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Gesellschaftsrecht – Das neue Gesellschaftsregister für GbRs

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Wie sinnvoll ist die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister?


Überblick

  • Mit Inkrafttreten des MoPeG zum 01.01.2024 besteht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts („GbR“) die Möglichkeit, sich in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen.
  • In Anbetracht des zu erwartenden Andrangs bei den registerführenden Amtsgerichten kann es anfangs zu erheblichen Verzögerungen bei den Eintragungen kommen.
  • Es sollte daher vorab geprüft werden, ob im kommenden Kalenderjahr für avisierte Projekte die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister benötigt wird, um etwaigen Verfügungssperren vorzubeugen.
  • Falls die Voreintragung vorausgesetzt ist, sollte im zweiten Schritt geprüft werden, ob etwaige Verzögerungen hingenommen oder die Projekte vorsorglich noch im Kalenderjahr 2023 umgesetzt/begonnen werden können. Jedenfalls sollten im Rahmen der Projektplanung mögliche Verzögerungen einkalkuliert werden.

Die Frage, ob die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister sinnvoll oder sogar geboten erscheint, stellt sich sowohl in der laufenden als auch bei der Gründungsberatung. Der nachfolgende Beitrag soll einzelne Fälle aufzeigen, in denen die fakultative Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister dringend zu empfehlen ist, insbesondere um etwaigen Verfügungssperren vorzubeugen. Im letzten Abschnitt des Beitrages („Mitzubedenkende Folgen der Eintragung“) sollen auch einzelne negative Folgen genannt werden, die es abzuwägen gilt.

Die GbR soll Grundbesitz erwerben oder veräußern

Ab dem 01.01.2024 ist für den Erwerb oder die Veräußerung von Grundbesitz die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister notwendig. Eine Eintragung des Eigentumswechsels scheidet bis zur Eintragung der GbR aus und kann somit die Transaktion empfindlich verzögern.

Exkurs:

Dass die GbR auch für die Veräußerung von Grundstücken im Gesellschaftsregister eingetragen sein muss, ergibt sich nicht bereits aus dem Wortlaut des neu geschaffenen § 47 Abs. 2 Grundbuchordnung („GBO“). Dieser schreibt lediglich vor, dass keine „Rechte“ der GbR im Grundbuch eingetragen werden sollen, wenn diese nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 47 Abs. 2 GBO verdeutlichen jedoch, dass der Gesetzgeber auch Veräußerungstatbestände hiervon erfasst wissen wollte (vgl. BR-DruckS 59-21, S. 247 f.). Dieser gesetzgeberischer Wille manifestiert sich in der Übergangsregelung des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB, der generell Eintragungen, die ein Recht der GbR betreffen (somit auch Änderungen), erst mit Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister zulässt. Unter „Rechte“ im Sinne des § 47 Abs. 2 GBO können auch dingliche Belastungen, wie bspw. Grundschulden und Hypotheken verstanden werden. Ob die Grundbuchämter auch die Eintragung einer Vormerkung ablehnen werden, solange die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, bleibt angesichts der Rechtsprechung des BGH zur Eintragungsfähigkeit von Vormerkungen zugunsten von noch nicht im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften abzuwarten. Die Meinungen in der juristischen Literatur gehen hierzu auseinander. Relevant wird dieser Meinungsstreit insbesondere im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen. Häufig wird von Banken die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur aufschiebenden Bedingung für die Auszahlung des Darlehens gemacht. Auch Finanzierungen, die nicht dem Erwerb einer Immobilie dienen, z.B. zur Modernisierung der Immobilie, dürften sich zukünftig für nicht eingetragene GbRs schwieriger gestalten, da die Eintragung einer kreditsichernden Grundschuld ebenfalls die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister voraussetzt. Sollte sich die Auszahlung des Darlehens aufgrund der fehlenden Voreintragung der GbR verzögern, könnte dies auch weitere Kosten (z.B. Ablauf einer bereitstellungszinsfreien Zeit) verursachen.

Art. 229 § 21 Abs. 2 EGBGB erweitert die Eintragungssperre auch auf Änderungen des im Grundbuch miteingetragenen Gesellschafterbestandes. Sollen bspw. die Anteile an einer Immobilien-GbR veräußert werden, neue Gesellschafter eintreten oder Alt-Gesellschafter die GbR verlassen, wird diese Änderung nicht mehr im Grundbuch abgebildet.

