Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
So unterstützen wir Sie
- Öffentliche Auslegungen können im Internet vorgenommen werden.
- Verzichtet die Behörde auf die Auslegung in Papierform, muss sie andere analoge Möglichkeiten schaffen, etwa die postalische Versendung der Unterlagen auf Anfrage oder die Bereitstellung öffentlicher Lesegeräte.
- Physische Anwesenheit ist nicht mehr erforderlich. Betroffene sollen sich schriftlich oder per Mail zu dem Vorhaben äußern. Möglich ist auch eine Telefon- oder Videokonferenz, wenn die Beteiligten zustimmen.
- Dort, wo die Durchführung eines Termins nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern im Ermessen der Behörde steht, beispielsweise in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (u. a. für Windenergieanlagen), darf die Behörde nun ausdrücklich auch den Pandemieschutz berücksichtigen.
Risiken
Trotz der digitalen Wende, die dadurch angestoßen und auch nach der Pandemie fortgesetzt wird, darf nicht vernachlässigt werden, dass Behörden weiterhin verpflichtet sind, eine niedrigschwellige analoge Alternative (wie den Versand per Post) anzubieten. Probleme könnte es im Bereich des Fachrechts geben, das den Erörterungstermin in das behördliche Ermessen stellt. Hier ist zu prüfen, ob der Pandemieschutz einen Verzicht auf einen Präsenztermin rechtfertigt. Allerdings ist dieser dann – trotz womöglich nicht optimaler digitaler Ausstattung – online durchzuführen.