Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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Die Erreichung der Klimaziele und das Gelingen der Verkehrswende sind nur zwei der vielfältigen Herausforderungen, denen sich die Marktteilnehmer des öffentlichen Verkehrssektors in den nächsten Jahren stellen müssen. So ist unter anderem der klassische ÖPNV trotz begrenzter finanzieller Spielräume der öffentlichen Hand in der Fläche und Breite zu stabilisieren, auszubauen und zugleich durch die Schaffung von neuen Mobilitäts- und Tarifangeboten und deren Vernetzung
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Die Entscheidung
Die Vergabekammer Südbayern kommt in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine dringliche Anordnung durch den Landrat nicht vorgelegen haben.
Zur Begründung führt die Kammer aus, dass zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung durch den Landrat – die knapp 2 Monate vor dem im Vergabeverfahren vorgesehenen spätestens Zuschlagsdatum und mehr als 7 Monate vor der geplanten Betriebsaufnahme durch den Ausschreibungsgewinner lag – objektiv kein nachvollziehbarer Grund erkennbar war, wonach ein Zuschlag durch das kommunalrechtlich zuständige Gremium, dem Kreistag, für den Zuschlagsempfänger zu spät kommen würde. Unerheblich sei dabei, dass die für Vergabeentscheidung ursprünglich geplante Sitzung des Kreistags, die drei Wochen nach der Vergabeentscheidung des Landrates hätte stattfinden sollen, pandemiebedingt abgesagt werden musste. Zum damaligen Zeitpunkt hätte der Landrat nämlich nicht davon ausgehen dürfen, dass monatelang keine Kreistagssitzungen mehr stattfinden können – zumal der Kreistag dann tatsächlich noch zweimal innerhalb des Zeitfensters bis zur ursprünglich vorgesehenen Vergabeentscheidung getagt hatte. Diese Termine wären für eine Zuschlagsentscheidung ebenfalls noch ausreichend gewesen.
Im Ergebnis sei die Vergabeentscheidung daher durch ein unzuständiges Gemeindeorgan getroffen worden, was die Bieter in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 6 GWB verletze. Denn – so die Vergabekammer weiter – die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung besitze unter den Gemeindeorganen – im Unterschied zur verwaltungsinternen Geschäftsverteilung – auch gegenüber Dritten rechtliche Bedeutung. Daher führe eine Vergabeentscheidung, die unter Verletzung dieser gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung getroffen wird, jedenfalls dann zu einer Rechtsverletzung von Bietern, wenn die Entscheidung durch das Vergaberecht nicht zwingend vorgegeben ist, sondern – wie im Fall des Vorliegens fakultativer Ausschlussgründe – in Ausübung des Ermessens erfolgt.