Es ist daher in der Regel zu empfehlen, noch vor dem Kaufvertragsschluss die Registeranmeldung der GbR vorzunehmen und anschließend eine Berichtigung des Grundbuchs durchzuführen. Die Berichtigung im Grundbuch erfordert die Bewilligung aller im Grundbuch noch eingetragenen Gesellschafter sowie der im Gesellschaftsregister eingetragenen eGbR, vertreten durch ihre Gesellschafter, wie sie sich aus dem Gesellschaftsregister ergeben.

Sofern noch vor dem 01.01.2024 die Einigung oder Bewilligung der Rechtsänderung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wird, gilt gem. Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB das alte Recht mit der Folge fort, dass Rechtsänderungen, deren Eintragungsprozess noch nicht abgeschlossen ist, auch noch nach dem 01.01.2024 im Grundbuch eingetragen werden können. Entsprechendes gilt, wenn der Anspruch auf die vorzunehmende Rechtsänderung mit einer Vormerkung im Grundbuch gesichert wurde bzw. die Vormerkung vor dem genannten Stichtag gegenüber dem Grundbuchamt bereits bewilligt und beantragt wurde.

Die GbR soll sich an anderen Kapitalgesellschaften beteiligen bzw. ist bereits beteiligt

Soll eine GbR Gesellschafterin einer GmbH werden, ist ihre Eintragung in der Gesellschafterliste von wesentlicher Bedeutung. Nach dem neu geschaffenen § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG (gilt ab dem 01.01.2024) kann eine GbR nur in die Gesellschafterliste aufgenommen werden, wenn sie zuvor in das Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Gleiches gilt für Änderungen ihrer Eintragung in der Gesellschafterliste. Die Aufnahme der GbR in die Gesellschafterliste ist wesentlich für die Wahrung ihrer Gesellschafterinteressen. Nur der eingetragene Gesellschafter ist im Verhältnis zur GmbH legitimiert, Mitgliedschaftsrechte auszuüben. Dies umfasst insbesondere die Befugnis zur Geltendmachung sämtlicher Verwaltungs- und Vermögensrechte. Nicht in der Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafter müssen von der GmbH grundsätzlich auch nicht zur Gesellschafterversammlung geladen werden (Ausnahmen im Einzelfall vorbehalten).

Sollte eine nicht eingetragene GbR auf der Veräußererseite stehen, gilt es zu berücksichtigen, dass ihre Löschung aus der Gesellschafterliste nicht erfolgen kann, solange sie nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist (vgl. Bt-DruckS 19/27635, S. 272). Dies hat zur Folge, dass die Erwerberin nicht in die Gesellschafterliste aufgenommen werden kann, da eine doppelte Zuordnung von Geschäftsanteilen nicht möglich ist.
Entsprechendes gilt für die GbR beim Erwerb von Namensaktien. Die Eintragung als Aktionärin im Aktienregister der Aktiengesellschaft ist nach dem 01.01.2024 gem. § 67 Abs. 1 S. 3 AktG nur noch für die eingetragene GbR möglich. Gleiches gilt für Änderungen an der Eintragung im Aktienregister. Die Eintragung der Aktionärin im Aktienregister ist zur Wahrnehmung ihrer Rechte von wesentlicher Bedeutung. Nach § 67 Abs. 2 AktG bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien im Verhältnis zur Gesellschaft nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Hiervon betroffen ist bspw. das Recht, bei einer Kapitalerhöhung entsprechend dem bisherigen Anteil am Grundkapital Aktien zu beziehen (Bezugsrecht). Auch die Dividendenberechtigung ist im Regelfall von der Eintragung im Aktienregister abhängig. Da § 67 Abs. 2 AktG auf die Societas Europaea (SE) angewendet wird, gelten die Ausführungen für die SE entsprechend.

Die GbR soll andere in Registern eingetragene Rechte erwerben oder veräußern

Der Gesetzgeber fordert auch für andere in Registern geführte Gegenstände die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister. Vergleichbar zu § 47 Abs. 2 GBO wurde bspw. für Schiffe, die im Binnenschiffsregister geführt werden, der
§ 51 Abs. 2 Schiffsregisterordnung mit Wirkung ab dem 01.01.2024 geschaffen, der ebenfalls die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister fordert.

Für andere registrierte Gegenstände sollte im Einzelfall geprüft werden, ob für die Eintragung der Rechtsänderung eine Voreintragung im Gesellschaftsregister benötigt wird.

