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Aufatmen für Geschäftsführer und Gläubiger

Bundesgerichtshof entscheidet, dass Erstattungsansprüche der Gesellschaft aus § 64 GmbHG von der D&O-Versicherung gedeckt sind – Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2020, Az. IV ZR 217/19


Überblick

  • Gerät eine Gesellschaft in die Insolvenz, macht der Insolvenzverwalter je nach Sachlage auch Erstattungsansprüche gegen den Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung (§ 64 Satz 1 GmbHG) geltend. 
  • Nachdem einige Oberlandesgerichte die Meinung vertreten hatten, dass dieser Erstattungsanspruch nicht von der „Directors and Officers“-Versicherung (D&O-Versicherung) abgedeckt sei, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nun zugunsten des D&O-Versicherungsschutzes.

Gemäß § 64 Satz 1 GmbHG sind die Geschäftsführer einer GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die unzulässigerweise nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Diese Regelung soll dafür Sorge tragen, dass der Geschäftsführer rechtzeitig das Insolvenzverfahren eröffnet, damit noch Vermögen zugunsten der Gläubiger vorhanden ist. Zahlungen des Geschäftsführers sind im Zeitpunkt der Insolvenzreife zwar grundsätzlich weiter möglich, der Geschäftsführer trägt aber durch den Erstattungsanspruch das wirtschaftliche Risiko einer Geschäftsfortführung – abgesehen von der strafbewehrten Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung aus § 15a InsO.

Seit längerem ist umstritten, ob der Geschäftsführer bei einer solchen Inanspruchnahme auf den Versicherungsschutz durch die D&O-Versicherung (Geschäftsführer als versicherte Person) zurückgreifen kann. Einige Oberlandesgerichte – zuletzt noch das OLG Düsseldorf im Juni 2020 – haben den Versicherungsschutz mit dem Argument abgelehnt, dass es sich bei dem gesetzlichen Haftpflichtanspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG nicht um einen Schadensersatzanspruch handle.

 

Sachverhalt

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens ist Insolvenzverwalter und macht gegenüber dem Geschäftsführer Ansprüche auf Ersatz von Zahlungen gemäß § 64 Satz 1 GmbHG geltend. Da die GmbH für ihre Organe eine D&O-Versicherung abgeschlossen hat, wendet sich der klagende Insolvenzverwalter (nach Abtretung des Deckungsanspruchs des Geschäftsführers) an die D&O-Versicherung mit der Aufforderung zur Zahlung.

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der beklagten Versicherung heißt es u. a., dass Versicherungsschutz für den Fall bestehe, dass der Geschäftsleiter wegen einer Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden von der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin oder von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde.

 

Entscheidung

Nachdem die beiden Vorinstanzen (LG Wiesbaden und OLG Frankfurt a. M.) die Klage bzw. Berufung des Klägers noch zurückgewiesen hatten, hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Frankfurt a. M. zurück.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass die Versicherungsbedingungen so auszulegen seien, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehe. Nach diesen Maßstäben ergebe die Auslegung von Wortlaut und Zweck, dass der in § 64 Satz 1 GmbHG geregelte Anspruch ein unter den Versicherungsschutz fallender gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz sei.

Die bei der Gesellschaft vorhandene D&O-Versicherung diene als Fremdversicherung der Absicherung der versicherten Personen, die im Bereich der Außen- und auch der Innenhaftung von Schadensersatzansprüchen befreit werden sollen. Daher werden vom Versicherungsschutz auch die Vermögensinteressen der versicherten Personen geschützt. Etwaige rechtsdogmatische Überlegungen beim Bemühen um das Verständnis von Versicherungsbedingungen müsse der Versicherungsnehmer dagegen nicht anstellen. Der durchschnittliche Versicherte könne also auch nicht annehmen, dass gerade das für ihn bedeutende und möglicherweise existenzvernichtende Haftpflichtrisiko aus § 64 Satz 1 GmbHG von der Deckung der D&O-Versicherung deshalb ausgenommen sein solle, weil letztendlich ein Vermögensschaden nicht bei der Versicherungsnehmerin, sondern bei deren Gläubigern eingetreten sei.

Fazit

Geschäftsleiter und Gläubiger von insolventen Unternehmen können aufatmen: Der bisherige Versicherungsschutz einer für die Organe abgeschlossenen D&O-Versicherung reicht auch für diesen Ernstfall aus. Zudem stellt der BGH klar, dass es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen auf die verständige Würdigung eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungs-rechtliche Spezialkenntnisse ankommt. Rechtsdogmatische Überlegungen muss dieser nicht anstellen.

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