Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
So unterstützen wir Sie
- Das Gesetz erhält bewährte Strukturen und Elemente des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), behält die teilweise über das bestehende Unionsrecht hinausgehenden deutschen Umwelt- und Ressourcenschutzstandards bei und übernimmt die neuen Vorgaben des EU-Legislativpakts so weit wie möglich eins zu eins. Hierbei werden auch die im Kreislaufwirtschaftsgesetz bereits vorhandenen Pflichten und Rechtsinstrumente genutzt und weiter ausgebaut.
- Das Gesetz stärkt die Vermeidung und Verwertung von Abfällen beispielsweise durch die Erhöhung und Fortschreibung von Quoten für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling, durch die Verstärkung von Getrenntsammlungspflichten und den Ausbau der Produktverantwortung. Flankierende nationale Regelungen in der Zielrichtung der Abfallrahmenrichtlinie sind beispielsweise die Neuerungen bei der Beschaffung der öffentlichen Hand und die Erweiterung der Produktverantwortung in Richtung einer Obhutspflicht.
- Das Gesetz bindet alle staatlichen Ebenen, die Produktverantwortlichen sowie die öffentlich-rechtliche und private Entsorgungswirtschaft in die Bewältigung dieser Aufgaben ein.
- Aufbau und die Struktur des Gesetzes werden im Wesentlichen beibehalten. Die neuen unionsrechtlichen Regelungen werden in die vorhandene Struktur integriert.
- Einige Begriffsbestimmungen des § 3 KrWG werden neu getroffen, ausdifferenziert oder konkretisiert und dienen der genauen Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie.
- Die Regelung zum Ende der Abfalleigenschaft wird durch den Begriff „Recycling“ ergänzt, um den besonderen Stellenwert des Recyclings auch im Kontext des Endes der Abfalleigenschaft zu betonen. Zudem werden die Anforderungen an eine nationale Regelung zur Bestimmung des Endes der Abfalleigenschaft konkretisiert.
- Zur Erfüllung der gestiegenen Anforderungen an das Recycling von Abfällen wird vor allem die Getrenntsammlungspflicht von Abfällen (spezifiziert nach Abfallarten) gestärkt (§§ 9, 20 KrWG).
- Die Quoten für das Recycling bzw. für die spezifischen Abfallarten werden angehoben und erfahren durch eine „outputbezogene“ Berechnungsmethode eine indirekte Verschärfung (§ 14 KrWG). Darüber hinaus wird das Deponieren von Abfällen weiter reduziert (§ 15 Abs. KrWG).Die Produktverantwortung (§ 23 KrWG) wird ausgebaut und insbesondere auf die bessere Sensibilisierung der Verbraucher und die verursachergerechte Beteiligung an Kosten für die Reinigung der Umwelt ausgerichtet. Darüber hinaus wird die Produktverantwortung in § 23 Abs. 2 Nr. 11 durch eine „Obhutspflicht“ ergänzt, durch die bei einem Vertrieb der Erzeugnisse dafür zu sorgen ist, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und sie nicht zu Abfall werden.
- Ebenfalls im Rahmen der Produktverantwortung wird die freiwillige Rücknahme von Produkten durch die Hersteller und Vertreiber (§§ 26, 26a KrWG) im Lichte der aktuellen Rechtsprechung neu geregelt.