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Die EU-Notfall-VO
Mit einer Notfallverordnung ermöglichte der Rat im Dezember 2022 die Beschleunigung des EE-Anlagen-Ausbaus (Verordnung [EU] 2022/2577 des Rates vom 22.12.2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien). Durch die Maßnahmen sollen die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs in Europa abgefedert und kurzfristige Lösungen geschaffen werden, die rasch von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden können (Erwägungsgründe 1 und 4 EU-Notfall-VO). Mit der EU-Notfall-VO sollen die Chancen, die eine schnellere Installation von Solarenergieanlagen, Repowering oder der schnellere Ausbau von Wärmepumpen bieten, kurzfristig für den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen genutzt werden können (vgl. z. B. für Wärmepumpen Erwägungsgrund 17 EU-Notfall-VO). Dafür werden für einen befristeten Zeitraum die Genehmigungsverfahren in ausgewiesenen Gebieten verkürzt. Die Verordnung greift damit eine Grundidee des Vorschlags zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED IV, COM(2022) 222 final) auf, der noch nicht rechtlich verbindlich ist. So soll mithilfe der EU-Notfall-Verordnung der Ausbau bis zum Inkrafttreten und zur nationalen Umsetzung der überarbeiteten RED IV beschleunigt werden.
Als Dringlichkeitsverordnung trat die EU-Notfall-VO auf der Grundlage des Art. 122 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) am 30.12.2022 in Kraft. Sie wird 18 Monate gelten und tritt damit zum 30.06.2024 außer Kraft (Art. 10 EU-Notfall-VO). Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nach Überprüfung der Entwicklung bis zum 31.12.2023 möglich (Art. 9 EU-Notfall-VO).
Der überwiegende Teil der Vorschriften gilt nach Art. 288 UAbs. 3 AEUV unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Lediglich Art. 1 Unterabs. 3 und Art. 6 EU-Notfall-VO eröffnen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit für weiter gehende Beschleunigungen (s. u.).
Die Verordnung gilt für alle Genehmigungsverfahren, die seit dem 30.12.2022 und vor dem (derzeit vorgesehenen) Außerkrafttreten am 30.06.2024 beginnen. Achtung, die Verordnung definiert den Beginn anders als im deutschen Verwaltungsverfahrensrecht üblich: Als Beginn gilt nicht die Einreichung des (vollständigen) Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sondern erst die behördliche Bestätigung des Eingangs des vollständigen Antrags (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b) EU-Notfall-VO).
Unmittelbar geltende Regeln
Zentrales Ziel der EU-Notfall-VO ist die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren zur Erzeugung erneuerbarer Energien, wobei der Schwerpunkt auf Technologien oder Projektarten liegt, mit denen eine kurzfristige Beschleunigung erreicht werden kann (Art. 1 EU-Notfall-VO). Dazu zählen ausweislich der Begriffsbestimmungen in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a), b) EU-Notfall-VO beispielsweise der Bau, das Repowering und der Betrieb von Windenergieanlagen, Wärmepumpen oder Energiespeichern, aber auch Anlagen für deren Netzanschluss auf allen behördlichen Stufen.
Die unmittelbar geltenden Vorschriften der Verordnung betreffen das Repowering, den Ausbau von Solarenergieanlagen und auch Wärmepumpen. So gilt für bis zum 30.06.2024 Folgendes:
- Solarenergieanlagen: Genehmigungsverfahren dürfen nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EU-Notfall-VO maximal drei Monate dauern. Dabei umfasst die Vorschrift die Installation von Solarenergieanlagen einschließlich Anlagen an Gebäuden, auf Dächern und anderen künstlichen Strukturen. Gleichzeitig entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder einer gesonderten UVP (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EU-Notfall-VO). Ausgenommen sind kleine Solarenergieanlagen bis 50 kW, für die bei Ausbleiben einer Antwort der Behörde innerhalb eines Monats nach Antragstellung eine Genehmigungsfiktion greift (Art. 4 Abs. 3 EU-Notfall-VO).
