Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
So unterstützen wir Sie
-
Unser Corporate Team unterstützt Unternehmen pragmatisch und mit Weitblick in allen gesellschaftsrechtlichen Fragen. Wir bieten eine Beratung, die sowohl lokale als auch globale Besonderheiten und darüber hinaus auch die steuerlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen im Blick hat.
Mehr lesen
Rechtslage
Zulässigkeit des Hereinformwechsels in eine deutsche Kommanditgesellschaft
Der „Hereinformwechsel“ einer ausländischen Kommanditgesellschaft aus einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat in eine entsprechende Rechtsform deutschen Rechts (sog. rechtsformkongruenter Formwechsel) wird nach ganz herrschender Meinung in der Literatur für zulässig erachtet. Auch Personengesellschaften genießen als Ausfluss der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) „Formwechselfreiheit“ (J. Schmidt, ZEuP 2020, 565, 566; Schall in Heidel/Schall, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2020, Anhang zu § 177a (3) Rn. 91 ff. m. w. N.; Stiegler in Jung/Krebs/Stiegler, Gesellschaftsrecht in Europa, 1. Aufl. 2019, § 10 Rn. 152 m. w. N.). Dem schließt sich das OLG Oldenburg nunmehr jedenfalls im Ergebnis an.
Modalitäten des Hereinformwechsels in eine deutsche Kommanditgesellschaft – „wilder Formwechsel“ oder zwingende entsprechende Anwendung der Verfahrensvorschriften des UmwG?
Nach Teilen der Literatur sollen zwei Wege des grenzüberschreitenden Formwechsels in die Kommanditgesellschaft offenstehen: Zunächst kann sich der grenzüberschreitende Formwechsel ohne besondere formelle Anforderungen durch freie vertragliche Vereinbarung vollziehen, so wie auch inländische Personengesellschaften außerhalb des UmwG jederzeit von einer Art der Personengesellschaft in eine andere überwechseln können (z. B. durch den Betritt eines Kommanditisten zu einer OHG wechselt diese in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft) (so etwa BeckOGK/von Thunen, 01.10.2018, IPR Internationales Personengesellschaftsrecht, Rn. 126 ff.; Lieder in Oetker, Handelsgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, § 105 Rn. 145 bei Fn. 689 unter Verweis auf Schnittker/Benecke FR 2010, 565, 570). Ein solcher grenzüberschreitender Formwechsel allein durch tatsächliche Sitzverlegung wird auch als „wilder Formwechsel“ bezeichnet (Schall in Heidel/Schall, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2020, Anhang zu § 177a [3] Rn. 91). Darüber hinaus soll nach Teilen der Literatur ein innergemeinschaftlicher grenzüberschreitender Rechtsformwechsel zusätzlich auch analog den Verfahrens- und Schutzregelungen des Umwandlungsgesetzes möglich sein (BeckOGK/von Thunen, 01.10.2018, IPR Internationales Personengesellschaftsrecht, Rn. 126 ff. m. w. N.). Die analoge Anwendung des Umwandlungsrechts für Europäische Aktiengesellschaften (SEs) wird dagegen überwiegend abgelehnt, weil diese Normen speziell für eine supranationale Rechtsform für Großunternehmen geschaffen wurden und daher für typischerweise personalistisch geprägte Personengesellschaften nicht passen (BeckOGK/von Thunen, 1.10.2018, IPR Internationales Personengesellschaftsrecht, Rn. 127 m. w. N.).
Dem folgt das OLG Oldenburg unter Berufung auf die sog. Trabrennbahnentscheidung des BGH (BGH NJW 2009, 289, 291; sog. Wechselbalgtheorie) nur insoweit, als es den grenzüberschreitenden Formwechsel einer ausländischen Gesellschaft in eine deutsche Personengesellschaft bereits nach nationalem Recht und ohne Rückgriff auf europäisches Recht (insb. die „Vale“-Entscheidung des EuGH) für zulässig hält. Der Formwechsel sei nicht Ergebnis eines Umwandlungsverfahrens, sondern knüpfe an die grenzüberschreitende Sitzverlegung an. Ein identitätswahrender grenzüberschreitender Formwechsel sei somit ohne Beachtung der Verfahrens- und Schutzvorschriften des UmwG möglich, wenn das jeweilige ausländische Recht des Wegzugsstaates (im vorliegenden Fall Luxemburg) eine identitätswahrende Sitzverlegung zulässt.
Hierzu wird kritisch angemerkt: Ordnet der Wegzugsstaat nicht wie Luxemburg die liquidationslose Auflösung der formwechselnden Gesellschaft an, führte das zu einer Statutendopplung und gerade nicht zur einer rechtlichen Identitätswahrung des Rechtsträgers (Stiegler NZG 2020, 979, 981) bzw. zu ungeklärten gesellschafts- und steuerrechtlichen Folgen (BeckOGK/von Thunen, 01.10.2018, IPR Internationales Personengesellschaftsrecht, Rn. 130). Die bislang herrschende Meinung in der Literatur (insb. Stiegler NZG 2020, 979 ff. m. w. N.; Bayer/Schmidt ZHR 173 (2009) 735, 767 m. w. N.) setzt dementsprechend insbesondere zum Schutz der Gläubiger voraus, dass der grenzüberschreitende Formwechsel in die Rechtsform einer deutschen Kommanditgesellschaft den Verfahrensvorschriften des UmwG in entsprechender Anwendung folgt.