Besprechung zwischen zwei Personen

Neue PSV-Beitragspflicht für Zusagen über regulierte Pensionskassen

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Als Reaktion auf die EuGH-Entscheidung C-168/18 vom 19. Dezember 2019 hat der Bundestag am 07. Mai 2020 ein Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) verabschiedet, das eine neue Insolvenzsicherungspflicht für regulierte Pensionskassen mit sich bringt.


Überblick

  • Am 07. Mai 2020 hat der Bundestag ein Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) verabschiedet. Dies führt dazu, dass ab dem Jahr 2021 auch regulierte Pensionskassen von der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV) betroffen sind.
  • Folge für die Arbeitgeber, die durch diese Änderung betroffen sind, ist ein erhöhter Administrations- und Kostenaufwand durch die neue Melde- und Beitragspflicht zum PSV.

Am 24. Juni 2020 trat eine Änderung des Betriebsrentengesetzes in Kraft, die dazu führt, dass nun auch der Durchführungsweg Pensionskasse von der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV) betroffen ist. Dies ist die Reaktion auf die nur ein halbes Jahr zuvor ergangene Entscheidung des EuGH, wonach ein Verstoß gegen die Insolvenzschutzrichtlinie (2008/94/EG) vorläge, wenn Betriebsrenten im Insolvenzfall unverhältnismäßig gekürzt werden. „Unverhältnismäßig“ bedeutet hiernach, dass die Betriebsrente um mehr als die Hälfte sinkt oder der Rentenbezieher durch die Kürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle fällt.

Geraten Pensionskassen aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase in wirtschaftliche Schieflagen, können sie über ihre satzungsgemäße „Sanierungsklausel“ die zugesagten Leistungen nachträglich reduzieren (betroffen derzeit ältere Verträge mit hohen Garantien). Eintrittspflichtig für die entstehende Lücke in der Versorgung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Arbeitgeber aus seiner gesetzlichen Subsidiärhaftung (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG). Das Problem: ist der Arbeitgeber insolvent und muss die Pensionskasse nicht leisten, trägt der Rentner den Schaden durch die gekürzte Rente. Hiergegen wirkt nun die neue Einbeziehung in die PSV-Sicherung.

Betroffen sind insbesondere Firmen-Pensionskassen und solche überbetrieblichen Kassen, die nicht als Teil eines Versicherungskonzerns Protektor beigetreten sind (Sicherungsfonds für Versicherer). Neben den Versicherer-Pensionskassen sind in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 TVG organisierte sowie die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Diensts und der Kirche von der Pflicht ausgenommen.

Die Beitragspflicht für Zusagen über die genannten Pensionskassen beginnt bereits ab 2021. Die Beitragsbemessung wurde im Zuge der Gesetzesänderung auch für den Pensionsfonds verändert und gilt nun für diesen und die Pensionskasse gleichermaßen orientiert am Verfahren für die Unterstützungskasse. Das entsprechende, schon von den anderen Durchführungswegen bekannte „PSV-Testat“ wird dem Arbeitgeber von den überbetrieblichen Pensionskassen zur Verfügung gestellt. Den Beitrag berechnet dann der PSV. In den Jahren 2021 bis 2025 wird verteilt ein zusätzlicher Beitrag zur Finanzierung eines Ausgleichsfonds erhoben, wofür ein Beitragssatz von insgesamt 9 Promille festgelegt wurde. Ab 2022 wird dazu der „normale“ Beitrag treten. Zeitlich gilt die Sicherung vollständig für Insolvenzen, die nach dem 01. Januar 2022 eintreten. Davor gibt es einen Schutz nur, wenn durch die Kürzung der Zahlung durch die Pensionskasse weniger als 50% der ursprünglich zugesagten Leistung verbleiben.  

Fazit

Arbeitgeber, die durch diese Änderung betroffen sind, haben einen erhöhten Administrations- und Kostenaufwand durch die neue Melde- und Beitragspflicht zum PSV. Die neuen Zusatzkosten sollten bei der Wahl des Trägers der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt werden, ggf. könnten bei laufenden Verträgen auch Wechsel erwogen werden. Bei einer bevorstehenden Liquidation kann sich die Neuerung schmerzlich bemerkbar machen – hier könnte ein teurer Tarifwechsel anstehen, während sich Pensionskassen-Verträge in diesem Fall bislang nicht bemerkbar machten. Hier gilt es früh über Alternativen nachzudenken.

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