Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
So unterstützen wir Sie
-
Unser Corporate Team unterstützt Unternehmen pragmatisch und mit Weitblick in allen gesellschaftsrechtlichen Fragen. Wir bieten eine Beratung, die sowohl lokale als auch globale Besonderheiten und darüber hinaus auch die steuerlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen im Blick hat.
Mehr lesen
Damit stellt sich die Frage, ob die formellen Anforderungen des Aktienrechts entsprechende Anwendung im Personengesellschaftsrecht finden. Tatsächlich hielt die höchstrichterliche Rechtsprechung bislang den Rechtsgedanken des § 179a AktG im Personengesellschaftsrecht für entsprechend anwendbar (Urteil vom 09.01.1995, Az.: II ZR 24/94, damals noch zur Vorgängernorm § 361 Abs. 1 AktG). Dabei berief sich der Bundesgerichtshof darauf, dass die damals herrschende Meinung § 179a AktG auch im GmbH-Recht für entsprechend anwendbar hielt.
Zweifel an der Fortgeltung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Personengesellschaftsrecht kamen insbesondere auf, nachdem der Bundesgerichtshof 2019 von der analogen Anwendung des § 179a AktG im GmbH-Recht Abstand genommen hatte (Urteil vom 08.01.2019, Az.: II ZR 364/18). Allerdings hatte der Bundesgerichthof mit diesem Urteil seine Rechtsprechung zu Personengesellschaften nicht aufgegeben, sondern lediglich entschieden, dass § 179a AktG auf die GmbH nicht anwendbar ist.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hält nun mit seinem Urteil vom 15.02.2022 (Az.: II ZR 235/20) grundsätzlich nicht mehr an der analogen Anwendung von § 179a AktG im Personengesellschaftsrecht fest; konkret wurde dies zu einer Kommanditgesellschaft entschieden. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes, weil die Geschäftsleitung bei der Kommanditgesellschaft zur Vornahme eines über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft gemäß §§ 116 Abs. 2, § 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2, 164 HGB einen zustimmenden Beschluss sämtlicher Gesellschafter und somit auch der Kommanditisten einholen muss. Nach der gesetzlichen Regelung muss dieser Gesellschafterbeschluss sogar einstimmig erfolgen; der Gesellschaftsvertrag kann aber eine Mehrheitsentscheidung vorsehen. Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer Kommanditgesellschaft stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in aller Regel ein solches außergewöhnliches, zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft dar.
Offen lässt der Bundesgerichtshof, ob eine solche Transaktion als Grundlagengeschäft einzuordnen ist. Auch ein Grundlagengeschäft setzt einen Beschluss aller Gesellschafter voraus, sofern nicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung zulässig ist.
Gegen die analoge Anwendung von § 179a AktG sprechen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch die stärkeren Einflussmöglichkeiten von Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft im Vergleich zu Aktionären einer Aktiengesellschaft. Denn einerseits bedürfen außergewöhnliche Geschäfte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung und andererseits kann der Gesellschaftsvertrag der Gesellschafterversammlung die Befugnis einräumen, der Geschäftsführung Weisungen in Angelegenheiten der Geschäftsführung zu erteilen. Das aktienrechtliche Kompetenzgefüge hingegen erlaubt es Aktionären nur sehr begrenzt, auf die Leitung der Aktiengesellschaft Einfluss zu nehmen.
Zudem würde der Rechtsverkehr beeinträchtigt, wenn er sich nicht mehr gemäß § 126 Abs. 2 HGB auf die Unbeschränktheit und Unbeschränkbarkeit der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers im Außenverhältnis verlassen könnte. Eine quantitative Abgrenzung nach dem Wertverhältnis des zu übertragenden und des verbleibenden Vermögens könnte ein außenstehender Vertragspartner in der Regel nicht zuverlässig beurteilen.
Ausdrücklich offengelassen hat der Bundesgerichtshof allerdings, ob § 179a AktG ggf. bei Publikumspersonengesellschaft analog anzuwenden ist, bei denen die Verbandsverfassung einer Aktiengesellschaft angenähert ist und die Einwirkungsmöglichkeiten des Kommanditisten denjenigen eines Aktionärs vergleichbar gering sind.