Coffee Cup

Mehrwegalternativen verpflichtend – weitere verpackungsrechtliche Verschärfungen in Kraft

Related topics

Mit dem Jahreswechsel 2022/2023 sind im Verpackungsgesetz weitere neue Regelungen verpflichtend geworden


Überblick

  • Ziel der neuen Regelungen ist es, die Menge an Abfall zu reduzieren, die aus der Verwendung von Einwegverpackungen im Lebensmittelbereich resultiert. Betroffen von den Neuerungen sind Unternehmen, die Lebensmittel in Einwegkunststoffverpackungen oder Getränke in Einweggetränkebechern an Endverbraucher vertreiben.
  • Weitere neue Pflichten aus dem Verpackungsgesetz gelten seit dem 01.01.2023 und richten sich an sog. Letztvertreiber (Bäckereien, Lieferdienste, Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés und auch Supermärkte/Tankstellen mit Salatbars etc.).
  • Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, für ihre Lebensmittel zum Sofortverzehr alternativ zu den (weiterhin möglichen) Einwegverpackungen aus Kunststoff oder Einweggetränkebechern eine Mehrweglösung anzubieten und darauf hinzuweisen. Ausnahmen bestehen nur für kleine Unternehmen.

Die Verringerung der anfallenden Abfallmengen ist mit Blick auf den verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt und den zur Verfügung stehenden Ressourcen elementar. Im politischen Fokus steht hierbei nicht zuletzt die Reduzierung von Einwegverpackungen für Lebensmittel und Getränke im „To-go-Bereich“. Bereits mit der letzten Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) wurde daher die Pflicht für sog. Letztvertreiber ins Gesetz aufgenommen, ihren Kunden Mehrwegalternativen für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher anzubieten, sofern die Lebensmittel/Getränke beim Letztvertreiber in die Verpackungen eingefüllt werden. Um den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich hierauf einzustellen, wurde eine Übergangsfrist vorgesehen. Diese ist nun abgelaufen. Die Regelungen sind seit dem 01.01.2023 verbindlich.

Wer muss Mehrwegalternativen anbieten?

Die Pflicht, Mehrwegalternativen zu Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff (nicht betroffen sind daher etwa Pizzakartons oder Imbissaluschalen) und Einweggetränkebechern (unabhängig vom Material) anzubieten – und auf diese Alternativen auch hinzuweisen –, trifft nach Einschätzung des Gesetzgebers rund 141.000 Geschäfte/Verkaufsstellen. Konkret handelt es sich dabei um Verkaufsstellen, die Speisen und Getränke zum Sofortverzehr anbieten, also etwa Bäckereien, Restaurants, Imbisse, Bistros, aber auch Supermärkte/Tankstellen mit Salatbars.

Besondere Regelungen gelten für Letztvertreiber mit nicht mehr als fünf Beschäftigten, sofern deren Verkaufsfläche zugleich auch höchstens 80 Quadratmeter beträgt. Diese Kleinunternehmen haben ein Wahlrecht. Sie können die Mehrwegangebotspflicht auch (ausschließlich) durch das Angebot an den Endverbraucher erfüllen, die Lebensmittel/Getränke in Mehrwegbehältnisse abzufüllen, die dieser zur Verfügung stellt. Unternehmen, die mehr Beschäftigte haben oder eine größere Verkaufsfläche aufweisen, haben diese Wahlmöglichkeit nicht. Mehrwegalternativen müssen von diesen Unternehmen angeboten werden. Ihnen steht es aber frei, zusätzlich auch das Befüllen von Mehrwegbehältnissen anzubieten, die Kunden zur Verfügung stellen.

Für die betroffenen Unternehmen wichtig zu wissen: Verstöße gegen die vorgenannten Pflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Jeder Verstoß kann durch die zuständigen Behörden mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro je Einzelfall geahndet werden. Und sowohl Behörden als auch beispielsweise die Deutsche Umwelthilfe und Greenpeace haben die Überprüfung der Einhaltung dieser Pflichten angekündigt. Aber auch über Wettbewerber könnte die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens „in Gang gesetzt werden“.

 

Welche Anforderungen gelten für die Umsetzung?

Während dem Gesetz klar zu entnehmen ist, dass Mehrwegalternativen vom Letztvertreiber für Einweggetränkebecher und Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff anzubieten sind, bleibt es Betroffenen weitgehend selbst überlassen, einen Weg für die praktische Umsetzung der Pflicht zu finden. Vorgegeben werden nur wenige Eckpunkte. So ergibt sich aus der Systematik des Verpackungsgesetzes, dass es sich nur dann um eine Mehrwegalternative handelt, wenn die Verpackung dazu konzipiert und bestimmt ist, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden, und die tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht und gefördert wird.

Vorgegeben wird auch, dass die Abgabe der Lebensmittel/Getränke in der Mehrwegalternative nicht zu schlechteren Bedingungen (z. B. einem höheren Preis) erfolgen darf als die in der Einwegverpackung angebotene Ware. Dass Mehrwegalternativen angeboten werden, darüber ist durch gut sichtbare Hinweisschilder zu informieren. Die Hinweispflicht besteht auch beim Angebot eines Lieferservice. Die Pflicht ist hier auf geeignete Weise, z. B. auf der Internetseite, über die die Bestellung aufgegeben werden kann, zu erfüllen.

Fazit

Die nun wirksam gewordene Pflicht, für viele im Lebensmittelbereich eingesetzte Einwegverpackungen als Alternative eine Mehrwegverpackung anbieten zu müssen, stellt einen weiteren Schritt in der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung dar. Unternehmen, die Verpackungsmaterial für ihre Waren nutzen, werden mehr und mehr für die von den Verpackungen ausgehenden Umwelteinwirkungen in die Verantwortung genommen. Die aktuelle Verschärfung steht dabei auch im Kontext der beabsichtigten Einführung des Einwegkunststoff-Fondsgesetzes (EWKFondsG). Hiernach sollen (voraussichtlich) im Frühjahr 2025 Unternehmen, die bestimmte Einwegkunststoffe (Lebensmittelbehälter für Speisen zum sofortigen Verzehr) in den Verkehr bringen, eine Abgabe in einen Fond einzahlen, aus dem ein Teil der Entsorgungskosten für diese Einwegkunststoffe beglichen werden soll.

Die Praxis zeigt: Derzeit sind einigen Unternehmen die neuen Verpflichtungen entweder noch nicht bekannt bzw. sie haben diese noch nicht umgesetzt. Hier besteht akuter Handlungsbedarf, um die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren und/oder eine negative Berichterstattung über die Presse zu vermeiden. Unser Team im Fachbereich Umweltrecht unterstützt Sie gerne bei der praxistauglichen und rechtskonformen Umsetzung dieser neuen verpackungsrechtlichen Pflichten.

Über diesen Artikel