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AGB im B2B-Bereich: aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) spielen im Geschäftsverkehr eine zentrale Rolle. Dabei ist es von großer Bedeutung, die strengen gesetzlichen und in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Wirksamkeit von AGB zu beachten. Oftmals wird unterschätzt, dass nicht nur gegenüber Verbrauchern (B2C), sondern auch gegenüber anderen Unternehmen (B2B) das „Kleingedruckte“ nicht völlig frei gestaltet werden kann. Nachfolgend beleuchten wir ausgewählte Themen, die Gegenstand der jüngeren Rechtsprechung oder von Gesetzesänderungen waren.

Einleitung

AGB sind – im Gegensatz zur Individualvereinbarung – für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die von einer Vertragspartei („Verwender“) einseitig gestellt werden. Unternehmen verwenden AGB, um Regelungen zu standardisieren, die in den meisten Geschäftsbeziehungen zur Anwendung kommen. So soll der Vertragsschluss vereinfacht und beschleunigt werden.

Rechtliche Grundlage für AGB ist das Bürgerliche Gesetzbuch, insbesondere die diesbezüglichen Vorschriften (§§ 305–310 BGB), ergänzt durch mittlerweile umfangreiche und vielfältige, teils unüberschaubar gewordene Rechtsprechung und Literatur.

Die Wirksamkeit von AGB-Klauseln richtet sich im B2B-Bereich nach § 307 BGB, d. h., Bestimmungen dürfen den Vertragspartner nicht in unangemessener Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn AGB nicht klar und verständlich formuliert sind („Transparenzgebot“, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; eine Prüfung der Transparenz einer Klausel hat beispielsweise das LG Hannover in einem kürzlich entschiedenen Fall vorgenommen und die Formulierung der Klausel mit Blick auf die Verwendung im B2B-Bereich als transparent eingestuft, siehe hierzu auch den Beitrag Gericht bestätigt: kein Sonderkündigungsrecht bei drastisch fallenden Strompreisen für Festpreisverträge) oder wenn Klauseln von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweichen und die Abweichung nicht damit zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Wird der vorgegebene Rechtsrahmen nicht eingehalten, ist die Klausel unwirksam. Es gibt hier keine „geltungserhaltende Reduktion“ auf ein maximal zulässiges Maß der betreffenden Klausel. Andererseits führt der Verstoß gegen AGB-Recht aber auch nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags; die Rechtsfolge beschränkt sich auf die Unwirksamkeit der jeweiligen Klausel, an deren Stelle dann die entsprechende gesetzliche Regelung gilt.

Inwiefern AGB-Klauseln den vorgenannten Anforderungen gerecht werden, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Vor diesem Hintergrund sollten AGB regelmäßig rechtlich geprüft werden.

Dies gilt umso mehr, da die Verwendung unwirksamer AGB das Risiko von Abmahnungen nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz, UKlaG) oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), etwa durch Verbände oder Wettbewerber, birgt. Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche (vor allem Anwaltskosten) geltend gemacht werden.

Preisanpassungsklauseln

Bei (Rahmen-)Verträgen, die für einen längeren Zeitraum und für alle in diesem Zeitraum zu erbringenden Einzelleistungen gelten sollen (beispielsweise Rahmenliefer-, dienstleistungs- oder mietverträge), trägt grundsätzlich die jeweils leistende Vertragspartei das Risiko, dass sich das von den Parteien bei Vertragsschluss ausgehandelte und als angemessen betrachtete Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (sog. Äquivalenzverhältnis) im Laufe der Zeit verschlechtert. Preisanpassungsklauseln sind ein hilfreiches Instrument, um auch bei langen Laufzeiten das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis aufrechtzuerhalten und z. B. Kostensteigerungen abzufedern. Da die damit einhergehenden einseitigen Änderungsrechte aber zu einer erheblichen Belastung der anderen Vertragspartei führen können, werden an solche Klauseln in AGB strenge Anforderungen gestellt.

Die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln richtet sich nach den allgemeinen Maßstäben für AGB (siehe oben). Wird der vorgegebene Rechtsrahmen nicht eingehalten, ist die Klausel unwirksam und eine Preisanpassung kann nicht mehr darauf gestützt werden. Die Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln ist äußerst streng. In den letzten Jahren haben insbesondere die in AGB enthaltenen Preisanpassungsklauseln verschiedener renommierter Unternehmen im B2C-Bereich einer gerichtlichen Prüfung nicht standgehalten. Im B2B-Bereich gelten zwar grundsätzlich geringere Anforderungen, jedoch gibt es in diesem Bereich kaum aktuelle Rechtsprechung, sodass die Anforderungen an Transparenz und Inhalt noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt sind. Dies führt zu erheblichen Schwierigkeiten für den Klauselverwender. Zur Vermeidung der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln auch im B2B-Bereich ist es daher empfehlenswert, sich an den Vorgaben für Verbraucherverträge zu orientieren, da hiermit der sicherste Weg beschritten wird.

