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Hintergrund der P2B-Verordnung
In den letzten Jahren freuen sich die Plattformen einer großen Beliebtheit unter den Verbrauchern. Für den Absatz vieler Unternehmen ist es essenziell, ihre Angebote möglichst gut gerade auf diesen Plattformen zu positionieren. Während zu Zeiten der Stadtmärkte die Stadtverwaltung über die Zulassung einzelner Verkäufer nach sachlichen Kriterien entschieden hat, sind es heutzutage private Unternehmen wie etwa Amazon, die über die Positionierung einzelner gewerblicher Anbieter auf privaten Plattformen quasi willkürlich entscheiden können. Der wirtschaftliche Erfolg mancher gewerblicher Anbieter hängt daher nicht selten davon ab, ob sie in der Gunst von privaten Plattformbetreibern stehen. Dass die Plattformbetreiber eine solche Stellung zu ihrem Vorteil ausnutzen können, liegt auf der Hand.
Der europäischen Gesetzgeber hat die große Verhandlungsmacht der Plattformbetreiber erkannt, die es ihnen gestattet, den gewerblichen Anbietern auf den Plattformen einseitig Praktiken aufzuzwingen. Mit der Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten1 (P2B-Verordnung) stärkt der europäische Gesetzgeber die Position der gewerblichen Anbieter.
Für welche Plattformen gilt die P2B-Verordnung?
Die P2B-Verordnung gilt für Plattformen, die „Online-Vermittlungsdienste“ sind. Online-Vermittlungsdienste sind – vereinfacht gesagt – solche Dienste, die es den Anbietern ermöglichen, Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten, indem sie die Einleitung direkter Transaktionen zwischen den Anbietern und den Verbrauchern ermöglichen. Somit sind insbesondere folgende Angebote erfasst:
Die P2B-Verordnung gilt für Plattformen, die „Online-Vermittlungsdienste“ sind. Online-Vermittlungsdienste sind – vereinfacht gesagt – solche Dienste, die es den Anbietern ermöglichen, Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten, indem sie die Einleitung direkter Transaktionen zwischen den Anbietern und den Verbrauchern ermöglichen. Somit sind insbesondere folgende Angebote erfasst:
- Online-Marktplätze
- verschiedene Hotel- oder Flugbuchungsportale
- Preisvergleichsportale
- App-Stores
- sonstige Buchungsportale
In den Anwendungsbereich der P2B-Verordnung fallen Plattformen, deren gewerbliche Anbieter ihre Niederlassung in der EU haben und Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU anbieten (diese Bedingung ist in der Regel erfüllt). Einige der Verpflichtungen gelten nicht für kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG (d. h. weniger als 50 Beschäftigte und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz maximal 10 Mio. Euro).
Vorgaben für die Plattformbetreiber = Rechte und Chancen der gewerblichen Anbieter
Die P2B-Verordnung legt den Plattformbetreibern nachfolgende Pflichten auf, die eine Umsetzung erfordern. Von der Umsetzung profitieren gewerbliche Anbieter, die infolge der Fairness- und Transparenzvorgaben das eigene Angebot optimieren und somit den Absatz fördern oder Konfliktsituationen mit Plattformbetreibern besser lösen können.