Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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Entscheidung
Das Arbeitsgericht hat die Klage größtenteils abgewiesen, jedoch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000 EUR bejaht. Das Arbeitsgericht hat dabei als maßgebliche Abwägungskriterien für die Höhe des Schadensersatzes das lediglich fahrlässige Handeln des Arbeitgebers und dessen erzielte Umsätze herangezogen. Je höher die Umsätze, desto höher der immaterielle Schadensersatz, da dieser zu rechtmäßigem Verhalten anhalten solle, so das Arbeitsgericht. Die Vergütungshöhe des Arbeitnehmers habe bei der Berechnung dagegen keine Berücksichtigung gefunden. Es sei jedoch eine zeitlich gestaffelte stufenweise Erhöhung bei fortdauernden Verstößen vorzunehmen, so das Arbeitsgericht. Zugunsten des Klägers hat das Gericht zudem darauf abgestellt, dass eine längere Zeit der Unklarheit über Verarbeitung und Verbleib der personenbezogenen Daten bestanden habe, da Datentransfers in ein Drittland außerhalb der Europäischen Union stattgefunden hätten. Diese besonderen Aspekte seien bei der Festlegung der Schadensersatzhöhe zu berücksichtigen.
Zum rechtlichen Hintergrund dieser Entscheidung ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß Art. 15 DS-GVO haben betroffene Personen das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden und – soweit dies der Fall ist – ein Recht auf Auskunftserteilung über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 DS-GVO benannten Informationen. In den Fällen, in denen wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat die Person nach Art. 82 DS-GVO einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Die DS-GVO unterscheidet prinzipiell nicht zwischen durch Behörden verhängten Geldbußen und individuell geltend gemachten Entschädigungen, sondern betrachtet alle Geldsanktionen als gleichwertige Instrumente zur Durchsetzung eines wirksamen Datenschutzes. Während die öffentlich-rechtlichen Sanktionen betragsmäßig – wenn auch in erheblicher Höhe – gedeckelt sind (20 Mio. EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes), enthält die Schadensersatznorm des Art. 82 DS-GVO keine Begrenzung des Entschädigungsanspruchs. Zudem enthält die Norm eine besondere Beweislastregel. Hiernach wird der Verantwortliche von der Haftung nur dann befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.