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Entscheidung
Das LAG Düsseldorf hat die Klage - ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Essen - abgewiesen. Der Klägerin stehe der Jahresurlaub für 2020 nur anteilig zu, da sie für den Zeitraum der Kurzarbeit Null keinen Urlaubsanspruch gemäß § 3 BUrlG erworben habe. Der Erholungsurlaub bezwecke die Erholung des Arbeitnehmers; seine Entstehung setze daher eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit Null die Hauptleistungspflichten der Parteien suspendiert seien, seien Arbeitnehmer in Kurzarbeit wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des EuGH. Der Jahresurlaubsanspruch der Klägerin reduziere sich daher für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um 1/12, insgesamt also um 3,5 Urlaubstage. Die der Klägerin zustehenden 11 Urlaubstage für 2020 hatte die Beklagte gewährt.