Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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Unser Corporate Team unterstützt Unternehmen pragmatisch und mit Weitblick in allen gesellschaftsrechtlichen Fragen. Wir bieten eine Beratung, die sowohl lokale als auch globale Besonderheiten und darüber hinaus auch die steuerlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen im Blick hat.
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Handeln des Gesetzgebers erforderlich
Die bereits rechtskräftige Entscheidung des EuGH entfaltet sowohl für die Institutionen der EU als auch für die Mitgliedstaaten Bindungswirkung. Auf nationaler Ebene haben in Deutschland sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsorgane das Urteil umzusetzen und die entgegenstehende nationale Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG unangewendet zu lassen. Wie der deutsche Gesetzgeber das Urteil genau umsetzen wird, bleibt abzuwarten. Eine Rückkehr zur alten Rechtslage mit einer Einsichtnahme der Öffentlichkeit, die an ein berechtigtes Interesse knüpft, erscheint wahrscheinlich, wobei jedoch fraglich ist, wie dieser Begriff definiert wird. Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens war bereits diskutiert worden, dass sich der Begriff des berechtigten Interesses nur schwer für eine Legaldefinition eigne. In jedem Fall ist jedoch ein schnelles Handeln des Gesetzgebers wünschenswert.
Erste praktische Folgen
Seit dem 30. November 2022 informiert das Transparenzregister auf seiner Website offiziell über die Aussetzung der Ausgabe von Auszügen auf Antrag der Öffentlichkeit und verspricht eine zeitnahe Information über die weiteren Auswirkungen der EuGH-Entscheidung.
Auch aus anderen EU-Ländern kommen offizielle und inoffizielle Meldungen von einer Art Einsichtnahme-Lockdown bei den Transparenzregistern.
Aus Sicht der wirtschaftlich Berechtigten ist die Entscheidung des EuGH aufgrund der erheblichen Sicherheitsbedenken für sie (und ihre Familien) sicherlich zu begrüßen. Für Unternehmen, die nicht nach § 2 GwG verpflichtet sind, bedeutet dies jedoch, dass sie derzeit keine eigenen Transparenzregisterauszüge ziehen können, z. B. um in der Vergangenheit vorgenommene Mitteilungen auf Aktualität/Richtigkeit hin zu überprüfen oder auf Anfrage vorzulegen. Dies ist umso bedauerlicher, als nach einer erfolgreichen Eintragung von Daten des (fiktiven) wirtschaftlich Berechtigten die Transparenzregisterplattform schon systemisch keinen Auszug für die betroffenen Unternehmen zur weiteren Verwendung generiert. Jedenfalls in Fällen, in denen mit den Geschäftsleitungsmitgliedern ein fiktiver UBO eingetragen ist, besteht derzeit keine Notwendigkeit, die Einsichtnahme der Öffentlichkeit zu begrenzen.
Laufende KYC-Anfragen von Banken (z. B. im Rahmen einer Kontoeröffnung) oder anderen Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes (z. B. Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern etc.) sollten nicht beeinträchtigt sein, da dieser Personenkreis grundsätzlich weiterhin Zugang zum Transparenzregister hat.
Mit einer Neuregelung sollte dem Schutz der Interessen derjenigen Rechnung getragen werden, deren Daten im Transparenzregister einsehbar sind. Gleichzeitig sollte aber auch die praktische und rechtliche Notwendigkeit im wirtschaftlichen Alltag, einen Transparenzregisterauszug für sich selbst oder einen Dritten ziehen zu können, Berücksichtigung finden.