Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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Das BAG war der Ansicht, dass auf der Basis deutschen Rechts dem Antrag der Gewerkschaften stattzugeben und die Unwirksamkeit der Regelung in der Beteiligungsvereinbarung festzustellen wäre. Gleichzeitig bestanden beim BAG aber Zweifel, ob die EU-Richtlinie 2001/86/EG evtl. hinsichtlich der Arbeitnehmerbeteiligung ein geringeres Schutzniveau als das deutsche Recht vorsehe und um Auslegung der Richtlinie gebeten. Gemäß der Richtlinie muss grundsätzlich die getroffene Beteiligungsvereinbarung in qualitativ gleichwertigem Maß und in Bezug auf alle Komponenten zumindest dem Ausmaß vor Umwandlung entsprechen (Vorher-Nachher-Prinzip).
Der EuGH entschied nun, dass durch die streitgegenständliche Beteiligungsvereinbarung nicht mehr sichergestellt werden könne, dass auch Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat beteiligt seien. Dies stünde dem Zweck des getrennten Wahlgangs für die Kandidaten der Gewerkschaften entgegen. Die entsprechenden Regelungen in der strittigen Beteiligungsvereinbarung genügten daher nicht den Mindestanforderungen des § 21 Abs. 6 SEBG.
Zugleich betonte der EuGH, dass das Recht, einen bestimmten Anteil an Arbeitnehmervertretern zur Wahl vorzuschlagen, nicht nur deutschen Gewerkschaften vorbehalten sein dürfe, sondern auf alle in der SE, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben vertretenen Organisationen ausgeweitet werden müsse.