Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
So unterstützen wir Sie
-
Das Umweltrecht hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Themen wie Klimaerwärmung, Klimawandel, Dekarbonisierung, Kreislaufwirtschaft oder Energiewende sind nur einige Begriffe, die aus unserer alltäglichen Praxis nicht mehr wegzudenken sind.
Mehr lesen
Neuerungen bei den Herstellerpflichten
Hersteller von Elektrogeräten müssen aktuell insbesondere beachten, dass zwar die überwiegende Mehrzahl der Neuerungen bereits wirksam sind, einzelne der sie betreffenden neuen Bestimmungen aber erst noch stufenweise „scharf geschaltet“ werden:
- So endet am 30.06.2022 die für Teilbereiche eingeräumte Übergangsfrist für die Vorlage eines Rücknahmekonzepts. Die Übergangsfrist gilt derzeit noch für Hersteller, die sich bereits vor dem 01.01.2022 mit Geräteart und Marke registriert hatten und deren Produkte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden („B2B“). Bis zum Stichtag 30.06.2022 müssen nun auch diese Hersteller ein Rücknahmekonzept bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) nachweisen.
- Ab dem 01.01.2023 ist das Kennzeichen der „durchgestrichenen Mülltonne“ auch auf neu in Verkehr gebrachten B2B-Geräten verpflichtend. Derzeit besteht eine solche Kennzeichnungspflicht nur für B2C-Geräte.
Neue Pflichten für Vertreiber
Auch die Vertreiber von Elektrogeräten sind von der Gesetzesnovellierung massiv betroffen. Wesentlich erweitert und ergänzt wurden insbesondere die Rücknahme- und Informationspflichten gegenüber Verbrauchern.
Hinsichtlich der Pflicht zur Rücknahme von Elektrogeräten endet nun kurzfristig die derzeit noch bestehende Übergangsfrist. Die von der Rücknahmepflicht betroffenen Händler müssen die erforderliche Rücknahmestelle bis spätestens zum 30.06.2022 einrichten.
Verantwortung von Betreibern elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister
Für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes und Fulfillment-Dienstleister ist der 01.01.2023 der entscheidende Stichtag, da das ElektroG sie von diesem Tag an auch in die Verantwortung nimmt. Beide Dienstleister gelten im ElektroG zwar weiterhin nicht als Hersteller, ihnen wird aber eine Kontrollverpflichtung übertragen, wodurch sie in die Verantwortung genommen werden. Konkret müssen sie die Herstellerregistrierung überprüfen, bevor sie es den Herstellern ermöglichen, Elektrogeräte anzubieten bzw. Dienstleistungen zu erbringen. Bieten sie ihre Leistungen einem nicht registrierten Hersteller an, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro je Fall. Daneben drohen wettbewerbsrechtliche Sanktionen (Abmahnungen).