Kiesgrube

Neuer Rechtsrahmen für die Verwertung mineralischer Abfälle – Mantelverordnung tritt in Kraft

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Die sogenannte Mantelverordnung der Bundesregierung kann in Kraft treten – der Bundesrat hat ihr in seiner Plenarsitzung am 25. Juni 2021 zugestimmt.


Überblick

  • Mit der Mantelverordnung, d. h. mehreren aufeinander abgestimmten Verordnungen, trifft die Bundesregierung einheitliche Regelungen darüber, wie mineralische Abfälle – z. B. Bauschutt – bestmöglich zu verwerten sind.
  • Den Kern des Vorhabens bilden die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Im Zusammenhang damit werden auch die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung geändert.

Mit der Zustimmung des Bundesrates am 25.06.2021 zur Mantelverordnung findet ein weiteres, langjähriges, zähes und über 15 Jahre andauerndes Gesetzgebungsverfahren vor der anstehenden Bundestagswahl doch noch seinen Abschluss.

 

Die Verordnung tritt zwei Jahre nach ihrer Verkündung in Kraft. Allerdings stellte der parlamentarische Staatssekretär des Bundesumweltministeriums Pronold Änderungen bereits vor Inkrafttreten in Aussicht. „Wir haben uns vorgenommen, einige technische Punkte aufzugreifen und zu einer verbindlichen, europarechtskonformen Festlegung zu kommen, was das Ende der Abfalleigenschaft für bestimmte Stoffströme angeht.“

 

Wesentliche Elemente der Mantelverordnung sind (keine abschließende Aufzählung):

  • Erstmals wird es in Deutschland bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Regeln für die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe geben. Ersatzbaustoffe sind durch Recycling oder aus Aufbereitung von industriellen Nebenprodukten wie Schlacken und Aschen gewonnene Baustoffe. Durch ihre Verwendung können die knappen Ressourcen an Primärbaustoffen wie Kies oder Sand geschont werden. Indem die Verordnungen deutschlandweit gültige Vorgaben für den Einsatz mineralischer Abfälle wie Bauschutt, Schlacken oder Gleisschotter und die Beseitigung von darin enthaltenen Schadstoffen vorsehen, sollen sie Ersatzbaustoffe für Bauherrn attraktiver machen.
  • Auch die Anforderungen an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen und Abgrabungen und Tagebauen sind nun erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich festgelegt, wobei es den Ländern über eine Öffnungsklausel möglich bleibt, abweichende Regelungen zu erlassen.

Fazit

Da der Anwendungsbereich der Mantelverordnung den größten Abfallstrom der mineralischen Abfälle umfasst, sind deren Regelungen für viele Unternehmen relevant. Zudem ist abzusehen, dass die in der Mantelverordnung enthaltene Abgrenzung zwischen Abfall und Nebenprodukt über den europäischen Prozess des European Green Deal aller Voraussicht nach weiter Fahrt aufnehmen wird. Gleiches gilt für die Abgrenzung zwischen Abfall und Ende der Abfalleigenschaft. Nicht ganz überraschend, da die Europäische Kommission in ihrem am 12. Mai 2021 vorgestellten Null-Schadstoff-Aktionsplan für Luft, Wasser und Boden u. a. eine Reduzierung des Abfallaufkommens in der EU bis 2030 um 50 Prozent fordert. Unternehmen sind daher gut beraten, sich frühzeitig mit den neuen Regelungen der Mantelverordnung auseinanderzusetzen, um für die neuen Herausforderungen, aber auch Chancen frühzeitig gewappnet zu sein. Das Umweltrechtsteam von EY Law unterstützt Sie hier gern.

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