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Entscheidung
Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Beschwerde abgeholfen und entschieden, dass die Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat die Durchführung einer Präsenzsitzung nicht untersagen könne. Der Grund hierfür liege in § 78 S. 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift dürften u.a. die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden, ansonsten stehe ihnen ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu. Hierzu zähle laut LAG auch die Untersagung der Durchführung als Präsenzsitzung.
Die Möglichkeit des § 129 Abs. 1 BetrVG, eine Betriebsratssitzung in der Corona-Pandemie als Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen, stehe als zusätzliche Option neben der Präsenzsitzung und habe keinen Vorrang vor dieser. Zudem gelte die Neuregelung lediglich für die Teilnahme an Sitzungen oder Beschlussfassungen, sofern sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Keine Anwendung finde § 129 Abs. 1 BetrVG jedoch auf Wahlen, so das LAG. Die Arbeitgeberin könne den Betriebsrat auch nicht auf die Durchführung der Wahlen als Briefwahl verweisen, da dies gesetzlich nicht vorgesehen sei.