Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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Entscheidung
Der EuGH betonte, dass Arbeitnehmer dem Sozialversicherungsrecht des Staates unterliegen, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Tätigkeit ausübt (Art. 11 Abs. 2 lit. a) der VO Nr. 883/2004 (EG)). Wird er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt, so kommt weiterhin das Recht des Entsendestaates bzw. Heimatstaates zur Anwendung (Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 (EG)). Dies gelte aber nur dann, wenn der Arbeitgeber im Heimatstaat gewöhnlich tätig ist. Nach Auffassung des EuGH beinhaltet die gewöhnliche Tätigkeit eines Leiharbeitsunternehmens, dass es Leiharbeitnehmer an Unternehmen im Heimatstaat überlässt. Das rein lokale Recruiting von Leiharbeitnehmern reiche nicht aus, da das Leiharbeitsunternehmen nur mit der tatsächlichen Überlassung einen Umsatz erwirtschafte. Erforderlich sei vielmehr, dass ein nennenswerter Teil der Tätigkeit des Unternehmens, also der Überlassung von Leiharbeitnehmern, an Unternehmen, die im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen und tätig sind, erfolge.