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Die Energiesteuer für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wird zeitweise gesenkt. Einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages hat der Bundesrat am 20. Mai 2022 gebilligt. Damit soll die Belastung der steigenden Kraftstoffpreise in Deutschland durch eine Absenkung der Steuersätze im Energiesteuergesetz für drei Monate gemildert werden.
Überblick
Die Energiesteuersätze für die regelmäßig im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe werden für drei Monate befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie gesenkt.
Dies führt bei Benzin zu einer deutlichen Reduktion von 29,55 ct/Liter, bei Diesel von 14,04 ct/Liter, bei Erdgas von 4,54 EUR/MWh sowie bei Flüssiggas von 238,94 EUR/1.000 kg, sofern diese Energieerzeugnisse als Kraftstoff eingesetzt werden.
Die Senkung umfasst also nicht die Heizstoff-Steuersätze.
Da die Energiesteuer Teil des Lieferpreises ist, vermindert sich durch die Absenkung der Energiesteuer proportional auch die Umsatzsteuerbelastung.
Grundsätzlich bemessen sich etwaige Energiesteuerentlastungen für die o.g. Kraftstoffe in dem Dreimonatszeitraum ebenfalls nach den abgesenkten Steuersätzen.
Die verminderten Steuersätze werden ab dem 1. Juni 2022 anwendbar sein. Die Maßnahme soll zum 31. August 2022 auslaufen und somit insgesamt nur für drei Monate gelten. Schon der Gesetzentwurf weist aber auf ein Problem hin:
„Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Steuersatzsenkung verzögert und schleichend in den Verbrauchspreisen widerspiegelt. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkundinnen und Endkunden weit vorgelagert. Dies kann dazu führen, dass Kraftstoff, der in den ersten Tagen nach der Steuersenkung verkauft wird, noch mit dem originären Steuersatz versteuert worden ist.“
Grund dafür ist die Steuersystematik: Die Energiesteuer entsteht nicht erst beim Verkauf an der Tankstelle, sondern bereits vorher, wenn Benzin und Diesel das sog. Steuerlager (i.d.R. die Raffinerien) verlässt. Die Kraftstoffe, die bis zum Stichtag 1. Juni bei den Tankstellen und anderen Lagerstätten vorhanden sind, dürften daher noch mit dem gegenüber dem abgesenkten Satz deutlich höheren Steuersatz belegt sein.
Daher dürfte sich der Effekt der niedrigeren Steuersätze nicht überall gleich am 1. Juni einstellen, sondern erst in der Folgezeit, wenn die höher versteuerten Kraftstoffe abverkauft und nach und nach die niedrig versteuerten Kraftstoffe angeliefert werden. Zudem erfolgt beim Dieselkraftstoff rund die Hälfte des Absatzes nicht über öffentliche Tankstellen, sondern über Betriebstankstellen z.B. bei Speditionen oder bei Unternehmen des Öffentlichen Nahverkehrs, deren Lagerbestände nicht so oft erneuert werden. Hier ist besonders auf einen Austausch der Ware zu achten.
Einige Marktteilnehmer könnten auch versuchen, die Lieferungen mit dem höheren Steuersatz bis zum Stichtag zu reduzieren, um ab dem 1. Juni Lagerkapazitäten für Ware mit geringem Steuersatz zu haben. Dies dürfte dann aber mit einer höheren Nachfrage am 1. Juni verbunden sein. Die Voraussetzungen für eine „Punktlandung“ am 1. Juni sind daher mit den bestehenden logistischen Möglichkeiten voraussichtlich nicht gegeben.
Auch ist zu beachten, dass die Energiesteuer als Preisbestandteil von dem Lieferanten an den Kunden weitergewälzt wird, so dass auch die jeweiligen Preisregelungen in den Verträgen beachtet werden müssen.
Besonderheit beim ÖPNV
Grundsätzlich bemessen sich etwaige Energiesteuerentlastungen für die o.g. Kraftstoffe in dem Dreimonatszeitraum nach den abgesenkten Steuersätzen. Eine Ausnahme ist bei den energiesteuerlichen Entlastungen für den Einsatz von Kraftstoffen im öffentlichen Personennahverkehr, § 56 Energiesteuergesetz (EnergieStG), vorgesehen. Für vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 bezogene Energieerzeugnisse soll keine Entlastung nach § 56 EnergieStG gewährt werden, was für die betroffenen Unternehmen im Ergebnis aber nicht schädlich ist, denn die temporäre Senkung der Steuersätze ist erheblich größer als die ansonsten gewährte Steuerentlastung nach § 56 EnergieStG. Unverändert bleibt nur die Steuerentlastung für Diesel und Benzin mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg bestehen, da diese Energieerzeugnisse nicht von der temporären Steuersatzsenkung betroffen sind.
Fazit
Aus praktischer Sicht ist zu beachten, dass Unternehmen gegenüber ihren Lieferanten sicherstellen sollten, dass der Bezug der Kraftstoffe ab dem 1. Juni 2022 zu den niedrigeren Steuersätzen erfolgt, was bei Zwischenhändlern, die die Ware selbst schon vor diesem Zeitpunkt versteuert bezogen haben, möglicherweise in Frage gestellt ist. Auch Unternehmen, die bisher für Kraftstoffe Steuerentlastungen in Anspruch nehmen, wie beispielsweise Unternehmen des Öffentlichen Nahverkehrs, haben für die drei Monate bei der Mengenaufzeichnung eine klare Trennung nach den betroffenen Zeiträumen und Steuersätzen vorzunehmen. Da die Energiesteuer bei Benzin und Diesel schon beim Verlassen des sog. Steuerlagers (insbesondere Raffinerien) entsteht und damit dem Verbrauch weit vorgelagert ist, können sich hier besondere Abgrenzungen in der Lieferkette ergeben. Vielfach kann eine Entlastung erst nach dem Abverkauf der höher versteuerten Lagerbestände erfolgen, wobei in den ersten Tagen der Steuersenkung auch mit Engpässen bei der Belieferung aufgrund der höheren Nachfrage bei niedrig versteuertem Kraftstoff gerechnet werden muss.