- Repowering: Beim Repowering, das auch für den Netzausbau notwendige Anlagen umfasst, muss das Genehmigungsverfahren innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden, wobei möglicherweise notwendige UVPs auf eine Deltaprüfung beschränkt werden (Art. 5 Abs. 1, 3 EU-Notfall-VO). Das Repowering von Solaranlagen kann unter Umständen von der Notwendigkeit einer UVP ausgenommen sein (Art. 5 Abs. 4 EU-Notfall-VO). Für Anschlüsse an Übertragungs- oder Verteilnetze beim Repowering von maximal 15 Prozent der Anlagenkapazität muss die Genehmigung sogar innerhalb von drei Monaten ergehen (Art. 5 Abs. 2 EU-Notfall-VO).
- Wärmepumpen: Für Wärmepumpen bis 50 MW gilt eine Genehmigungsfrist von einem Monat, bei Erdwärmepumpen eine solche von drei Monaten (Art. 7 Abs. 1 EU-Notfall-VO). Gleichzeitig besteht ein Recht auf Anschluss an das Übertragungs- oder Verteilnetz für Wärmepumpen bis 12 kW bzw. bis 50 kW bei mindestens 60-prozentiger Eigenversorgung.
Wichtig ist zudem Art. 3 Abs. 1 EU-Notfall-VO, wonach die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihrem Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen bei der Abwägung im Rahmen der FFH-, Vogelschutz- und Wasserrahmenrichtlinie dem überwiegenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Eine vergleichbare Vorschrift wurde im letzten Jahr bereits mit § 2 EEG ins nationale Recht eingeführt.
Umsetzungsmaßnahmen im nationalen Recht
Über die unmittelbar geltenden Vorschriften hinaus haben die Mitgliedstaaten vor allem im Rahmen von Art. 1 Unterabs. 3 und Art. 6 EU-Notfall-VO die Möglichkeit, weiter gehende Beschleunigungsregeln in Form von Ausnahmen von Umweltverträglichkeits- und Artenschutzprüfungen sowie die Anwendung auch auf laufende Verfahren zu erlassen. Zusätzlich können bestimmte Gebiete oder Strukturen aus Denkmalschutz- oder Verteidigungs- und Sicherheitsgründen von den Beschleunigungsregeln ausgenommen werden (Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 3 EU-Notfall-VO). Mit dem Artikelgesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften, das am 03.03.2023 vom Bundestag angenommen wurde, hat der nationale Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Damit erstreckt der nationale Gesetzgeber die Regelungen gemäß Art. 6 EU-Notfall-VO auf alle Genehmigungs- und Zulassungsverfahren inkl. deren Änderungen, die Windenergieprojekte an Land (§ 6 Abs. 2 WindBG) oder auf See und Offshore-Anbindungsleitungen (§ 72a Abs. 1 WindSeeG) betreffen. Ebenso sind Planfeststellungen und -genehmigungen für Stromnetze ab 110 kV Leistung (§ 43m Abs. 3 EnWG) und Freiflächen-Photovoltaikanlagen (§ 14b Abs. 1 UVPG) erfasst. Die Möglichkeit, die Vorschriften auch auf bereits laufende Verfahren anzuwenden, sofern noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist und Rechte Dritter gewahrt bleiben (Art. 1 Unterabs. 3 EU-Notfall-VO), wurde ebenfalls umgesetzt (§ 6 Abs. 2 WindBG, § 72a Abs. 3 Satz 2 WindSeeG, § 43m Abs. 3 Satz 2 EnWG, § 14b Abs. 2 UVPG). Im Gegensatz zu neuen Genehmigungsverfahren muss der Antragsteller die Anwendung der Beschleunigungsvorschriften auf laufende Verfahren nach dem Windenergiebedarfs- und Energiewirtschaftsgesetz gegenüber der zuständigen Behörde verlangen (§ 43m Abs. 3 Satz 2 HS 2 EnWG, § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG).
