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Grenzen der kartellrechtlichen Freistellung des zweigleisigen Vertriebs
In der neuen Vertikal-GVO wird explizit darauf hingewiesen, dass der Informationsaustausch zwischen dem Anbieter und dem Abnehmer – im Falle des zweigleisigen Vertriebs – „horizontale Bedenken“ aufwerfen kann. Nun kann man zwar anmerken, dass es dieses Problem eines möglicherweise kartellrechtswidrigen Informationsaustauschs beim zweigleisigen Vertrieb (und generell im Vertikalverhältnis) schon immer gab; unbestreitbar wird dieses Thema aber erst mit der neuen Vertikal-GVO explizit als kartellrechtliches Problem des zweigleisigen Vertriebs gekennzeichnet und eine erste Orientierung für dessen Einordnung gegeben: Die kartellrechtliche Freistellung eines Informationsaustauschs zwischen Anbieter und Abnehmer in der Konstellation des dualen Vertriebs ist nur dann nach der neuen Vertikal-GVO möglich, wenn dieser entweder
- direkt die Umsetzung der vertikalen Vereinbarung betrifft oder
- zur Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs der Vertragswaren oder dienstleistungen erforderlich ist.
Es versteht sich von selbst, dass diese Voraussetzungen (stark) auslegungsbedürftig sind. Das beginnt schon damit, dass nicht ganz klar zu sein scheint, ob immer beide Voraussetzungen erfüllt sein müssen (worauf die Erwägungsgründe der neuen Vertikal-GVO in Rz. 13 hinweisen) („Und“-Verknüpfung) oder nicht. Die neuen Leitlinien geben Beispiele für einen Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem zweigleisigen Vertrieb, der gerechtfertigt sein (vgl. Rz. 99 der neuen Leitlinien) bzw. zu weit gehen dürfte (vgl. Rz. 100). Daneben sollen die neuen Horizontal-Leitlinien weitere Hinweise zur kartellrechtlichen Bewertung eines Informationsaustauschs auch im Falle des zweigleisigen Vertriebs liefern.
Der Umstand, dass der Informationsaustausch in der Konstellation des zweigleisigen Vertriebs nun strenger als in der Vergangenheit bewertet wird, folgt auch daraus, dass die Kommission kurz vor dem Erlass der neuen Vertikal-GVO eine Regelung aufgegeben hat, wonach dieser Informationsaustausch bei geringen Marktanteilen der Beteiligten immer nach der Vertikal-GVO freigestellt ist. Es ist gut nachvollziehbar, dass diese pauschale Regel aufgegeben wurde. Denn schließlich kann ein Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern auch eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen, die eben unabhängig von der Marktanteilshöhe der Beteiligten kartellrechtswidrig ist.