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Entscheidung
Wie die Vorinstanzen hat das BAG einen solchen Auskunftsanspruch der Beklagten bejaht (Urteil vom 27. Mai 2020, AZ: 5 AZR 387/19). Dieser ergebe sich nach Treu und Glauben als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Soweit der Kläger es böswillig unterlassen habe, anderweitig Verdienst zu erzielen, hindere dies gemäß § 11 Nr. 2 KSchG das Entstehen eines Annahmeverzugslohnanspruchs. Die Beklagte habe keine andere legale Möglichkeit, sich Informationen über anderweitige unterlassene Arbeitsmöglichkeiten zu beschaffen. Insbesondere stehe das Sozialgeheimnis einer Auskunft durch Agentur für Arbeit und Jobcenter entgegen. Ohne einen Auskunftsanspruch gegen den Kläger laufe die gesetzlich vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit leer.