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Präsenzsitzungen des Gesamtbetriebsrats in der Corona-Pandemie


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Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat grundsätzlich nicht verpflichten, seine Sitzungen in Zeiten der Corona-Pandemie virtuell durchzuführen. Die Entscheidung hierüber trifft der Betriebsrat selbst.


Überblick

  • Der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat die Durchführung einer Präsenzsitzung während der Corona-Pandemie grundsätzlich nicht untersagen.
  • Die gesetzliche Option, Sitzungen als Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen, stellt für den Betriebsrat keine Verpflichtung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Betriebsratssitzung Wahlen durchgeführt werden sollen.

Trotz der Möglichkeit in § 129 Abs. 1 BetrVG, Sitzungen des (Gesamt-)Betriebsrats in der Corona-Pandemie als Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen, kann der Arbeitgeber eine Präsenzsitzung des Gremiums grundsätzlich nicht untersagen, insbesondere wenn Wahlen durchzuführen sind (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2020, AZ: 12 TaBVGa 1015/20).

Sachverhalt

Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats einer Klinik legte fest, dass die Sitzungen von Gesamtbetriebsausschuss und Gesamtbetriebsrat im August bzw. September 2020 als Präsenzsitzung stattfinden sollten. Dies begründete er damit, dass die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und die Nachwahlen zum Gesamtbetriebs- und Wirtschaftsausschuss virtuell nicht als geheime Wahl durchgeführt werden könnten. Die Arbeitgeberin untersagte dies vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie. Sollte ein Teilnehmer der Präsenzsitzung mit dem Coronavirus infiziert sein, so führe dies zu Quarantänemaßnahmen in 30 Betrieben. Dies müsse zum Schutz der Patienten in den Kliniken vermieden werden. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Gesamtbetriebsrats auf Durchführung der Sitzung als Präsenzveranstaltung zunächst zurückgewiesen. Dagegen legte dieser Beschwerde ein.

Entscheidung

Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Beschwerde abgeholfen und entschieden, dass die Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat die Durchführung einer Präsenzsitzung nicht untersagen könne. Der Grund hierfür liege in § 78 S. 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift dürften u.a. die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden, ansonsten stehe ihnen ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu. Hierzu zähle laut LAG auch die Untersagung der Durchführung als Präsenzsitzung.

Die Möglichkeit des § 129 Abs. 1 BetrVG, eine Betriebsratssitzung in der Corona-Pandemie als Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen, stehe als zusätzliche Option neben der Präsenzsitzung und habe keinen Vorrang vor dieser. Zudem gelte die Neuregelung lediglich für die Teilnahme an Sitzungen oder Beschlussfassungen, sofern sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Keine Anwendung finde § 129 Abs. 1 BetrVG jedoch auf Wahlen, so das LAG. Die Arbeitgeberin könne den Betriebsrat auch nicht auf die Durchführung der Wahlen als Briefwahl verweisen, da dies gesetzlich nicht vorgesehen sei.

Fazit

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil ausdrücklich klargestellt, dass der (Gesamt-)Betriebsrat allein zwischen Präsenzsitzung und Telefon- bzw. Videokonferenz entscheiden kann. Dabei müsse er auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht nehmen und für jeden konkreten Einzelfall die Vor- und Nachteile abwägen sowie die Entwicklung der Pandemie, die dagegen ergriffenen Maßnahmen und die Teilnahmemöglichkeit der Mitglieder berücksichtigen. Lediglich in Einzel- oder Ausnahmefällen könne der (Gesamt-)Betriebsrat ggf. verpflichtet sein, eine virtuelle Sitzung durchzuführen.

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