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Alte und neue Spielregeln bei internen Ermittlungen


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„Dank“ Corona und dem mobilen Arbeiten werden immer mehr Fälle von Arbeitszeitbetrug, unerlaubter Tätigkeit für Dritte und die Vernachlässigung unternehmensinterner Compliance-Regularien bekannt. Bei Verdachtsmomenten sind jedoch unternehmensinterne Ermittlungen erforderlich, vor denen viele Arbeitgeber wegen Kosten und Aufwand nach wie vor zu oft zurückschrecken.


Überblick

  • Welche arbeits- und datenschutzrechtlichen Fallstricke sind bei der Aufklärung von Fehlverhalten von Arbeitnehmern durch Unternehmen zu beachten?
  • Welche Kontrollmöglichkeiten haben Arbeitgeber?
  • Wie kostspielig sind interne Ermittlungen für Unternehmen vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg? Und welche Pflichten treffen die Geschäftsführung?

Millionen von Beschäftigten arbeiten seit März 2020 verstärkt oder ausschließlich im Homeoffice. Die Beschäftigung außerhalb des Büros bzw. der Arbeitsstätte des Arbeitgebers führt für die Beschäftigen zu mehr Freiheiten, die nicht ausschließlich im Sinne des Arbeitgebers genutzt werden. Erste Fälle von Arbeitszeitbetrug, unerlaubter Tätigkeit für Dritte und Vernachlässigung unternehmensinterner Compliance-Regularien werden bekannt. Im Rahmen des EY Global Integrity Report gaben 90 Prozent der befragten Unternehmen an, dass COVID-19 ein Risiko für das ethische und rechtliche Geschäftsverhalten darstelle, was unter anderem mit der eingeschränkten Visibilität der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber begründet wird.

Soweit Arbeitgeber Verdachtsmomenten gegenüber Arbeitnehmern nachgehen wollen, sind unternehmensinterne Ermittlungen erforderlich. Auch hier sind durch die COVID-19-Pandemie und den Übergang zur Arbeit außerhalb der Büros erweiterte Anforderungen zu beachten. Neben den klassischen arbeits- und datenschutzrechtlichen Vorgaben stehen die internen Ermittlungen beispielsweise vor Herausforderungen wie eingeschränkter Kontrollmöglichkeit und sehr limitiertem Zugang zum Homeoffice des Arbeitnehmers. Interne Ermittlungen werden daher in der Regel erschwert und insgesamt kostspieliger, was auch die Frage aufwirft, ob der betroffene Arbeitnehmer an diesen Kosten beteiligt werden kann. Diese relevanten Themen beleuchten wir nachfolgend.

Welche arbeits- und datenschutzrechtlichen Fallstricke sind bei der Aufklärung von Fehlverhalten von Arbeitnehmern durch Unternehmen zu beachten?

Fehlverhalten von Arbeitnehmern wie beispielsweise Verstoß gegen Compliance-Richtlinien, Arbeitszeitbetrug, Mobbing oder sexuelle Belästigung rechtfertigen in vielen Fällen den Ausspruch verhaltensbedingter Kündigungen. Oft unterliegen Arbeitgeber vor Gericht trotzdem, weil wichtige rechtliche Schritte nicht beachtet worden sind.

Besonders bei verhaltensbedingten Kündigungen fällt es dem Arbeitgeber zudem oft schwer, das Fehlverhalten des Arbeitnehmers überhaupt nachzuweisen. Und gelingt dann im Ausnahmefall doch einmal der Beweis, dann unterliegen die wertvoll gesammelten Beweise im Kündigungsschutzprozess ggf. einem sog. Beweisverwertungsverbot, d. h., belastendes Material darf als Beweis nicht herangezogen werden, weil bei dessen Gewinnung beispielsweise datenschutzrechtliche Grundsätze nicht oder nur unzureichend beachtet wurden.

Welche Kontrollmöglichkeiten haben Arbeitgeber?