Exkurs: Gewerbliche Schutzrechte

Bei den gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Marken-, Patent- und Designrechten gilt es zukünftig zwischen im Gesellschaftsregister eingetragenen und nicht-eingetragenen GbRs zu differenzieren. Sollte die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein, müssen bei Neuanmeldungen die Anmelderdaten mit denen im Gesellschaftsregister übereinstimmen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2a MarkenVO, § 4 As. 1 Nr. 1 lit. b, aa PatentV, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit b DesignV). Für die nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbRs sind weitere Angaben erforderlich. Für die bereits vor der Anmeldung der GbR im Gesellschaftsregister eingetragenen Schutzrechte gilt, dass die Angaben im Register im Wege der Namensänderung angepasst werden können. Für die Übertragung der Schutzrechte ist die Eintragung der GbR nicht notwendig, da sich diese formfrei im Wege der Abtretung vollzieht.

Der Verwaltungssitz der GbR soll ins EU-Ausland verlegt werden

Eingetragenen GbRs wird es zukünftig ermöglicht, ihren Verwaltungssitz rechtssicher ins EU-Ausland zu verlegen, sofern sich ihr Registersitz/Vertragssitz weiterhin in Deutschland befindet. Bislang führte nach hM die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland zur Auflösung und Liquidation der Personengesellschaft. Dies war allerdings nicht unumstritten, weshalb der neue § 706 BGB nun Rechtsklarheit schafft. Über die Verweisungsnormen der § 105 Abs. 3 HGB nF, § 161 Abs. 2 HGB und § 1 Abs. 4 PartGG ist § 706 nF auch auf die OHG, die KG und die PartG anwendbar.

Exkurs: Verlegung des Verwaltungssitzes in einen Drittstaat

Ob die Beibehaltung der vertrauten deutschen Rechtsform auch bei einer Verlegung des Verwaltungssitzes in einen Drittstaat (außerhalb der EU) gelingt, wird maßgeblich davon abhängen, ob der Drittstaat der Gründungstheorie oder der Sitztheorie folgt. Im Falle der Geltung der Gründungstheorie tritt ein Statutenwechsel nicht ein (z.B.: Schweizerische Eidgenossenschaft, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland). Ein entsprechendes Ergebnis kann auch aus Staatsverträgen folgen (z.B. USA). Gilt in dem Drittstaat dagegen die Sitztheorie (z.B. Japan) und existieren keine abweichenden staatsvertraglichen Regelungen, riskieren Personengesellschaften mit der Sitzverlegung eine Statutenverdoppelung (Fortbestand der Rechtsform lediglich aus Sicht des Wegzugstaates und Rechtsformwechsel aus Sicht des ausländischen Zuzugstaates), verbunden mit massiven, die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft beeinträchtigenden Rechtsanwendungsschwierigkeiten.

Die GbR soll umgewandelt werden

Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG können eingetragene GbRs zukünftig als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger an Verschmelzungen beteiligt sein. Aufgrund des Verweises in § 124 Abs. 1 UmwG gilt dies auch für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung. Zudem steht der GbR nach der neuen Fassung des § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG der Formwechsel offen. Zuvor konnte eine GbR zwar Rechtsträger neuer Rechtsform, aber nicht übertragender Rechtsträger sein. Der bislang zulässige Formwechsel einer Gesellschaft in die Rechtsform der GbR soll nach § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG zukünftig nur noch möglich sein, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Die nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbRs werden künftig von sämtlichen Umwandlungsmöglichkeiten ausgeschlossen.

Exkurs:

Obwohl die GbR erst mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister die materiellrechtliche Umwandlungsfähigkeit erlangt, soll eine Beurkundung des Verschmelzungsvertrages vor der Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister möglich sein. Weil die Umwandlungsfähigkeit der GbR erst im Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung vorliegen muss, kann der zu beglaubigende Antrag auf Eintragung im Gesellschaftsregister auch im Beurkundungstermin der Verschmelzung gestellt werden.

Die Transparenz soll für den Rechtsverkehr erhöht werden

Für den Rechtsverkehr war bislang die Feststellung der Vertretungsverhältnisse in einer GbR schwierig. Auch nach Vorlage des Gesellschaftsvertrages war die Feststellung weiterhin mit Unsicherheiten behaftet, da der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich formfrei abänderbar ist. Auch könnte der vorgelegte Gesellschaftsvertrag nicht die aktuellste Fassung wiedergeben. Dies kann im gravierendsten Fall dazu führen, dass die GbR aus dem Rechtsgeschäft nicht verpflichtet wird und allein der (ggf. mittellose) Handelnde als Vertreter ohne Vertretungsmacht für etwaige Schäden haftet.

