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Verlängerung des Planungssicherstellungsgesetzes

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Vereinfachungen bei Planungs- und Genehmigungsverfahren bis Ende 2022 verlängert. Gesetz ist am 24.03.21 im Bundesgesetzblatt verkündet und ein Tag später in Kraft getreten.


Überblick

  • Kurz nach der ersten Welle der Corona-Pandemie trat 2020 das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) in Kraft. Es sollte verhindern, dass Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren pandemiebedingt noch länger dauern als ohnehin.
  • Deswegen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Öffentlichkeitsbeteiligung künftig im Rahmen von Zulassungsverfahren digital stattfinden zu lassen. Derzeit machen bundesweit Behörden von der digitalen Bürgerbeteiligung unterschiedlich häufig Gebrauch.
  • Der Bundestag hat mit der „Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes“ die ursprünglich bis zum 31. März 2021 geltenden Ausnahmen bis Ende 2022 verlängert.

Grundsätzlich müssen Unterlagen, die ein (Neu-)Vorhaben betreffen, im Rahmen des jeweiligen Zulassungsverfahrens für mehrere Wochen öffentlich ausgelegt werden. Zudem muss es einen Termin geben, bei dem das Vorhaben erörtert wird und der den Betroffenen offensteht. Beides ist wörtlich zu verstehen: Die Unterlagen müssen physisch vor Ort einsehbar sein und der Erörterungstermin erfordert tatsächliche Anwesenheit. Digitale Beteiligungsformen kamen daneben bislang nur punktuell zum Einsatz. Dies hat sich im Zuge der Covid-19-Pandemie geändert: Nach dem Planungssicherstellungsgesetz werden notwendige Elemente der Öffentlichkeitsbeteiligung in den digitalen Bereich verlagert.

Konkret sieht das PlanSiG folgenden Erleichterungen vor:

  • Öffentliche Auslegungen können im Internet vorgenommen werden.
  • Verzichtet die Behörde auf die Auslegung in Papierform, muss sie andere analoge Möglichkeiten schaffen, etwa die postalische Versendung der Unterlagen auf Anfrage oder die Bereitstellung öffentlicher Lesegeräte.
  • Physische Anwesenheit ist nicht mehr erforderlich. Betroffene sollen sich schriftlich oder per Mail zu dem Vorhaben äußern. Möglich ist auch eine Telefon- oder Videokonferenz, wenn die Beteiligten zustimmen.
  • Dort, wo die Durchführung eines Termins nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern im Ermessen der Behörde steht, beispielsweise in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (u. a. für Windenergieanlagen), darf die Behörde nun ausdrücklich auch den Pandemieschutz berücksichtigen.

Risiken

Trotz der digitalen Wende, die dadurch angestoßen und auch nach der Pandemie fortgesetzt wird, darf nicht vernachlässigt werden, dass Behörden weiterhin verpflichtet sind, eine niedrigschwellige analoge Alternative (wie den Versand per Post) anzubieten. Probleme könnte es im Bereich des Fachrechts geben, das den Erörterungstermin in das behördliche Ermessen stellt. Hier ist zu prüfen, ob der Pandemieschutz einen Verzicht auf einen Präsenztermin rechtfertigt. Allerdings ist dieser dann – trotz womöglich nicht optimaler digitaler Ausstattung – online durchzuführen.

Fazit

Im Hinblick auf die allgemeine digitale Umstrukturierung der öffentlichen Hand stellt das PlanSiG wohl nur eine Zwischenstation auf dem Weg hin zur vollkommenen digitalen Verwaltung dar. Es werden sogar politische Stimmen laut, die digitalen Möglichkeiten für Planfeststellungsverfahren noch auszubauen.

Daher ist im Ergebnis allen (Planungs-)Behörden und auch Vorhabenträgern zu raten, sich zeitnah mit den Neuerungen zu befassen, um Sicherheit darüber zu erhalten, in welchem Umfang eine digitale Bürgerbeteiligung möglich und sinnvoll ist und was dabei beachtet werden muss. Derzeit ist festzustellen, dass die Behörden die neuen Instrumente recht unterschiedlich nutzen und viele Beschleunigungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft werden.

Wir unterstützen Sie gerne dabei, die für Sie relevanten Regeln zu ermitteln und die Chancen und Risiken „digitaler“ Beteiligung zu bewerten – um schnell zu rechtssicheren Genehmigungen zu kommen.

Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören!

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