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Wegerechte und Zustimmung des Wegebaulastträgers
Wie auch § 68 f. TKG a. F. regelt nun § 125 TKG die Grundlagen des telekommunikationsrechtlichen Sondergebrauchs an Verkehrswegen dahin gehend, dass die Nutzungsberechtigung dem Bund zugewiesen ist. Der Bund überträgt sie nach § 125 Abs. 2, 3 TKG durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien, soweit diese nachweisen, dass sie über die zur Errichtung von Telekommunikationslinien erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit verfügen.
Für die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien ist vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahme die schriftliche oder elektronische Zustimmung des i. d. R. kommunalen Wegebaulastträgers erforderlich, § 127 Abs. 1 TKG. In diesem Zusammenhang gibt der Gesetzgeber den Telekommunikationsunternehmen zwei gesetzliche Fiktionen an die Hand: Zum einen gilt die Zustimmung des Wegebaulastträgers nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt, § 127 Abs. 3 Satz 1 TKG, zum anderen beinhaltet § 127 Abs. 3 Satz 2 TKG eine rechtliche Fiktion im Zusammenhang mit der Vollständigkeit des Antrags. Danach beginnt die Zustimmungsfrist zwar nicht zu laufen, wenn der Antrag unvollständig ist und der zuständige Wegebaulastträger dies dem Antragssteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags mitteilt; unterbleibt jedoch eine solche Mitteilung über die Unvollständigkeit innerhalb der vorgesehenen Frist, beginnt die Zustimmungsfrist auch im Falle eines unvollständigen Antrags zu laufen. Die Regelung dient dem Zweck, einer in der Vergangenheit häufig anzutreffenden kommunalen Praxis entgegenzuwirken, Anträge nach längerem Zeitablauf als unvollständig anzusehen, um damit die Zustimmungsfiktion faktisch ins Leere laufen zu lassen. Kommunen bzw. die zuständigen Wegebaulastträger sind somit künftig gehalten, zeitnah über eingehende Anträge nach § 127 Abs. 1 TKG zu entscheiden. Verstreicht die Zustimmungsfrist, gilt die Zustimmung als erteilt. Da die Bauordnungen der Länder in deren § 1 regelmäßig die Errichtung von Telekommunikationslinien von deren Anwendungsbereich ausnehmen, wäre das Telekommunikationsunternehmen – vorbehaltlich weiterer notwendiger Genehmigungen – dann befugt, die erforderlichen (Tief-)Baumaßnahmen durchzuführen.
Ebenfalls beachtet werden sollte, dass gem. § 127 Abs. 8 TKG die Zustimmung nur mit solchen Nebenbestimmungen versehen werden darf, die dem (rechtlichen) Kompetenzkreis des Wegebaulastträgers entsprechen. Dazu zählen die Art und Weise der Errichtung sowie die dabei zu beachtenden anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Verkehrssicherungspflichten und die übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie. Rechtswidrig sind dagegen – in der Praxis bislang häufig anzutreffende – Nebenbestimmungen, mithilfe derer die Wegebaulastträger versuchen, eigene Regeln der Technik aufzustellen oder auch das spätere Nutzungsverhältnis zu regeln (VG Augsburg – AU 4 K 12.1090).
Praktische Bedeutung erlangen in diesem Zusammenhang auch Zustimmungsanträge im Zusammenhang mit alternativen Verlegemethoden. Alternative Verlegemethoden sollen zukünftig flächendeckend im Gigabit-Ausbau zum Einsatz kommen. Zum einen steht eine Entscheidung hierüber nicht im Ermessen des Wegebaulastträgers; dem Antrag ist zuzustimmen, wenn der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung des Schutzniveaus entstehenden Kosten oder den höheren Erhaltungsaufwand übernimmt. Zum anderen sieht § 127 Abs. 8 Satz 2 TKG vor, dass der Wegebaulastträger für den Fall, dass (noch) keine anerkannten Regeln der Technik für die mindertiefe Verlegung bestehen, im Rahmen von Nebenbestimmungen zur Zustimmung nach § 127 Abs. 1 TKG von den Angaben des Antragsstellers abweichende Vorgaben zur Art und Weise der Errichtung machen darf, wenn dies mit Blick auf § 126 Abs. 1 TKG aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist.