Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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Unternehmen werden reguliert – das stellt sie immer wieder vor Herausforderungen. Unser Public Law Team unterstützt Unternehmen und die öffentliche Hand dabei, wirtschaftliche Ziele im Rahmen der Rechtslage zu erreichen.
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Bei dessen Anwendung herrscht oftmals noch große Unsicherheit. Missverständnisse bestehen insbesondere im Hinblick darauf, wie die Reichweite des Beihilfetatbestands richtig zu bestimmen ist. Diese Missverständnisse entstehen daraus, dass die Begrifflichkeiten des EU-Beihilfetatbestands nach europäischer und nicht nach deutscher Lesart auszulegen sind. Begriffe wie „Betrauung“ oder „DAWI“ sind europäische Rechtsbegriffe, für die es keine exakte Entsprechung in den einzelnen Mitgliedstaaten gibt. Außerdem wird oft verkannt, dass der Beihilfetatbestand so weitreichend ist, dass nahezu alle Akteure und Aktivitäten im kommunalen Bereich betroffen sind. Und nicht immer schätzen die Beteiligten in der kommunalen Praxis die mit der Nichtbeachtung von beihilferechtlichen Rahmenbedingungen verbundenen Konsequenzen zutreffend ein. Bei Nichtbeachtung des EU-Beihilferechts drohen weitreichende Konsequenzen, insbesondere Rückzahlungsforderungen gegenüber dem Unternehmen, die zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens führen können. Außerdem bestehen Haftungsrisiken für die Unternehmensleitung und für die Aufsichtsratsmitglieder. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den sog. Flughafenentscheidungen ist auch klar, dass für die Unternehmen, die die rechtswidrigen Beihilfen empfangen haben, auch das Risiko einer Konkurrentenklage vor einem nationalen Gericht besteht.
Auch das Vergaberecht spielt in der kommunalen Wohnungswirtschaft eine bedeutende Rolle. Zu unterscheiden sind in der Praxis zwei Ebenen: Zum einen ist das Verhältnis der Kommune zu ihrem Wohnbauunternehmen vergaberechtsrelevant, zum anderen kann das Vergaberecht anzuwenden sein, wenn das Wohnbauunternehmen selbst Aufträge an Drittunternehmen erteilt. Insbesondere auf der zweiten Ebene gibt es Bestrebungen, die Anwendbarkeit des Vergaberechts zu beschränken.