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Anforderungen an Mehrheitsbeschlüsse in Personengesellschaften

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Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis des Komplementärs
BGH, Urteil vom 13.10.2020 – II ZR 359/18


Überblick

  • Die Parteien sind Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Die Klägerin ist Kommanditistin, die Beklagte persönlich haftende Gesellschafterin der KG. 
  • Deren Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass Änderungen des Gesellschaftsvertrags von der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können.

Nach dem Gesellschaftsvertrag ist die persönlich haftende Gesellschafterin zur Vertretung und Geschäftsführung allein berechtigt und verpflichtet. Nachdem es zu Auseinandersetzungen zwischen Kommanditisten und der Beklagten kam, beantragten mehrere Kommanditisten, den Gesellschaftsvertrag zu ändern. Es sollte eine Ergänzung erfolgen mit dem Inhalt, dass einem geschäftsführenden Gesellschafter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ohne Angabe von Gründen durch Gesellschafterbeschluss mit einer Frist von zwei Monaten zum Quartalsende entzogen werden kann. Dieser Antrag wurde in der Gesellschafterversammlung mit deutlicher Mehrheit angenommen, jedoch vom Geschäftsführer der Beklagten als Versammlungsleiter für unwirksam erklärt. In der Berufungsinstanz wurde der auf die Feststellung der Wirksamkeit des Beschlusses gerichteten Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision der beklagten Komplementärin hat Erfolg.

Entscheidung

Entgegen der Auffassung des Kammergerichts entschied der BGH, dass der Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrags unwirksam ist. Zwar sei es zutreffend, dass das die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin kein unentziehbares Sonderrecht i. S. v. § 35 BGB ist, da es sich vorliegend nicht um eine individuell eingeräumte Rechtsposition handle, sondern vielmehr um eine Rechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft verbunden ist. Damit sei die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als ein relativ unentziehbares Recht anzusehen. Als solches bedürfe eine Entziehung einer besonderen Rechtfertigung. Diese fehlt in diesem Fall jedoch nach Ansicht des BGH, anders als vom Kammergericht angenommen.

 

Es stellt einen Eingriff in die Rechtsposition der Beklagten dar, wenn eine Änderung des Gesellschaftsvertrags mit dem Inhalt beschlossen wird, dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis fortan ohne weitere Voraussetzungen entzogen werden kann. Eine solche Regelung ist in einem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich durchaus zulässig. Gleichwohl steht dem hier entgegen, dass eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ohne wichtigen Grund im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen war, sondern erst nachträglich durch Mehrheitsbeschluss eingeführt werden sollte. Nicht erst mit dem konkreten Entziehungsbeschluss, sondern bereits mit dieser Änderung des Gesellschaftsvertrags wird in das relativ unentziehbare Recht der persönlich haftenden Gesellschafterin eingegriffen.

Ein solcher Eingriff ist rechtmäßig, wenn der betroffene Gesellschafter dem Eingriff zugestimmt hat oder dieser im Interesse der Gesellschaft geboten und für den Gesellschafter – unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange – zumutbar ist. Daran fehlt es in dem hier entschiedenen Fall jedoch.

 

Eine Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin liegt hier nicht vor. Sie ist auch nicht als antizipiert konkludent abgegeben anzusehen. Zwar wurde der Gesellschaftsvertrag geschlossen, der sämtliche Beschlüsse unter das allgemeine Mehrheitserfordernis stellt, indes sind Ausmaß und Umfang möglicher zusätzlicher Belastungen für den Gesellschafter dabei inhaltlich nicht hinreichend deutlich erkennbar.

 

Der Eingriff in ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ist im Interesse der Gesellschaft auch nicht geboten. Nach Auffassung des BGH – und abweichend von der Ansicht des Kammergerichts – ist hierfür nicht ausreichend, dass die Entziehung im Interesse der Gesellschaft liegt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Maßnahme für die Gesellschaft unerlässlich und somit notwendig ist. Ein Vertrauensverlust der übrigen Gesellschafter gegenüber der Beklagten und die daraus resultierende Möglichkeit, eine Änderung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ohne das Führen eines Rechtsstreits über das Vorliegen eines wichtigen Grundes führen zu müssen, genügen diesen Anforderungen nicht.

Fazit

Der BGH hat klargestellt, dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters einer KG ein relativ unentziehbares Recht ist und dass die Entziehung eines relativ unentziehbaren Rechts einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Die Maßnahme muss (i) im Interesse der Gesellschaft unerlässlich und damit geboten und (ii) für den betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung der eigenen Belange zumutbar sein.

Auch ohne wichtigen Grund ist eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durch einen Mehrheitsbeschluss möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung bereits seit der Gründung aufweist oder der Komplementär einer nachträglichen Einfügung – hierfür besteht kein Erfordernis der notariellen Beurkundung – ausdrücklich zustimmt.

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