Finanzmetropole

Kehrtwende des Bundesgerichtshofs bei der Verfügung über das gesamte Vermögen von Personengesellschaften

Related topics

BGH, Urteil vom 15.02.2022, Az.: II ZR 235/20


Überblick

  • Beim Asset Deal mit einer GmbH & Co. KG über ihr gesamtes Vermögen war nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der analogen Anwendbarkeit von § 179a AktG auszugehen.
  • Somit war für die Praxis davon auszugehen, dass der Kaufvertrag zur Wirksamkeit eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses der Gesellschafterversammlung bedurfte. 
  • Dabei war nicht abschließend geklärt, ob dieser Zustimmungsbeschluss wie auch der Kaufvertrag der notariellen Beurkundung bedurften und ob der Zustimmungsbeschluss nur mit satzungsändernder Mehrheit gefasst werden konnte.
  • Die Notarpraxis empfahl als „sichersten Weg“ die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses und des Verpflichtungsvertrags. Mit dem im Rahmen dieses Beitrags kommentierten Urteil vom 15.02.2022 (Az.: II ZR 235/20) führt der Bundesgerichtshof seine restriktive Linie zur analogen Anwendbarkeit von § 179a AktG außerhalb des Aktienrechts fort. Dies vereinfacht grundsätzlich den Asset Deal mit der GmbH & Co. KG.

Der § 179 Abs. 1 Satz 1 AktG verlangt vom Vorstand einer Aktiengesellschaft, die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen, wenn sich die Aktiengesellschaft zur Übertragung ihres gesamten Vermögens verpflichtet. Dabei genügt auch die Übertragung des wesentlichen Teils des Vermögens. Erforderlich ist gemäß § 133 Abs. 1 AktG die einfache Stimmenmehrheit und gemäß § 179a Abs. 1 Satz 1 AktG mindestens eine Drei-Viertel-Kapitalmehrheit. Die Zustimmung der Hauptversammlung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die schuldrechtliche Verpflichtung zur Vermögensübertragung. Da der Zustimmungsbeschluss einer qualifizierten Kapitalmehrheit von drei Vierteln bedarf, ist der Hauptversammlungsbeschluss zu beurkunden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 und 3 AktG). Bis zur Erteilung der Zustimmung durch die Hauptversammlung fehlt es an der Vertretungsmacht des Vorstands zum Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrags zur Übertragung der Vermögensgegenstände. Der Kaufvertrag soll gemäß § 311b Abs. 3 BGB notariell zu beurkunden sein. Dabei ist umstritten, ob § 311b Abs. 3 BGB nur Anwendung findet, wenn das „gesamte Vermögen“ in Bausch und Bogen veräußert wird, also ohne nähere Bezeichnung der übergehenden Vermögensgegenstände, oder ob zwingend ein Gleichlauf zwischen dem Anwendungsbereich von § 179a AktG und § 311b Abs. 3 BGB besteht (dazu näher Widder/Feigen, Zum Verhältnis von § 179a I S. 1 AktG (analog) und § 311b III BGB bei der Beurkundungsbedürftigkeit von Anteilskaufverträgen, NZG 2018, S. 972 ff.). Vor dem Hintergrund dieser Kontroverse wird häufig als „sicherster Weg“ die Beurkundung des Veräußerungsvertrags empfohlen. 

Damit stellt sich die Frage, ob die formellen Anforderungen des Aktienrechts entsprechende Anwendung im Personengesellschaftsrecht finden. Tatsächlich hielt die höchstrichterliche Rechtsprechung bislang den Rechtsgedanken des § 179a AktG im Personengesellschaftsrecht für entsprechend anwendbar (Urteil vom 09.01.1995, Az.: II ZR 24/94, damals noch zur Vorgängernorm § 361 Abs. 1 AktG). Dabei berief sich der Bundesgerichtshof darauf, dass die damals herrschende Meinung § 179a AktG auch im GmbH-Recht für entsprechend anwendbar hielt.

 

Zweifel an der Fortgeltung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Personengesellschaftsrecht kamen insbesondere auf, nachdem der Bundesgerichtshof 2019 von der analogen Anwendung des § 179a AktG im GmbH-Recht Abstand genommen hatte (Urteil vom 08.01.2019, Az.: II ZR 364/18). Allerdings hatte der Bundesgerichthof mit diesem Urteil seine Rechtsprechung zu Personengesellschaften nicht aufgegeben, sondern lediglich entschieden, dass § 179a AktG auf die GmbH nicht anwendbar ist.

