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Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II werden weitere Maßnahmen zur effektiven Bekämpfung von Finanzkriminalität und Geldwäsche getroffen

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Vorgesehen sind insbesondere die Einrichtung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, erweiterte Transparenzregister-Pflichten und das Verbot von Bargeldzahlungen bei Immobilientransaktionen


Überblick

  • Bereits im Mai 2022 trat das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I (SDG I) in Kraft. Zweck dieses Gesetzes ist u. a. die Möglichkeit der Ermittlung von Vermögen und dessen Sicherstellung bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse im Rahmen der vom Rat der Europäischen Union erlassenen wirtschaftlichen Sanktionen (EU-Sanktionen) durch die zuständigen Behörden.
  • Im Oktober hat das Bundeskabinett einen Entwurf für das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SDG II) beschlossen. Das neue Gesetz stellt weiter gehende Vermögensermittlungs- und Sicherstellungsbefugnisse bei der operativen Umsetzung der EU-Sanktionen gegen Russland sicher und soll den Informationsaustausch zwischen Behörden ermöglichen. Es hat im Dezember Bundestag und Bundesrat passiert und ist am 28. Dezember 2022 mit wenigen Ausnahmen in Kraft getreten.
  • Vorgesehen sind insbesondere die Einrichtung einer Zentralstelle für die Sanktionsdurchsetzung, erweiterte Transparenzregister-Pflichten und das Verbot von Bargeldzahlungen bei Immobilientransaktionen.

Das SDG II enthält verschiedene Maßnahmen zur effektiven Bekämpfung von Finanzkriminalität und Geldwäsche.

Durch das SDG II, bei dem es sich um ein sog. Artikelgesetz handelt, kommt es neben der Einführung des neuen Gesetzes zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen (SanktDG) zu Änderungen verschiedener weiterer Gesetze. So werden u. a. das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie das Geldwäschegesetz (GwG) geändert. Es kommt insbesondere zu folgenden Neuregelungen:

Einführung einer Zentralstelle für die Sanktionsdurchsetzung

Das Bundesministerium für Finanzen wird in seinem Geschäftsbereich eine Zentralstelle für die Sanktionsdurchsetzung (im Folgenden „Zentralstelle“) errichten und auf diese Weise Vermögensermittlungs- und Sicherstellungskompetenzen der Länder an den Bund übertragen. Über diese neue Zentralstelle, die zunächst bei der Generalzolldirektion angesiedelt sein wird, wird zukünftig die gesamte EU-Sanktionsdurchsetzung in Deutschland koordiniert und dadurch ein bundesweit einheitlicher Vollzug gewährleistet.

Einrichtung einer Hinweisannahmestelle

Das SDG II sieht zudem dort die Errichtung eines Systems zur Annahme von (anonymen) Hinweisen über potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Überwachungsaufgabe der Zentralstelle betreffend Rechtsverordnungen, Gesetze etc. vor. Es wird zudem geregelt, dass hinweisgebende Personen nicht nach arbeits- oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden dürfen, sofern der Hinweis nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben wurde.

Überwachungsmaßnahmen bei wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen

Gibt es Hinweise darauf, dass z. B. eine juristische Person sanktionierten Personen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt hat (sog. Verstoß gegen das Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot), ist die Zentralstelle berechtigt, besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen. Die Zentralstelle kann für die Überwachung u. a. Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen von den Eigentümern oder Angestellten der Betroffenen sowie von den Organmitgliedern verlangen oder auch die Geschäftsräume betreten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Bestellung eines beauftragten Dritten zur Durchführung der zuvor genannten Überwachungsmaßnahmen.

 

Einführung eines Registers für sanktionierte Personen und Vermögenswerte

Die im Rahmen des SDG I durch § 23a AWG eingeführte Meldepflicht von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von sanktionierten Personen sind, wurde nun durch den neu eingeführten § 10 SanktDG ersetzt und dahin gehend angepasst, dass fortan die Meldepflicht der Logistikdienstleister entfällt.

Das SanktDG ermöglicht zukünftig ein Verfahren zur Ermittlung der in Deutschland befindlichen Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen von sanktionierten Personen (sog. personenbezogene Ermittlung) sowie zur Ermittlung des Eigentümers und des wirtschaftlichen Berechtigten von zuvor genannten Gütern (sog. vermögensbezogene Ermittlung).

