Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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Entscheidung
Entgegen der Auffassung des Kammergerichts entschied der BGH, dass der Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrags unwirksam ist. Zwar sei es zutreffend, dass das die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin kein unentziehbares Sonderrecht i. S. v. § 35 BGB ist, da es sich vorliegend nicht um eine individuell eingeräumte Rechtsposition handle, sondern vielmehr um eine Rechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft verbunden ist. Damit sei die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als ein relativ unentziehbares Recht anzusehen. Als solches bedürfe eine Entziehung einer besonderen Rechtfertigung. Diese fehlt in diesem Fall jedoch nach Ansicht des BGH, anders als vom Kammergericht angenommen.
Es stellt einen Eingriff in die Rechtsposition der Beklagten dar, wenn eine Änderung des Gesellschaftsvertrags mit dem Inhalt beschlossen wird, dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis fortan ohne weitere Voraussetzungen entzogen werden kann. Eine solche Regelung ist in einem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich durchaus zulässig. Gleichwohl steht dem hier entgegen, dass eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ohne wichtigen Grund im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen war, sondern erst nachträglich durch Mehrheitsbeschluss eingeführt werden sollte. Nicht erst mit dem konkreten Entziehungsbeschluss, sondern bereits mit dieser Änderung des Gesellschaftsvertrags wird in das relativ unentziehbare Recht der persönlich haftenden Gesellschafterin eingegriffen.
Ein solcher Eingriff ist rechtmäßig, wenn der betroffene Gesellschafter dem Eingriff zugestimmt hat oder dieser im Interesse der Gesellschaft geboten und für den Gesellschafter – unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange – zumutbar ist. Daran fehlt es in dem hier entschiedenen Fall jedoch.
Eine Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin liegt hier nicht vor. Sie ist auch nicht als antizipiert konkludent abgegeben anzusehen. Zwar wurde der Gesellschaftsvertrag geschlossen, der sämtliche Beschlüsse unter das allgemeine Mehrheitserfordernis stellt, indes sind Ausmaß und Umfang möglicher zusätzlicher Belastungen für den Gesellschafter dabei inhaltlich nicht hinreichend deutlich erkennbar.
Der Eingriff in ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ist im Interesse der Gesellschaft auch nicht geboten. Nach Auffassung des BGH – und abweichend von der Ansicht des Kammergerichts – ist hierfür nicht ausreichend, dass die Entziehung im Interesse der Gesellschaft liegt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Maßnahme für die Gesellschaft unerlässlich und somit notwendig ist. Ein Vertrauensverlust der übrigen Gesellschafter gegenüber der Beklagten und die daraus resultierende Möglichkeit, eine Änderung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ohne das Führen eines Rechtsstreits über das Vorliegen eines wichtigen Grundes führen zu müssen, genügen diesen Anforderungen nicht.