 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hält nun mit seinem Urteil vom 15.02.2022 (Az.: II ZR 235/20) grundsätzlich nicht mehr an der analogen Anwendung von § 179a AktG im Personengesellschaftsrecht fest; konkret wurde dies zu einer Kommanditgesellschaft entschieden. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes, weil die Geschäftsleitung bei der Kommanditgesellschaft zur Vornahme eines über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft gemäß §§ 116 Abs. 2, § 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2, 164 HGB einen zustimmenden Beschluss sämtlicher Gesellschafter und somit auch der Kommanditisten einholen muss. Nach der gesetzlichen Regelung muss dieser Gesellschafterbeschluss sogar einstimmig erfolgen; der Gesellschaftsvertrag kann aber eine Mehrheitsentscheidung vorsehen. Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer Kommanditgesellschaft stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in aller Regel ein solches außergewöhnliches, zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft dar.

 

Offen lässt der Bundesgerichtshof, ob eine solche Transaktion als Grundlagengeschäft einzuordnen ist. Auch ein Grundlagengeschäft setzt einen Beschluss aller Gesellschafter voraus, sofern nicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung zulässig ist.

 

Gegen die analoge Anwendung von § 179a AktG sprechen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch die stärkeren Einflussmöglichkeiten von Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft im Vergleich zu Aktionären einer Aktiengesellschaft. Denn einerseits bedürfen außergewöhnliche Geschäfte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung und andererseits kann der Gesellschaftsvertrag der Gesellschafterversammlung die Befugnis einräumen, der Geschäftsführung Weisungen in Angelegenheiten der Geschäftsführung zu erteilen. Das aktienrechtliche Kompetenzgefüge hingegen erlaubt es Aktionären nur sehr begrenzt, auf die Leitung der Aktiengesellschaft Einfluss zu nehmen.

 

Zudem würde der Rechtsverkehr beeinträchtigt, wenn er sich nicht mehr gemäß § 126 Abs. 2 HGB auf die Unbeschränktheit und Unbeschränkbarkeit der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers im Außenverhältnis verlassen könnte. Eine quantitative Abgrenzung nach dem Wertverhältnis des zu übertragenden und des verbleibenden Vermögens könnte ein außenstehender Vertragspartner in der Regel nicht zuverlässig beurteilen.

 

Ausdrücklich offengelassen hat der Bundesgerichtshof allerdings, ob § 179a AktG ggf. bei Publikumspersonengesellschaft analog anzuwenden ist, bei denen die Verbandsverfassung einer Aktiengesellschaft angenähert ist und die Einwirkungsmöglichkeiten des Kommanditisten denjenigen eines Aktionärs vergleichbar gering sind.

Fazit

Außer für den Sonderfall bestimmter Publikumspersonengesellschaften ist für die Praxis nun geklärt, dass § 179a AktG im Personengesellschaftsrecht keine Anwendung findet. Damit folgen aus § 179a AktG analog auch keine Mehrheitserfordernisse und kein Beurkundungserfordernis für den Zustimmungsbeschluss; ebenso ergibt sich aus § 179a AktG analog kein Beurkundungserfordernis für den schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrag. Die Transaktionspraxis kann sich daher unnötige Beurkundungen, welche „als sicherster Weg“ empfohlen wurden, eindeutig sparen.

Die Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 3 BGB wird typischerweise beim Asset Deal keine Anwendung finden, sofern alle Kaufgegenstände in der Vereinbarung bezeichnet werden und das gesamte Vermögen nicht „in Bausch und Bogen“ veräußert wird.

Ungeachtet dessen wird regelmäßig ein zustimmender Gesellschafterbeschluss einzuholen sein, wenn eine Kommanditgesellschaft ihr ganzes Vermögen (oder wesentliche Teile davon) veräußert, da hier regelmäßig ein außergewöhnliches Rechtsgeschäft gemäß § 116 Abs. 2 HGB oder ein Grundlagengeschäft vorliegen wird. Eine fehlende Zustimmung wirkt sich allerdings außer in Fällen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht (etwa durch Kollusion) im Außenverhältnis nicht auf den Erwerber aus. Dies trägt zur Transaktionssicherheit bei, denn die Käufer dürfen grundsätzlich auf die gesetzliche Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Gesellschafter vertrauen, ohne die internen Gesellschafterbeschlüsse der veräußernden Personengesellschaft prüfen zu müssen. Bei Publikumspersonengesellschaften ist hingegen weiterhin Vorsicht geboten; hier sollten sich die Käufer den Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung in jedem Fall vorlegen lassen.

Über diesen Artikel

Lesen Sie den Artikel

Haftung der Geschäftsleiter für Zahlungen nach Insolvenzreife

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2021, Az.: 12 U 23/21

Neues Vertriebskartellrecht – zweigleisiger Vertrieb

Am 1. Juni 2022 ist die Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission vom 10. Mai 2022 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen