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Die Entscheidung des KG
Anders als das Landgericht hat das KG den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Insbesondere lässt das KG die Einwände des Beklagten bezüglich der Bestätigung, dass weder eine Zahlungsunfähigkeit noch eine Überschuldung vorgelegen habe, sowie hinsichtlich der Vornahme der Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters, nicht durchgreifen.
Zahlungen nach Insolvenzreife, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs getätigt werden, seien, so das KG, nur dann mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters geleistet und damit der Erstattungspflicht des § 64 GmbHG a.F. entzogen, wenn ausnahmsweise durch die Betriebseinstellung eine konkrete Chance auf Sanierung und Fortführung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht würde. Es müsse zumindest ein auf Fakten fußendes Sanierungskonzept vorliegen. Dies bedürfe eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall hat das KG diese Voraussetzungen verneint.
Soweit sich der Beklage auf die Aussage der von der Konzernmutter beauftragten Kanzlei zum fehlenden Vorliegen von Insolvenzgründen berufe, sei zwar allgemein anerkannt, dass ein Geschäftsführer keinen Insolvenzantrag stellen muss, wenn eine in Auftrag gegebene Prüfung, ob eine Insolvenzsituation vorliegt, zu der fachkundigen und für ihn bei der gebotenen Plausibilitätskontrolle nachvollziehbaren Feststellung führt, dass dies nicht der Fall sei. An einen das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Diese seien im vorliegenden Fall u.a. deshalb nicht erfüllt, weil sich die von der Kanzlei erstellte Liquiditätsplanung auf eine Konzernbetrachtung beschränkte. Das Insolvenzrecht gehe vom Prinzip der Einzelgesellschaft aus. Eine Konzernbetrachtung sei daher für insolvenzrechtliche Zwecke unzulässig. Dies hätte auch der Beklagte erkennen müssen.