Stärkung der Arbeitnehmer- und Mitbestimmungsrechte
Arbeitnehmer sollen bei grenzüberschreitenden Umwandlungen frühzeitig beteiligt werden, um ihre Rechte effektiv wahrnehmen zu können. Der Verschmelzungsbericht etwa soll dem zuständigen Betriebsrat beziehungsweise, wenn es keinen gibt, den Arbeitnehmern der Gesellschaft spätestens sechs Wochen vor Fassung des Zustimmungsbeschlusses zugänglich gemacht werden. Derzeit ist eine Frist von einem Monat vorgesehen. Weiter erhalten die Arbeitnehmer das Recht zur Stellungnahme zum Verschmelzungsbericht. Um eine „Flucht aus der Mitbestimmung“ zu vermeiden, soll die Pflicht zur Verhandlung über die Mitbestimmung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen nicht erst beim Erreichen des Schwellenwerts, der eine Mitbestimmung zur Folge hat, erforderlich werden (in Deutschland 500 Arbeitnehmer). Vielmehr soll dies schon dann geschehen, wenn vier Fünftel des Schwellenwerts erreicht werden (Vier-Fünftel-Regelung). Maßgeblich sind hier die sechs Monate vor Veröffentlichung des Umwandlungsplans. Weiter sind Überbrückungsregelungen für bisherige Mitbestimmungsvorschriften vorgesehen.
Steuerliche Aspekte
Für das Steuerrecht ist das UmRuG insbesondere im Hinblick auf die Ausweitung der grenzüberschreitenden Umwandlungen von Bedeutung. Grundsätzlich bildet für das Umwandlungssteuerrecht zwar das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) die rechtliche Grundlage. Allerdings weist das UmwStG wesentliche Beziehungen zum Zivilrecht (UmwG) auf. Auch wenn es sich um zwei getrennte Rechtsgebiete handelt, müssen steuerliche Umwandlungen und Einbringungen stets nach den zivilrechtlichen Vorschriften zulässig und wirksam sein. Dies ergibt sich aus der sog. Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts (vgl. Tz. 1.02 des Umwandlungssteuererlasses).
Daneben basiert das UmwStG in Teilen auf der Fusionsrichtlinie (FusionsRL; Richtlinie vom 19. Oktober 2009, RL 2009/133/EG) und damit auf Vorgaben der EU. Ziel der FusionsRL war es bereits bisher grenzüberschreitende Umwandlungen zu harmonisieren und somit zu erleichtern. Durch die (bislang) fehlenden zivilrechtlichen Möglichkeiten von grenzüberschreitenden Umwandlungen und die zwingende Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts für das Umwandlungssteuerrecht waren in der Vergangenheit grenzüberschreitende Spaltungen und Formwechsel steuerlich teilweise nicht möglich, wenn es sich bei der übernehmenden oder übertragenden Gesellschaft um einen inländischen Rechtsträger handelt. Insoweit ist die Ausweitung der zivilrechtlichen Möglichkeiten für grenzüberschreitende Formwechsel, Sitzverlegungen und Spaltungen (zur Neugründung wie zur Aufnahme) auch aus steuerlicher Sicht zu begrüßen.
Dabei ist zu beachten, dass die EU-Umwandlungsrichtlinie sowie der aktuelle Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie nur für Kapitalgesellschaften gilt. Damit wird weiterhin keine Rechtsgrundlage für grenzüberschreitende Umwandlungen von Personengesellschaften bestehen. Auch insoweit ist das Steuerrecht schon weiter, in dem es gem. § 24 UmwStG Einbringungen von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen in eine inländische oder typusentsprechende ausländische Personengesellschaft zum Buchwert global zulässt. Auch in Bezug auf Verschmelzungs- und Spaltungsfälle ist das Steuerrecht trotz UmRuG weitgehender als das Zivilrecht. Durch das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMoG) wurden diese Fälle internationalisiert und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 sind auf Antrag buchwertverknüpfte Übertragungen (bei sichergestellter deutscher Besteuerung der stillen Reserven) auch über den EU/EWR-Raum hinaus für Gesellschafter aus Drittstaaten möglich. Die Vergleichbarkeit der ausländischen Umstrukturierungen mit Inlandsfällen muss allerdings weiterhin gegeben sein. Ebenso gilt weiterhin die Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts, sodass auch in Zukunft eine noch weitergehende zivilrechtliche Öffnung für steuerliche Zwecke wünschenswert wäre, um einen sicheren Rechtsrahmen zu schaffen.