Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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Es bestehe zwar grundsätzlich die Möglichkeit, durch Satzungsregelung eine Beschlussfassung in General- bzw. Vertreterversammlungen in elektronischer Form gemäß § 43 Abs. 7 Satz 1 GenG zuzulassen, jedoch enthalte die Satzung der übertragenden Gesellschaft keine entsprechende Regelung.
Die für Genossenschaften zentrale Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 COVMG kann nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht dahin gehend interpretiert werden, dass eine Generalversammlung ohne physischen Präsenz der Teilnehmer zulässig ist. § 3 Abs. 1 Satz 1 COVMG sehe vor, dass abweichend von § 43 Absatz 7 Satz 1 GenG Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden können, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen sei. Diese Regelung helfe insofern nur über eine etwaig fehlende Satzungsregelung hinweg, mit der Folge, dass auch eine Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung erfolgen könne. Eine solche Versammlung sei aber gerade eine der Kernvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG.
Systematisch unterscheide der Gesetzgeber zwischen einer Beschlussfassung in elektronischer Form und einer virtuellen Versammlung.
Für die Rechtsformen AG, KGaA, SE und Versicherungsvereine sehe § 1 Abs. 1 COVMG ausdrücklich vor, dass der Vorstand sich für eine virtuelle Versammlung entscheiden kann. Eine solche Regelung enthalte § 3 COVMG für die Genossenschaft aber gerade nicht.
Dies lässt nach Auffassung des Gerichts auch keine Auslegung über den Wortlaut von § 3 COVMG hinaus zu, da der Gesetzgeber die für die AG vorgesehenen Erleichterungen rechtsformabhängig unterschiedlich ausgestaltet habe (z. B. auch bei der GmbH in § 2 COVMG).
Auch der Wille des Gesetzgebers (Schaffung von Erleichterungen für Genossenschaften durch die Möglichkeit der Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz, BT-Drucks. 19/8110, S. 5, 19 und 28) kann nach Auffassung des Gerichts nicht herangezogen werden, da dem Gesetzgeber der unterschiedliche Wortlaut und Inhalt der Vorschriften zu den verschiedenen Rechtsformen durchaus bewusst gewesen sein müsse.
Auch könne in § 4 COVMG keine planwidrige Regelungslücke im Hinblick auf das Versammlungserfordernis des § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG angenommen werden. Ein genereller Wille des Gesetzgebers, rechtsformübergreifend virtuelle Versammlungen zulassen zu wollen, sei nicht erkennbar.
In der Tat spricht insbesondere der rechtsformabhängige unterschiedliche Regelungsgehalt der einzelnen Vorschriften des COVMG dagegen (s. o.).