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Sachverhalt
Der Kläger teilt sich im Betrieb der Beklagten ein Büro mit einem anderen Arbeitnehmer. Anlässlich der Covid-19-Pandemie und aufgrund eines ärztlichen Attests verlangte der Kläger von der Beklagten, aus dem Homeoffice heraus arbeiten zu dürfen, solange für ihn das Risiko einer Ansteckung mit Covid-19 bestehe. Soweit dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei, verlangte er die Zuweisung eines Einzelbüros. Die Beklagte lehnte beide Forderungen ab.
Entscheidung
Das Arbeitsgericht Augsburg hat die Klage vollumfänglich abgewiesen (Beschluss vom 07. Mai 2020, AZ: 3 Ga 9/20). Nach der Auffassung des Gerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice oder die Zuweisung eines Einzelbüros. Ein solcher ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag des Klägers noch aus dem Gesetz. Die Beklagte habe zwar gemäß § 618 BGB die Pflicht, die Gesundheit des Klägers zu schützen. Wie sie diese Verpflichtungen ermessensgerecht umsetze, um den hausärztlichen Empfehlungen des Klägers zu entsprechen und die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zugunsten des Klägers zu ergreifen, obliege jedoch der Beklagten allein. Dies kann, wenn die entsprechenden Schutzvorkehrungen vorhanden sind, auch in einem Büro mit mehreren Personen erfolgen.