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Neuerungen
Nach der neuen Rechtsprechung des OVG stellt dies unter zwei Gesichtspunkten einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot von § 6 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) dar:
- Unzulässig ist der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung der Entwässerungsanlagen mit ihrem Wiederbeschaffungszeitwert (und einer kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens mit dem Nominalzinssatz).
Diese Kombination von Abschreibungen und Zinsen ist zwar betriebswirtschaftlich vertretbar, worauf das KAG NRW zunächst abstellt; indessen ergebe sich aus §§ 75 ff. Gemeindeordnung NRW (GO NRW), dass Zweck der Gebührenkalkulation nur sein darf, durch die Abwassergebühren die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung sicherzustellen, aber nicht mehr. Die Gebühren dürfen nur erhoben werden, soweit sie zur stetigen Erfüllung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung des Anlagevermögens auf der Basis seines Wiederbeschaffungszeitwerts und einer kalkulatorischen Nominalverzinsung widerspricht diesem Kalkulationszweck, weil er einen doppelten Inflationsausgleich beinhaltet.
- Der – ebenfalls auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung – angesetzte Zinssatz von 6,52 % ist sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Der hier gewählte einheitliche Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital, der aus dem 50-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von 0,5 Prozentpunkten für höhere Fremdkapitalzinsen ermittelt wurde, geht über eine angemessene Verzinsung des für die Abwasserbeseitigungsanlagen aufgewandten Kapitals hinaus.
Das OVG hält es bei einer einheitlichen Verzinsung für angemessen, den 10-jährigen Durchschnitt dieser Geldanlagen ohne einen Zuschlag zugrunde zu legen.
Daraus ergäbe sich für das Jahr 2017 bei der von der Stadt Oer-Erkenschwick ansonsten gewählten Methode ein Zinssatz von 2,42 %, d. h., die zulässigen kalkulatorischen Zinssätze sinken erheblich.
Für beide identifizierten Kalkulationsfehler hat das OVG Alternativen für eine rechtlich zulässige Gebührenkalkulation entwickelt, die sich aus den Urteilsgründen ergeben.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann und wird nach den derzeit vorliegenden Informationen die Stadt Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden wird. Angesichts der Tatsache, dass die Angelegenheit aber Fragen des Landesrechts betrifft, dürften die Erfolgsaussichten einer Revision als gering einzustufen sein.