Die Gerichte haben im B2C-Bereich mehrfach betont, dass das Prinzip der grundsätzlich notwendigen wechselseitigen Zustimmung zu Änderungen eines Vertrags elementar ist und es eines berechtigten Interesses bedarf, wenn eine Partei hiervon einseitig abweichen können soll. Ein solches Interesse haben Gerichte beispielsweise verneint, wenn es der Vertragspartei möglich war, statt der einseitigen Änderung das Vertragsverhältnis mit kurzer Frist zu kündigen, und es ohne nennenswerten Aufwand technisch möglich war, den Vertragspartner bei jeder Inanspruchnahme der Leistung um seine Zustimmung zu geänderten Preisen zu bitten. Ferner hat das Kammergericht bereits mehrfach (KG, Urteil vom 15.11.2023 – Az: 23 U 15/22 und 23 U 112/22) eine unangemessene Benachteiligung darin gesehen, dass Vertragsklauseln zwar die einseitige Möglichkeit zur Preiserhöhung einräumten, allerdings keine korrespondierende Verpflichtung zur Preissenkung vorsahen. Preisanpassungsklauseln dürfen danach nicht nur Kostenerhöhungen regeln, sondern müssen auch die Verpflichtung zur Weitergabe gesunkener Kosten an den Vertragspartner beinhalten (sog. Gebot der Reziprozität).

Wohl ebenfalls als nicht stets geeignet zur wirksamen Durchsetzung von Preisanpassungsklauseln sind Regelungen in AGB zu bewerten, bei denen dem Vertragspartner die Preisänderung mit einer gewissen Vorlauffrist angekündigt und sein Schweigen auf diese Mitteilung als Zustimmung zur Preisänderung fingiert wird. Einer solchen Klausel hat der Bundesgerichtshof (BGH) im B2C-Bereich eine Absage erteilt. Mangels aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von einem derartigen Mechanismus auch im unternehmerischen Verkehr zu warnen.

LkSG-Klauseln in AGB

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 01.01.2023 in Kraft getreten und gilt seit dem 01.01.2024 auch für in Deutschland ansässige Unternehmen, die regelmäßig mindestens 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Verpflichteten Unternehmen werden dadurch menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten auferlegt, die sie innerhalb ihrer Lieferketten zu beachten haben (§§ 1, 3 Abs. 1 LkSG), insbesondere die Durchführung einer Risikoanalyse und die Verankerung von Präventionsmaßnahmen auch gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4 LkSG). Dazu müssen sie sich die Einhaltung von menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben durch ihre Zulieferer vertraglich zusichern lassen (§ 6 Abs. Nr. 2 LkSG), vertraglich angemessene Kontrollmechanismen sowie deren risikobasierte Durchführung (§ 6 Abs. Nr. 4 LkSG) vereinbaren und notfalls die Durchsetzbarkeit von Abhilfemaßnahmen sicherstellen.

Die praktische Ermöglichung und Umsetzung der aus dem LkSG resultierenden Pflichten gegenüber den Zulieferern erfolgt regelmäßig durch Akzeptanz bestimmter Verhaltenskodizes, aber auch durch entsprechende Klauseln in den Lieferverträgen und auch in AGB.

Aber auch LkSG-Klauseln müssen nach oben aufgeführten Maßstäben einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten und dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB); insbesondere dürfen sie nicht von dem Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweichen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Für die Inhaltskontrolle solcher LkSG-Klauseln ist zu berücksichtigen, dass das LkSG selbst im Hinblick auf die Zulieferer grundsätzlich nur „angemessene“ Maßnahmen nach einem risikobasierten Ansatz fordert. Sofern die Verpflichtungen darüber hinausgehen, können sie AGB-rechtlich unwirksam sein. Zulieferer sollten daher z. B. nur auf der Grundlage einer vorgeschalteten Risikoanalyse in die Pflicht genommen werden, soweit es sich nicht um für sie ohnehin geltende gesetzliche Verpflichtungen handelt. Die vertraglichen Verpflichtungen sollten die Zulieferer insbesondere nicht überfordern (hierzu sogleich). Zudem sollten verpflichtete Unternehmen die sie treffenden Verpflichtungen aus dem LkSG nicht pauschal an all ihre Zulieferer weitergeben. Auch sofern mit der LkSG-Klausel die Zusammenarbeit mit dem Zulieferer zur Durchführung der Risikoanalyse sichergestellt werden soll, ist eine risikobasierte Beurteilung dahin gehend notwendig, welche Informationen tatsächlich benötigt werden.

