog der EU-Einwegkunststoffprodukte-Richtlinie (Single-Use Plastics Directive, SUPD) durch sechs Verbote ergänzt. Betroffen sind hiervon insbesondere bestimmte Verpackungen aus dem To-Go-Bereich, aber auch Schrumpffolie zum Schutz von Gepäck und Füllmaterial („Chips“) aus Kunststoff zum Schutz verpackter Ware.