Ob und inwieweit Arbeitgeber berechtigt sind, Maßnahmen zur (heimlichen) Überwachung zu ergreifen, beispielsweise das Auslesen von E-Mail-Kommunikation, den Einsatz von Keylogger-Software zur Nachverfolgung der Tastenanschläge oder das Anfertigen von Screenshots, hängt vor allem von zwei wichtigen Faktoren ab:

  • Bestehen eines begründeten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder Straftat (z. B. durch anonymen Hinweis/Whistleblowing)
  • Existenz bzw. Ausgestaltung der internen Regularien wie Betriebsvereinbarungen, Richtlinien etc.

Zudem bedarf es zur heimlichen Gewinnung von Beweismaterial einer datenschutzrechtlichen Interessenabwägung unter Einbeziehung des internen Datenschutzbeauftragten. Unternehmen bleiben aber auch in Zeiten von COVID-19 verpflichtet, Compliance-Verstößen nachzugehen.

 

Es bietet sich daher – jetzt unter Corona noch mehr – an, Betriebsvereinbarungen und Richtlinien, die eine Tätigkeit außerhalb des Büros des Arbeitgebers ermöglichen, sorgfältig zu formulieren oder bereits bestehende Vereinbarungen zu überarbeiten. Dabei sind Zugriffsrechte des Arbeitgebers, Regelungen zur betrieblichen bzw. privaten Nutzung des Firmenequipments, Berichtspflichten des Arbeitnehmers sowie der Prozess zur Einbindung des Betriebsrats oder des Datenschutzbeauftragten zentrale Punkte, die in einer Regelung zum Homeoffice bzw. mobilen Arbeiten berücksichtigt werden müssen.

EY Global Integrity Report

90 %

der Befragten glauben, dass COVID-19 ein Risiko für das ethische

Geschäftsverhalten in ihrem Unternehmen darstellt.

Wie kostspielig sind interne Ermittlungen für Unternehmen vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg? Und welche Pflichten treffen die Geschäftsführung?

Gute Neuigkeiten für Arbeitgeber: Aufgrund neuer Tendenzen in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (z. B. LAG Baden-Württemberg vom 21.04.2020 – 19 Sa 46/19) können Kosten für die Einschaltung von Anwälten oder forensischen Experten zur Aufklärung eines konkreten Tatverdachts gegenüber dem Arbeitnehmer geltend gemacht werden, wenn es sich um tatsächlich oder rechtlich komplexe Fallgestaltungen handelt und sich der Verdacht bestätigt. Eine Begrenzung auf die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geschuldete Vergütung ist nicht vorzunehmen; vielmehr können auch angemessene Stundensätze abgerechnet werden.

Aber mehr noch: Soweit ein Anspruch des Unternehmens gegen den Arbeitnehmer auf Beteiligung an den Kosten der internen Ermittlung besteht, bedeutet dies, dass die Geschäftsführung sogar verpflichtet ist, Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer auch geltend zu machen. Andernfalls bestehen jetzt sogar strafrechtliche Untreuerisiken wegen der Nichtgeltendmachung der „Aufklärungskosten“ bei Bestehen eines Kündigungsgrundes (§ 266 StGB).

Warum EY Law der beste Partner für diese Herausforderung ist

Wir bieten alles aus einer Hand – denn neben unserer rechtlichen Expertise

verfügt EY auch über erfahrene Ermittler aus dem Bereich „Forensics & Integrity

Services“, die zusammen mit uns rechtssichere interne Ermittlungen

durchführen können.

Fazit

Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, bei Vorliegen eines konkreten Tatverdachts gegen Arbeitnehmer vor Ausspruch einer "unüberlegten vorschnellen“ Kündigung Experten aus den Bereichen Arbeitsrecht, Datenschutz und Forensic & Integrity Services hinzuzuziehen. Wir und unsere Kollegen aus dem Bereich „Forensic & Integrity Services von EY“ helfen Ihnen gerne, Fälle zu untersuchen, rechtliche Stolpersteine zu vermeiden, Datenschutz zu gewährleiten sowie Streitigkeiten beizulegen und Ihre Reputation zu schützen.

 

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