Bei der AGB-rechtlichen Beurteilung der Angemessenheit einer LkSG-Klausel wird auch zu berücksichtigen sein, dass dem verpflichteten Unternehmen durch das LkSG auferlegt wird, entsprechende Pflichten mit seinen Zulieferern zu vereinbaren. Solche Vereinbarung sollten daher per se keine unangemessene Benachteiligung des Zulieferers darstellen.

Rechtsprechung, die sich mit den konkreten Auswirkungen der oben genannten Grundsätze in der Praxis beschäftigt, existiert noch nicht. Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat im August 2023 eine Handreichung „Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern“ veröffentlicht, die u. a. auch die vertragliche Gestaltung von LkSG-Klauseln umreißt. Das BAFA führt darin aus, dass zur Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit einer Maßnahme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht neben der Risikobewertung der Zulieferer auch deren Leistungsfähigkeit beachtet werden soll, insbesondere deren Ressourcen, Größe, Branche und Position in der Liefer- und Wertschöpfungskette sowie die spezifischen Gegebenheiten vor Ort. Maßnahmen, die einen Zulieferer in der Umsetzung offenkundig überfordern (z. B. weil sie für ihn nicht finanzierbar sind), sind in aller Regel unangemessen und damit unwirksam. Bevor verpflichtete Unternehmen ihre Zulieferer auffordern, Vereinbarungen oder Vertragsanpassungen zu unterzeichnen, sollte das verpflichtete Unternehmen nach den Maßstäben einer AGB-Kontrolle genau prüfen, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage eine vertragliche Zusicherung gefordert wird, ob die Verpflichtung im Sinne eines risikobasierten Ansatzes sinnvoll und ausgewogen ist und ob sie tatsächlich umgesetzt werden kann.

All dies zeigt: Eine allgemeingültige LkSG-Klausel in AGB, die alle Fälle abdeckt, gibt es nicht; vielmehr müssen auch die Besonderheiten der Zulieferer beachtet und im Einzelfall evaluiert werden, ob ggf. eine nach verschiedenen Kriterien differenzierende Klausel erforderlich ist.

Im Zweifelsfall ist einer risikobasierten Clusterung von Lieferanten oder sogar einer Individualvereinbarung der Vorzug vor einer pauschalen AGB-Klausel zu geben.

Kaufrechtsreform 2022

Eine der bedeutendsten Gesetzesänderungen der letzten Jahre im Zivilrecht ist die Reform des Kaufrechts, die 2022 in Kraft getreten ist und mit ihren zahlreichen Änderungen u. a. Folgen für die Gestaltung von Verträgen bzw. AGB hat. Dennoch ist immer wieder festzustellen, dass Unternehmen ihre AGB zum Teil noch nicht an die mit der Kaufrechtsreform veränderten Vorschriften angepasst haben.

Beispielsweise wurde der Begriff „Sachmangel“, ein zentrales Element für mögliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, neu definiert und die früher geltende Alternativität zwischen objektivem und subjektivem Mangelbegriff wurde für ab dem 01.01.2022 geschlossene Kaufverträge abgeschafft. Frei von Mängeln ist die Kaufsache jetzt nur noch dann, wenn sie sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen entspricht (§ 434 Abs. 1 BGB). Allerdings können die Parteien auch im Rahmen des geltenden Rechts grundsätzlich Kriterien für die Mangelfreiheit vereinbaren, die von den objektiven Anforderungen ganz oder teilweise abweichen (§ 434 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Parteien können also im Wege „negativer Beschaffenheitsvereinbarungen“ das nach dem Gesetz geschuldete Leistungsniveau der objektiv üblichen Merkmale absenken.

Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen sicherstellen, dass ihre AGB der aktuellen Gesetzesdefinition entsprechen und mit Blick auf die vertragsgegenständlichen Produkte evaluieren, ob die Festlegung bestimmter (negativer) Vereinbarungen in ihren AGB sinnvoll ist. Dies bietet sich beispielsweise beim Verkauf gebrauchter oder generalüberholter Waren an.

Klare Regelungen schaffen Rechtssicherheit und vermeiden Auslegungsprobleme, die durch Widersprüche zwischen den AGB und der gesetzlichen Regelung oder durch veraltete Verweise entstehen können, und beugen damit einhergehenden Streitigkeiten mit Vertragspartnern vor.

Fazit

Eine juristische Überprüfung von AGB-Klauseln ist gerade bei älteren AGB absolut empfehlenswert. Dies gilt umso mehr, da die Verwendung unwirksamer AGB nicht nur zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln führt, sondern auch einen Verstoß gegen das UKlaG und das UWG darstellen kann. Dies birgt das Risiko von Abmahnungen und im schlimmsten Fall von Schadensersatzansprüchen.

Kontaktpersonen: Roxana Erlbeck, Jörg Leißner