Schließlich wird ein Register auf der Website der Zentralstelle eingerichtet, um über den Status eingefrorener Vermögenswerte zu informieren. Dieses enthält Angaben zu gelisteten Personen und deren Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Weiterhin sollen Angaben zu Vermögenswerten enthalten sein, zu denen nachvollziehbare Hinweise vorliegen, dass sie von sanktionierten Personen kontrolliert werden, und bei denen an einer Eigentümerschaft anderer Personen begründete Zweifel bestehen.

 

Barzahlungsverbot bei dem Erwerb von Immobilien

Durch die Einführung von § 16a GwG ist ab dem 1. April 2023 für Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Immobilienerwerbs die Barzahlung untersagt. Die geschuldete Gegenleistung kann nur noch mittels anderer Mittel als Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen bewirkt werden. Gleiches gilt für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar eine inländische Immobilie gehört. Zusätzlich müssen die Beteiligten eines Immobilienerwerbs gegenüber dem Notar u.a. nachweisen, dass die Gegenleistung mit zulässigen Mitteln erbracht wurde.

 

Maßnahmen in Bezug auf das Transparenzregister

Das SDG II sieht die Einführung einer bundesweiten elektronischen Abfragemöglichkeit der Grundbücher vor. Bis dahin verpflichtet das Gesetz die Grundbuchämter, dem Transparenzregister Immobiliendaten, die in den Ländern zwischen den Grundbuchämtern und Katasterämtern ausgetauscht werden, zur Verfügung zu stellen und diesem somit zugänglich zu machen. Hierfür wurde § 19a GwG eingeführt. Diese Daten umfassen u.a. das zuständige Amtsgericht, den Grundbuchbezirk und die Nummer des Grundbuchblattes.

Darüber hinaus ist eine ausländische Gesellschaft nicht nur beim Neuerwerb von Immobilien dem Transparenzregister gegenüber mitteilungspflichtig, sondern auch dann, wenn (i) sie seit einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2020 Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie hält oder (ii) sich bei ihr seit einem Zeitpunkt vor dem 1. August 2021 Anteile im Sinne des § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vereinigen oder (iii) sie seit einem Zeitpunkt vor dem 1. August 2021 im Sinne des § 1 Abs. 3a des GrEStG aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehat. Die betroffene Gesellschaft muss in diesem Fall die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bis zum 30. Juni 2023 der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Diese Pflicht betrifft allerdings keine ausländische Gesellschaft, die die notwendigen Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der EU übermittelt hat. Sofern eine Mitteilung an das zuständige Register eines anderen Mitgliedstaates allerdings nicht stattgefunden hat, hat die betroffene Gesellschaft der Pflicht gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 GwG nachzukommen, da sonst ein Beurkundungsverbot des Notars gemäß § 10 Abs. 9 S. 4 GwG besteht. Des Weiteren droht ein Bußgeld.

Schließlich müssen mitteilungspflichtige Rechtseinheiten künftig begründen, warum sie von der Figur des sog. fiktiv wirtschaftlich Berechtigten Gebrauch machen. Es ist nun zwingend anzugeben, ob entweder keine natürliche Person die Voraussetzungen eines wirtschaftlich Berechtigten erfüllt oder ob der wirtschaftlich Berechtigte nicht ermittelbar ist.

Fazit

Das neue Gesetz soll in allen Bereichen die Effektivität der Durchsetzung der von der EU im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen verbessern. Viele der Maßnahmen schaffen durch die Erweiterung von Mitteilungspflichten, die Einführung eines neuen Registers und die damit verbundene Offenlegung von Daten mehr Transparenz.

Schwerpunktmäßig soll die neu geschaffene Transparenz die Geldwäscherisiken im Immobiliensektor minimieren. Das Gesetz lässt zusätzlich einen deutlichen Strategiewechsel im Bereich der Geldwäschebekämpfung bis hin zu einem „Follow the money“-Prinzip erkennen.

Die Bündelung der Behörden unter einem Dach soll die Eindämmung der Finanzkriminalität in Deutschland auch praktisch erleichtern.

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