Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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Einrichtung von Meldestellen
Beschäftigungsgeber mit in der Regel mehr als 50 Beschäftigten haben die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle (§ 12 HinSchG-E). Nach der deutschen Gesetzentwurfsfassung sollen für Konzerne auch Konzernlösungen für die Einrichtung interner Meldestellen möglich sein. Dies steht jedoch im Widerspruch zur europäischen Richtlinie und ist daher mit Rechtsunsicherheiten verbunden.
Daneben gibt es externe Meldestellen auf Bundes- und Landesebene, an die sich Hinweisgeber wenden können.
Etablierung eines Prozesses zum Umgang mit Meldungen
Für interne Meldestellen haben Beschäftigungsgeber einen Prozess zum Umgang mit Meldungen zu etablieren. So sind verschiedenste Fristen einzuhalten – etwa die Eingangsbestätigung einer Meldung an den Hinweisgeber nach sieben Tagen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG-E) – und während der Prüfung insbesondere die Vertraulichkeit und Schutz des Hinweisgebers zu gewährleisten.
Es darf zu keinen Repressalien gegen den Hinweisgeber wegen einer Meldung kommen (§ 36 HinSchG-E). Dazu gehören beispielsweise arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen einschließlich der Nötigung und Diskriminierung. Aber auch Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung oder die Änderung der Arbeitszeit sind unzulässig, wie Art. 19 der Richtlinie klarstellt.
Mit der Erfüllung der Aufgaben im Meldeprozess werden regelmäßig personenbezogene Daten verarbeitet (vgl. § 10 HinSchG-E). Entsprechend ist der Prozess und jede dafür eingesetzte (Tool-)Lösung datenschutzkonform auszugestalten.
Bußgeldrisiken für Unternehmen
Sollte ein Beschäftigungsgeber den Anforderungen zum Schutz von Hinweisgebern nicht nachkommen – insbesondere die Einführung eines Meldesystems nicht ordentlich gestalten, Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit unterlassen oder Nachteile für den Hinweisgeber aussprechen oder entstehen lassen –, sieht das HinSchG-E Bußgelder für ordnungswidriges Handeln von bis zu 100.000 Euro pro Verstoß vor.