Der Entfall der Umweltverträglichkeits- und Artenschutzprüfungen ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Windenergie an Land: Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG entfallen die UVP und die Artenschutzprüfung, soweit sich das Vorhaben in einem ausgewiesenen Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG befindet. Das Gebiet darf nicht in einem Natura-2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegen und muss im Rahmen der Gebietsausweisung bereits einer strategischen Umweltprüfung unterzogen worden sein (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 WindBG). Abweichend von den weiteren Vorhaben muss bei Windenergieprojekten an Land zusätzlich eine vertragliche Sicherung des Grundstücks, auf dem die Anlagen errichtet werden sollen, vorliegen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 WindBG). Der Artenschutz muss zusätzlich über Minderungsmaßnahmen oder festgesetzte, zweckgebundene Ersatzzahlungen gesichert werden (§ 6 Abs. 1 Satz 4 bis 7 WindBG). Da die Minderungsmaßnahmen, die auf der Grundlage vorhandener Daten angeordnet werden, zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG notwendig sind (§ 5 Abs. 1 Satz 3 WindBG), verweist die Gesetzesbegründung konsequenterweise auf § 45b Abs. 6 Satz 2 BNatSchG zur Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (BT-Drs. 20/5830, S. 48).
- Windenergie auf See: Die Anwendung der EU-Notfall-VO für Wind-auf-See-Projekte ist nur für ausgewiesene und in den Jahren 2022 und 2023 ausgeschriebene Flächen vorgesehen, soweit diese nicht in der Ostsee liegen (§ 72a Abs. 1 Satz 1, 2 WindSeeG). Damit wurde der nach Art. 6 Satz 1 EU-Notfall-VO notwendigen Ausweisung der Flächen und einer Durchführung der strategischen Umweltprüfung im Rahmen der Aufstellung des Flächenentwicklungsplans nachgekommen. Die Ausnahme ausgewiesener Flächen in der Ostsee betrifft eine im Vogelschutzkorridor befindliche Fläche und soll so die Einhaltung artenschutzrechtlicher Anforderungen sichern (vgl. BT-Drs. 20/5830, S. 50). Die Anwendung der Vorschrift auf bereits laufende Verfahren ist gesetzlich vorgesehen, sobald dadurch eine Verfahrensbeschleunigung erreicht wird (§ 72a Abs. 3 Satz 2 HS 2 WindSeeG). Artenschutzrechtliche Maßnahmen sind nach § 72a Abs. 2 WindSeeG vergleichbar zu denjenigen für Windenergieprojekte an Land durchzuführen.
- Netzausbau und Offshore-Anbindungsleitungen: Auch die Umsetzung der europäischen Verordnung für den Netzausbau und Offshore-Anbindungsleitungen nach § 43m EnWG gestaltet sich ähnlich. Die Notwendigkeit einer UVP und einer artenschutzrechtlichen Prüfung entfällt für Vorhaben, die in einem dafür vorgesehenen Gebiet, für das bereits eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, errichtet werden sollen (§ 43m Abs. 1 EnWG). Ebenso müssen Minderungsmaßnahmen zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG bzw. Ersatzzahlungen auf der Grundlage vorhandener Daten vorgesehen werden (§ 43m Abs. 2 EnWG).
- Freiflächen-Photovoltaik: Verfahren für Solaranlagen als Städtebauprojekte im Außenbereich sollen über § 14b UVPG beschleunigt werden. Damit erweitert der Gesetzgeber die Fälle, in denen § 4 EU-Notfall-VO bereits die Beschleunigung von Verfahren des Solarenergieausbaus vorsieht. Die Beschleunigung von Verfahren solcher Freiflächen-Photovoltaikanlagen sieht jedoch nur den Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor, sofern bei Planaufstellung eine strategische UVP durchgeführt wurde (§ 14b Abs. 1 UVPG). Ein Wegfall der artenschutzrechtlichen Prüfung und damit einhergehende Artenhilfsprogramme sind hingegen nicht vorgesehen.