Durch die Eintragung der Vertretungsverhältnisse im Gesellschaftsregister und der entsprechenden Anwendung des § 15 HGB werden derlei Unsicherheiten für den Rechtsverkehr beseitigt. Es kann daher aktuell nicht ausgeschlossen werden, dass zukünftige Geschäftspartner die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister verlangen werden.

Die in § 899a S. 2 BGB verankerte Vermutungswirkung für im Grundbuch eingetragene GbRs, dass die miteingetragenen Gesellschafter auch tatsächlich die Gesellschafter der GbR sind, entfällt ab dem 01.01.2024 ersatzlos. Ob die alten Eintragung zukünftig noch als Indiz für die Gesellschafterstellung herangezogen werden können, ist daher fraglich.

Mitzubedenkende Folgen der Eintragung

Auch wenn die Eintragung im Gesellschaftsregister eine Reihe von Vorteilen bietet, ist sie nicht für jede GbR angezeigt. Bestimmte Rechtsfolgen sollten im Rahmen der Abwägung nicht außer Acht gelassen werden:

Bindungswirkung der Eintragung

Wurde die Eintragung im Gesellschaftsregister vollzogen, ist die Löschung der eingetragenen GbR aus dem Register nicht durch einen auf dem bloßen Willen der Gesellschafter beruhenden Antrag hin möglich. Gem. § 707a Abs. 4 BGB nF findet die Löschung der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsregister nur nach den allgemeinen Vorschriften statt. Es bedarf somit grundsätzlich der Auflösung und Liquidation. Dies soll nach den Motiven des Gesetzgebers liquidationslosen Firmenbestattungen vorbeugen (Bt-DurckS 59/21, S. 146). Möglich bleibt zudem die liquidationslose Vollbeendigung der Gesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters.

Exkurs: Kleingewerbliche OHG

Auch die im Handelsregister eingetragene kleingewerbliche OHG kann zukünftig nicht mehr durch bloße Löschung aus dem Handelsregister als nicht eingetragene GbR fortgesetzt werden. Für die Rückkehr in die Rechtsform der GbR verlangt § 107 Abs. 2 S. 2 HGB nF die Durchführung eines Statuswechsels, was bereits nach seiner Legaldefinition (vgl. § 707 Abs. 1 BGB nF) die Umtragung in anderes Register (hier das Gesellschaftsregister) erfordert.

Transparenzregisterpflicht

Zudem trifft die eingetragene GbR nach § 20 Abs. 1 S. 1 GwG die Transparenzregisterpflicht. Hierdurch können bislang privat behandelte Informationen öffentlich zugänglich werden. Je nach Zusammensetzung der GbR und Fluktuation der Gesellschafter kann zudem erheblicher Verwaltungsaufwand durch die laufende Aktualisierung des Transparenzregisters entstehen.

Gebühren

Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist gebührenpflichtig. Sie werden regelungstechnisch mit den Anmeldungen zum Partnerschaftsregister gleichgestellt und fallen daher eher moderat aus (Details hierzu bei Noack, in: ZPG 2023, 95, 101).

Fazit

Zusammgefasst ergibt sich insbesondere in Situationen, in denen eine Verfügungssperre droht, dringender Handlungsbedarf. Um den reibungslosen Ablauf des avisierten Vorhabens nicht zu verzögern, sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister notwendig ist. Auch sollte der für das Verfahren zu berücksichtigende Zeitaufwand einkalkuliert und die mit der Eintragung einhergehenden negativen Folgen frühzeitig abgewogen werden.

Über diesen Artikel

Wiederholte Verstöße gegen Rückkehrpflicht rechtfertigen Genehmigungswiderruf

Seit 1. März 2023 gelten die neuen Regelungen des UmRUG zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel. Alle Regelungen für grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge befinden sich nunmehr zusammengefasst im neu eingefügten Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes mit den §§ 305 ff. UmwG („Grenzüberschreitende Umwandlung“).

Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II werden weitere Maßnahmen

Bereits im Mai 2022 trat das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I (SDG I) in Kraft. Zweck dieses Gesetzes ist u. a. die Möglichkeit der Ermittlung von Vermögen und dessen Sicherstellung bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse im Rahmen der vom Rat der Europäischen Union erlassenen wirtschaftlichen Sanktionen (EU-Sanktionen) durch die zuständigen Behörden. Im Oktober hat das Bundeskabinett einen Entwurf für das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SDG II) beschlossen.